Eichzertifikat und Notstand beim Überholmanöver
Im Urteil 6B_1005/2023 vom 10. März 2025 aus dem Kanton Zürich ging es um einen zu schnell fahrenden BMW. Zur Diskussion standen dabei auch technische Details des Messgeräts. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährleistet das Eichzertifikat grundsätzlich das vorschriftsgemässe und zuverlässige Funktionieren eines Messgeräts […]. Vorliegend wird nicht bestritten, dass das verwendete Messmittel zum Zeitpunkt der Messung geeicht war. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die Visiereinrichtung sei vor der Messung nicht wie vom Hersteller vorgeschrieben getestet worden, weshalb das Gerät nicht hätte eingesetzt werden dürfen. Diesbezüglich ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen, die Ausrichtung des Fadenkreuzes der Visiervorrichtung werde bei der jährlichen Eichung überprüft und der Messbeamte nehme vor jeder Messserie "den Gerätetest" vor; auch im vorliegenden Fall habe der zuständige Beamte, B., die Durchführung "des vorgeschriebenen Gerätetests" unterschriftlich auf dem Messprotokoll bestätigt. Zwar bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, nach der Bedienungsanleitung des Geräts müsse bei der Prüfung der Visiereinrichtung auch das Fadenkreuz auf dem Monitor justiert werden, was gemäss angefochtenem Urteil nicht Gegenstand der jährlichen Eichprüfung ist. Ob alle erforderlichen Funktionstests nachgewiesenermassen durchgeführt wurden, kann aber letztlich offenbleiben, da das fehlerfreie Funktionieren des Messgeräts erstellt ist […]: Der Sachverständige bestätigte in seinem Gutachten die technische Korrektheit und Plausibilität der Messung. Gestützt auf dieses Gutachten legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Verschiebung des auf dem Messvideo sichtbaren Fadenkreuzes die Messung nicht beeinflusse […]. Mangels Hinweisen für eine Fehlfunktion oder -bedienung durfte die Vorinstanz somit auf eine Einvernahme des Messbeamten verzichten und auf die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung abstellen.» (E.1.3.2). Weiter wollte sich der Beschwerdeführer auf Notstand berufen, was das Bundesgericht ablehnte, u.a. wie folgt: «Mit der Vorinstanz erscheint bereits fraglich, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt in einer Notstandslage befand, was aber letztlich offenbleiben kann, weil jedenfalls die weiteren Voraussetzungen des Notstands nicht erfüllt sind: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte der Beschwerdeführer das Überholmanöver ohne Weiteres abbrechen können, als er merkte, dass der überholte Lenker beschleunigte. Was er dagegen unter Berufung auf BGE 97 IV 161 E. 3 einwendet, überzeugt nicht. Zwar ist es nach der Rechtsprechung entschuldbar, wenn der Fahrzeugführer, der sich durch das Verhalten eines anderen plötzlich in eine gefährliche Lage versetzt sieht, von verschiedenen möglichen, annähernd gleichwertigen Massnahmen nicht diejenige ergreift, welche bei nachträglicher längerer Überlegung als die objektiv zweckmässigere erscheint (vgl. BGE 97 IV 161 E. 3; 83 IV 84; Urteile 6B_58/2024 vom 8. August 2024 E. 1.3.2; 6B_982/2023 vom 3. April 2024 E. 1.3.2; 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.4; vgl. auch BGE 95 IV 84 E. 2b; je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer ergriffene Massnahme - noch stärkeres Beschleunigen - war aber nicht, wie er vorbringt, "mindestens" oder auch nur annähernd gleichwertig wie das offensichtlich naheliegende Abbrechen des Überholmanövers und Einscheren hinter dem anderen Fahrzeug, sondern erschien von vornherein als gefährlich. Entsprechend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer der groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt.» (E.3.3.2).