Kürzung von 75% bei Entschädigung der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren
Im Urteil 6B_382/2025, 6B_383/2025 vom 10. September 2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Honorarbeschwerde eines amtlichen Verteidigers (Kürzung um 75% des Honorars bzw. Pauschale von CHF 8'000). Es handelt sich um eine zweite Berufungsverhandlung nach einer Teilrückweisung durch das Bundesgericht. Der amtliche Verteidiger stellte dabei offenbar auch fleissig «Rechtsstudium» in Rechnung. Für die erste Berufungsverhandlung wurde amtliche Verteidiger, wie das Bundesgericht hervorhob, bereits mit rund CHF 37'000 entschädigt, im Hauptverfahren mit CHF 83'000. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. […]. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwänden stehen […]» (E.5.3.2). «Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Die Festsetzung des Honorars muss ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen […].» (E.5.3.3). «Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass es im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens lediglich noch um die Umsetzung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 20. Oktober 2023 […] ging. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 2 im ersten Berufungsverfahren beliefen sich auf Fr. 36'878.35 (inkl. Auflagen und MwSt.). Erstinstanzlich wurde der Beschwerdeführer 1 für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers 2 mit rund Fr. 83'000.-- (inkl. MwSt.) entschädigt. Der Vorinstanz kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe der Bedeutung und der Komplexität des Falles ungenügend Rechnung getragen. Nicht erkennbar ist, welche "komplexen" Rechtsfragen sich nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid noch gestellt haben könnten. Die Vorinstanz verweist hierfür zudem willkürfrei auf den Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, wonach es sich beim Rechtsstudium - mit Ausnahme aussergewöhnlicher Rechtsfragen - nicht um entschädigungspflichtige Aufwendungen handelt […]. Unbegründet ist schliesslich der Einwand, die Entschädigung stehe in einem "krassen Missverhältnis" zur Entschädigung des Rechtsvertreters der Privatkläger. Die Kritik lässt unberücksichtigt, dass die Entschädigung des Rechtsvertreters der Privatkläger von Fr. 5'978.30 rund 1/4 unter derjenigen des Beschwerdeführers 1 liegt, obschon dieser - anders als der Beschwerdeführer 1 - im Berufungsverfahren mehrere Personen vertrat. […]. Die Entschädigung steht insgesamt in einem vernünftigen Verhältnis zu den geleisteten Diensten. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 nicht erkennbar.» (E.5.4).