Das Bundesgericht erklärt im Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 eine Verfügung des Schwyzer Amtes für Gesundheit und Soziales für nichtig, mit der es medizinische Leitungspersonen einer Klinik bezüglich eines Patienten mit pädophilen Neigungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden von der beruflichen Schweigepflicht entbunden hat. Weil der Betroffene nicht in das Verfahren einbezogen und ihm die Verfügung nicht eröffnet wurde, liegen besonders schwere Verfahrensmängel vor. Hier sind einige der Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass die Nichteröffnung der Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 an den Beschwerdeführer einen Nichtigkeitsgrund setzt. Diesem liegt primär eine äusserst schwerwiegende und zudem offensichtliche Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers zugrunde. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung […] fällt in der vorliegenden Konstellation zudem von vornherein ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer nie die Möglichkeit hatte, die Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 wirksam anzufechten. In Bezug auf die Nichtigkeit ergibt sich damit, dass die beiden ersten Voraussetzungen gemäss der Evidenztheorie - ein besonders schwerer und offensichtlicher Mangel […] - erfüllt sind.» (E.4.3.5). «Bei der Beantwortung der Frage, ob ein fehlerhafter Verwaltungsakt nichtig ist, sind alle massgeblichen Interessen gegeneinander abzuwägen […].» (E.4.4.1). «Vorliegend spricht das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung bzw. an der Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers klar für die Annahme der Nichtigkeit. Rechtssicherheits- bzw. Vertrauensschutzinteressen, welche dieses gewichtige Interesse überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Geheimnisträger im Wissen um und gestützt auf die Verfügung vom 30. August 2022 Auskunft gaben. Mit Blick auf deren Dahinfallen können sie sich daher auf den Standpunkt stellen, von einer gültigen Entbindung von der Schweigepflicht bzw. aufgrund der vermeintlich gültigen Entbindungsverfügung davon ausgegangen zu sein, rechtskonform zu handeln. Dass das zuständige Amt das Entbindungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hat, ist ihnen allemal nicht anzulasten.» (E.4.4.2).
2C_332/2024
September 4, 2025 6:43 am