6B_522/2025
Oktober 1, 2025 2:29 pm

Im Urteil 6B_522/2025 vom 28. August 2025 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit der Annahme einer Rückzugsfiktion durch das Berufungsgericht. Zunächst erläuterte das Bundesgericht das Berufungsverfahren (E.2). Danach entschied es dann Fall zugunsten des Beschwerdeführers und Berufungsklägers wie folgt: «[…]. Die Berufungserklärung hat damit den Anforderungen der Rechtsmittelbegründung nach Art. 385 Abs. 1 StPO ohne Weiteres entsprochen. Die Vorinstanz wäre bei dieser Sachlage in der Lage gewesen, das Berufungsverfahren durchzuführen. Dabei schadet nicht, dass der Beschwerdeführer nicht innert Frist in einer (weiteren) schriftlichen Eingabe seine bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung wiederholt oder unter Verzicht auf eine Wiederholung auf seine begründete Berufungserklärung verwiesen hat. Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Annahme der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gestützt auf diese Säumnis einem überspitzten Formalismus gleichkommt. Diese prozessuale Formstrenge sei sachlich nicht gerechtfertigt, verkomme zum blossen Selbstzweck und erschwere die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise […]. Die Vorinstanz war nach dem Gesagten gehalten, das eingelegte Rechtsmittel materiell zu prüfen und sich mit den vom Beschwerdeführer in seiner Berufungserklärung vom 3. Februar 2025 thematisierten Punkten auseinanderzusetzen und ein Urteil zu fällen. Dass die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben hat, verletzt damit Bundesrecht. […]. Damit brachte er klar zum Ausdruck, dass er weiterhin - trotz abgewiesener Beweisanträge - an seiner Berufung festhält. Bei dieser Ausgangslage verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO vom Rückzug der Berufung ausgeht.» (E.3).