Im Urteil 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 des Bundesgerichts aus dem Kanton Graubünden ging es um die strafrechtliche Landesverweisung. Das Bundesgericht machte hier präzise generell-abstrakte Aussagen zum Prüfungsschema eines Härtefalls (E.2.1.2 ff.). Die Landesverweisung wurde hier vom Bundesgericht bestätigt, trotz eines 9 Monate alten Kindes, es lagen aber besondere Lebensumstände vor (E.2.3.3). Das Bundesgericht führte u.a. aus: «Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.3.6; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4).» (E.2.1.4). Das Bundesgericht lies aber offen, welches Alter eines Kindes es als «anpassungsfähig» ansieht.
6B_303/2024
Juni 30, 2024 5:10 am