Verletzung von GwG-Sorgfaltspflichten ist nicht gleich Eventualvorsatz zu Art. 305bis StGB
Im Urteil 6B_1180/2023 vom 24. September 2024 behandelt das Bundesgericht auf Beschwerde der Bundesanwaltschaft hin den Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei. Hier sind die Schlüsselausführungen: «Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass die Vorinstanz "überrissene Anforderungen an den subjektiven Tatbestand von Art. 305bis StGB" stellt. Diese Einschätzung fusst insbesondere auf der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht, dass die Verletzung von Abklärungs- und Meldepflichten grundsätzlich Eventualvorsatz des Pflichtigen begründe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Finanzintermediär seinen sich aus dem […] Geldwäschereigesetz ergebenden Sorgfaltspflichten, insbesondere der in Art. 6 GwG verankerten Abklärungspflicht, nicht nachkam, nicht zwingend auf (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei schliessen lässt. Dass das Nichtwissen um die verbrecherische Herkunft von Vermögenswerten auf einer Verletzung von gesetzlichen Pflichten als Finanzintermediär beruht, reicht nach der Rechtsprechung für den Nachweis des (Eventual-) Vorsatzes in Bezug auf die Verletzung des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis StGB nicht aus […]. Insofern trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Verletzung von Abklärungs- und Meldepflichten begründe grundsätzlich Eventualvorsatz, nicht zu. […].» (E.1.4.5). «Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Dass die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Ebenso wenig verletzt der vorinstanzliche Schluss, wonach "in dubio pro reo" angenommen werden müsse, dass der Beschwerdegegner bis im Mai/Juni 2010 nichts von der Verbindung zwischen D. und C. sowie der möglichen Herkunft der Gelder aus einem Verbrechen wusste bzw. dies auch nicht in Kauf nahm, die Unschuldsvermutung. In Berücksichtigung der gesamten von der Vorinstanz festgestellten Umstände, einschliesslich der erstellten Unzulänglichkeiten bezüglich Angaben und Abklärungen, sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den (Eventual-) Vorsatz des Beschwerdegegners verneint und den subjektiven Tatbestand als nicht erfüllt erachtet. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.» (E.1.4.6). Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bundesanwaltschaft ab, soweit es auf diese eintritt.