6B_17/2022
April 15, 2024 3:14 am

Im Urteil 6B_17/2022 vom 18. März 2024 (zur amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG) und der Handlungen mit Kleinmengen von jeweils weniger als 18 g Kokain, welche aber gesamthaft diese Menge überschritten haben. Das Bundesgericht machte dabei generell-abstrakte Ausführungen und Auslegungen, auch mit Hinweis auf die Lehre und die Materialien, von fast schon epischer Länge (E.1.4 ff. und insbesondere E.1.6). Das Bundesgericht kommt zur folgenden Konklusion und bestätigt seine Praxis: «Zusammenfassend liegt nach dem geltenden Recht ein mengenmässig schwerer Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG somit weiterhin nicht nur dann vor, wenn eine einzelne Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz oder mehrere solche Widerhandlungen, die ein zusammengehörendes Geschehen und damit eine natürliche Handlungseinheit bilden, eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge betreffen, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständiger Widerhandlungen erreicht wird. Ob mehrere Widerhandlungen als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen oder ob sie voneinander unabhängige Einzelhandlungen darstellen, bleibt für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls folglich ohne Belang. In der einen wie der anderen Konstellation sind die Gegenstand der einzelnen Handlungen bildenden Betäubungsmittelmengen zu addieren, um das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falls zu bestimmen. Anlass, von dieser etablierten Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht.» (E.1.6.2.7).