Sachverhalt
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 wies das Strafgericht Basel-Landschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist von A. vom 3. September 2023 ab. Diesem Gesuch liegt die Verurteilung von A. vom 30. Mai 2023 wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zugrunde. Das Strafgericht Basel-Landschaft bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 10.–. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Darüber hinaus wurde anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung vom 30. Mai 2023 gegenüber A. die Sicherheitshaft angeordnet.
Instanzenzug
Mit Beschluss vom 4. Januar 2024 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die von A. gegen den Beschluss vom 17. Oktober 2023 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Januar 2024 sei aufzuheben und es sei die Frist zur Berufungsanmeldung wiederherzustellen und ein Berufungsverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung in der Sache zurückzuweisen. A. stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024
Wir schauen uns nachfolgend die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 an, welche sich mit der verpassten Frist zur Berufungsanmeldung bzw. die Frage der Herstellung dieser Frist befassen:
«Die Vorinstanz führt aus, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die erste Instanz sei zu verneinen. Zum einen habe der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens über eine notwendige Verteidigerin verfügt, die ihn im Nachgang an die strafgerichtliche Urteilseröffnung (wohl zwecks Beratung über das weitere Vorgehen) in Sicherheitshaft besucht habe. Der Kontakt zu einer Volontärin eines Rechtsanwalts sei ihm verweigert worden, weil keine entsprechende Besuchsbewilligung vorgelegen habe. Zum anderen sei es ihm auch in Sicherheitshaft nicht verwehrt gewesen, selbst und ohne anwaltliche Vertretung mittels Schreiben Berufung anzumelden. Damit stelle der Umstand, dass ihm durch die Sicherheitshaft seine Möglichkeiten, eine andere Rechtsvertretung zu mandatieren, eingeschränkt gewesen sein mochten, keinen hinreichenden Hinderungsgrund zur Berufungsanmeldung dar. Dies zumal bei Laien bereits eine einfache Formulierung den Anforderungen genügen würde. Weiter setzt sich die Vorinstanz mit der Frage auseinander, ob die frühere Verteidigerin verpflichtet gewesen wäre, im Zweifelsfall zum Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt vom 5. Juni 2023 auch eine Rechtsmittelverzichtserklärung einzureichen. Sie hält fest, dieses Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt gemäss Art. 236 StPO sei nicht an die Bedingung eines zeitgleichen Rechtsmittelverzichts geknüpft. Demnach sei es keineswegs widersprüchlich oder ungewöhnlich, ein entsprechendes Gesuch zu stellen, die Rechtsmittelfrist aber unbenutzt auslaufen zu lassen. Immerhin hätten zu dieser Zeit auch die anderen Parteien noch ein Rechtsmittel einlegen können, weshalb das Urteil auch mit einem Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers nicht automatisch in Rechtskraft erwachsen wäre. Zudem sei aufgrund des Umstands, dass die aktuelle Rechtsvertreterin die vormalige Verteidigerin des Beschwerdeführers nicht vom Anwaltsgeheimnis habe entbinden lassen, nicht erstellt, dass ein wie von ihr vorgebrachter „Zweifelsfall“ effektiv bestanden habe und der Beschwerdeführer seinen Willen gegenüber seiner damaligen Verteidigerin „falsch“ kundgetan oder gebildet hätte. Die frühere amtliche Verteidigerin habe mit Schreiben vom 20. September 2023 denn auch mitgeteilt, sie könne aufgrund ihrer Bindung an das Anwaltsgeheimnis keine Stellungnahme abgeben. Die Vorinstanz hält fest, es bleibe unklar, wie ihr Besuch des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft vonstattengegangen sei. Es sei nichts zugunsten des Beschwerdeführers abzugewinnen.» (E.1.2).
«Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe die Berufung bereits mündlich anlässlich der Urteilseröffnung angemeldet, so ist ihm nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz erwägt, brachte der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 vor, die Berufung sei anlässlich der Urteilseröffnung vor Strafgericht am 30. Mai 2023 mündlich und somit fristgerecht erhoben worden. Mit der Vorinstanz erweist sich das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers als widersprüchlich, wenn dieser dann im Anschluss ein Fristwiederherstellungsgesuch stellt. Die vorinstanzlichen Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als nachvollziehbar. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer erst später Akteneinsicht hatte. Seine Vorbringen gehen auch insoweit fehl, als er behauptet, seine mündlichen Ausführungen hätten – da er ein Laie sei – als Berufungsanmeldung entgegengenommen werden müssen. Zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung verfügte der Beschwerdeführer über eine amtliche Verteidigung.» (E.2.1).
Der Beschwerdeführer rügt u.a. eine Verletzung von Art. 94 StPO. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe durchaus ein Hinderungsgrund im Sinne eines „Haftschocks“ vorgelegen (E.2.2).
«Die Vorinstanz erwägt vorab, die Berufung hätte bis zum 12. Juni 2023 angemeldet werden müssen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe der geltend gemachte Haftschock bis am 14. Juni 2023 angedauert. Anhand der Aktenlage lasse sich dieser Haftschock während des erwähnten Zeitraums indes nicht objektivieren. Zusammengefasst führt die Vorinstanz aus, insgesamt sei trotz unbestritten schwerer Erkrankung des Beschwerdeführers und der Verschlechterung seines psychischen Zustands in Sicherheitshaft nicht ersichtlich, dass es ihm nicht bloss erschwert, sondern geradezu unmöglich gewesen sein soll, selbst oder durch seine damalige amtliche Verteidigerin gültig Berufung gegen das Urteil vom 30. Mai 2023 zu erheben. Eine einfache schriftliche Erklärung seinerseits hätte zur Fristwahrung bereits genügt. Zudem sei nicht von einem grob nachlässigen, qualifiziert unrichtigen oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbaren Verhalten seitens seiner damaligen Verteidigerin auszugehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese gehörig instruiert gewesen sei und das Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt im Auftrag ihres Klienten gestellt habe. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer mit ihr zwar über den vorzeitigen Massnahmeantritt austauschen und die Verlegung in eine Spezialstation mit einem Hungerstreik habe vorantreiben können, zugleich aber nicht im Stande gewesen sein soll, seinen Berufungswillen gegenüber seiner amtlichen Verteidigerin kundzutun. Der Beschwerdeführer mache denn auch selbst nicht geltend, die Verteidigerin habe entgegen seiner ausdrücklichen Instruktion die Berufung nicht angemeldet.» (E.2.3).
«Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1; 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteile 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).» (E.2.4).
«Wie Art. 94 Abs. 1 StPO lassen auch Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 13 Abs. 1 BZP und Art. 33 Abs. 4 SchKG die Wiederherstellung einer Frist nur bei Fehlen jeglichen Verschuldens zu (Urteile 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 BGG kann Krankheit ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Person davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen (BGE 119 II 86 E. 2a; Urteile 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_659/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Erkrankung muss die rechtsuchende Person davon abhalten, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteile 6B_659/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1; 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3; 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen).» (E.2.4).
«Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinander. Dabei berücksichtigt sie, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leidet und hält fest, der Gesundheitszustand habe sich durch die Inhaftierung im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vor Strafgericht verschlechtert; er sei mit der Haftsituation nicht „zurechtgekommen“. Nachvollziehbar legt die Vorinstanz dar, ein Aufenthalt in der Station B. in U. könne zwar eine gewisse Härte mit sich bringen; daraus lasse sich aber noch kein „Haftschock“ ableiten. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, der „Schockzustand“ sei nicht mit Arztzeugnis belegt. Zwar mag dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen sein, als es sich beim geltend gemachten „Haftschock“ nicht um eine medizinische Diagnose handle und dies entsprechend auch nicht mit Arztzeugnis belegt werden könne. Dennoch geht sein Einwand fehl. Entgegen seiner Ansicht betrachtet die Vorinstanz das Wort „Haftschock“ nicht isoliert, sondern begründet vielmehr schlüssig, weshalb sie davon ausgeht, dem Beschwerdeführer wäre es in seinem Zustand möglich gewesen, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Inwieweit die Vorinstanz diese Feststellungen willkürlich treffe, tut der Beschwerdeführer weder begründet dar noch ist dies ersichtlich. In diesem Zusammenhang erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers als verfehlt, wonach er als Laie die konkrete psychische Situation stets umschrieben habe und deshalb nicht relevant sei, dass er erstmals am 21. August 2023 das Wort „Schock“ verwendet habe.
Die Vorinstanz geht weiter gestützt darauf, dass der Beschwerdeführer mit einem Hungerstreik gedroht habe, davon aus, er habe seinen Willen ohne Weiteres kundtun können. Wenn der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich lediglich seine eigene Sicht gegenüberstellt, ohne dabei Willkür zu begründen, so ist auf seine appellatorische Kritik in dieser Hinsicht nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2, 105 Abs. 1 BGG;). Zu keiner Kritik Anlass gibt auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz vom 13. Juni 2023 am selben Tag oder bereits zuvor im Stande gewesen sei, mit seinem Beistand telefonischen Kontakt aufzunehmen und damit sich bereits vor dem 14. Juni 2023 um gewisse administrative Belange habe kümmern können. Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich nichts für sich ableiten, wenn er vorbringt, ein Telefonat mit einem Beistand sage nichts darüber aus, ob er das Urteil und seine Rechtsmittelmöglichkeiten verstanden habe.» (E.2.5.2).
«Ebenso wenig verfangen die Rügen des Beschwerdeführers mit Blick auf seine frühere amtliche Verteidigung. Er bringt vor, er habe anlässlich des Besuchs seiner amtlichen Verteidigerin nur geweint und gesagt, er wolle so schnell wie möglich von dort weg. Er sei in diesem Moment nicht in der Lage gewesen, sich über die Berufungsmöglichkeiten überhaupt auch nur Gedanken zu machen; sein ganzes Denken und Handeln seien darauf gerichtet gewesen, so schnell wie möglich der belastenden Sicherheitshaft zu entkommen. Im damaligen Gespräch sei gar nicht über die Berufungsmöglichkeit gesprochen und auch kein diesbezüglicher Entscheid getroffen worden. Es sei einzig darum gegangen, dass der Beschwerdeführer so schnell wie möglich eine Erleichterung seiner damaligen Situation gewollt habe. Abgesehen davon, dass er erneut lediglich seine eigene Sicht der Dinge präsentiert, ohne indes die Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen, sind die Ausführungen der Vorinstanz auch mit Bezug auf die amtliche Verteidigerin nicht zu beanstanden. Sie führt aus, es erscheine nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer mit ihr zwar über den vorzeitigen Massnahmeantritt habe austauschen können, zugleich aber nicht im Stande gewesen sein soll, seinen Berufungswillen gegenüber seiner amtlichen Verteidigerin kundzutun. Wie die Vorinstanz ebenso schlüssig erwägt, macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, die Verteidigerin habe entgegen seiner ausdrücklichen Instruktion die Berufung nicht angemeldet. Inwieweit sie nach den bisherigen nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zum Zustand des Beschwerdeführers hätte von sich aus „vorsorglich“ Berufung anmelden müssen, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer überzeugend begründet dargetan. Damit durfte die Vorinstanz eine gravierende Fehlleistung seiner damaligen amtlichen Verteidigerin verneinen und nicht von einer bewussten Irreführung des Beschwerdeführers oder einem zumindest nur schwer nachvollziehbaren Verhalten der Verteidigerin ausgehen. Als nicht überzeugend erweist sich in diesem Zusammenhang auch die Argumentation des Beschwerdeführers mit Bezug auf das Schreiben an seine ehemalige amtliche Verteidigerin vom 26. Oktober 2022. Er behauptet, dieses Schreiben lediglich eingereicht zu haben, um aufzuzeigen, dass er von Anfang an keine Massnahme gewollt habe und dies auch mehrfach zum Ausdruck gebracht habe. In einem solchen Fall sei im Zweifel stets ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Vorinstanz erwägt indes nachvollziehbar, die Verhältnisse hätten sich im Vergleich zum Urteilszeitpunkt am 30. Mai 2023 völlig anders dargestellt, weshalb aus dieser veralteten Korrespondenz nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass allfällige Verfehlungen seiner ehemaligen amtlichen Verteidigerin bzw. allfällige Disziplinarmassnahmen gegen sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und damit auf die entsprechenden impliziten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist.» (E.2.5.2).
«Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 94 StPO nicht als erfüllt erachtet. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.» (E.2.5.4).
Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt (E.4).