6B_1278/2023
November 2, 2025 8:05 am

Im Urteil 6B_1278/2023 vom 15. September 2025 aus dem Kanton Aargau, der Handlungsort war Rümikon AG, befasste sich das Bundesgericht mit der willkürlichen Beweiswürdigung und der Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Den Fall beschreibt der «Blick» wie folgt: «Bild der Verwüstung: Rumänen wehren sich nach Massenschlägerei vor Bundesgericht». Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Aargau erklärte selber sogar Folgendes: «[es] sei nicht möglich, die genauen Handlungen der Beteiligten zu ermitteln bzw. den genauen Ablauf der Auseinandersetzung beweismässig zu rekonstruieren.» (E.3.2.4). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, u.a. wie folgt: «Zusammengefasst erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als willkürlich bzw. ungenügend begründet. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Urteil die Beweise - nach einer allfälligen Beweisergänzung - neu würdigen und den Sachverhalt willkürfrei feststellen müssen. Gestützt darauf wird sie die rechtliche Würdigung neu vorzunehmen haben. Es erübrigt sich damit, auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers einzugehen.» (E.3.6).  «Darüber hinaus ist auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Gehörsverletzung berechtigt. So finden sich keine vorinstanzlichen Ausführungen zur geltend gemachten Notwehrlage, obwohl der Beschwerdeführer dies bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hat. Auch damit wird sich die Vorinstanz im Rahmen des Rückweisungsverfahrens befassen müssen.» (E.3.5). Der Fall war auch Gegenstand der Parallelverfahren Urteil 6B_1283/2023 vom 15. September 2025 und Urteil 6B_1286/2023 vom 15. September 2025.