6B_1368/2023
Juli 9, 2025 2:51 pm

Im Urteil 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit einem Nachbarschaftsstreit, wo auch der Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB zur Diskussion stand. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «[…] Um dem Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, ist die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein ([…]. Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern […].» (E.3.2.4). «Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist […]. Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab […]» (E.3.2.5).  «In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt ([…]» (E.3.2.6).