Im Urteil 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 aus dem Kanton Bern ging es um die Wiederaufnahme eines Verfahrens im Jahr 2014 nach einer Einstellung im Jahr 2026 aufgrund von Zufallsfunden im Rahmen von Zwangsmassnahmen (SVG-Delikte). Das Bundesgericht befasste sich in diesem äusserst lesenswerten Urteil mit der Abgrenzung von Zufallsfund und «fishing expedition» (E.1.3) sowie mit den Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens (E.1.4 ff.). Hier sind einige Ausführungen des Bundesgerichts: «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchsuchung nicht bewusst der Verdachtssteuerung entzogen werden sollte und die Beweismassnahmen nicht ausserhalb einer abzuklärenden Straftat getätigt wurden. Vor diesem Hintergrund ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festzuhalten, dass von einer Verletzung des Kerngehalts von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK auszugehen wäre. Das Vorliegen einer "Fishing-Expedition" ist zu verneinen und es ist von einem Zufallsfund auszugehen.» (E.1.8). «Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb die Beweismittel im Zusammenhang mit den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Vorwürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar sind […]. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er begnügt sich stattdessen mit einem pauschalen Verweis auf einen Teil der Lehre, wonach nur bei Delikten der Schwerkriminalität in jedem Fall eine Verwertung entsprechender Beweise gerechtfertigt erscheine. In casu falle keines der fraglichen SVG-Delikte in diesen Bereich, da es sich letztlich nur um Gefährdungsdelikte gehandelt habe. Der vom Beschwerdeführer zitierten Lehrmeinung folgt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 141 Abs. 2 StPO nicht (vgl. Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3 f., nicht publ. in BGE 149 IV 369). Es besteht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung zu ändern. Insbesondere kann im vorliegenden Fall hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzungen nicht gesagt werden, dass diese ohne besondere Vorkommnisse verliefen (vgl. Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4.3, nicht publ. in BGE 149 IV 369; je mit Hinweisen). Im Ergebnis sind daher sämtliche von der Vorinstanz zur Stützung ihrer Schuldsprüche berücksichtigten Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar.» (E.2.4).
6B_381/2024
Februar 5, 2025 2:52 pm