Wechsel des amtlichen Verteidigers

Im Urteil 7B_1417/2025 vom 21. August 2026 aus dem Kanton Aargau trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde betreffend des Wechsels der amtlichen Verteidigung nicht ein. Es äusserte sich hierzu wie folgt: «Eine erhebliche Pflichtverletzung des bisherigen amtlichen Verteidigers macht der Beschwerdeführer nicht geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Er beruft sich stattdessen auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses. Diese vermeintliche Störung erläutert er jedoch nicht näher. Er macht einzig geltend, es sei der bisherige Verteidiger selber (und nicht er als Beschuldigter), welcher das Vertrauensverhältnis als unwiderruflich gestört ansehe, womit eine effektive und engagierte Verteidigung objektiv nicht mehr gewährleistet sei. Im vorliegenden Verfahren erhebt der Beschwerdeführer jedoch in eigenem Namen Beschwerde. Zur hinreichenden Begründung der Eintretensvoraussetzungen wäre er gehalten, unter Nennung konkreter Hinweise (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.4) darzulegen, weshalb das Vertrauensverhältnis (auch) aus seiner Sicht erheblich gestört sein soll. Der Hinweis auf das Berufsgeheimnis seines Verteidigers, das es diesem verwehren würde, interne Gründe aus dem Mandatsverhältnis offenzulegen, verfängt deshalb nicht. Da keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses dargetan ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus dem verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen soll. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind nicht erfüllt.» (E.1.3.2).»

 

Sachverhalt

Beim Obergericht des Kantons Aargau ist ein Berufungsverfahren hängig, in dem namentlich über den gegen A. erhobenen Vorwurf des versuchten Mordes zu entscheiden ist.

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 zeigte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dominik Probst, dem Obergericht an, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und A. unwiderruflich gestört sei. Er ersuchte darum, dass er aus dem amtlichen Mandat entlassen und die amtliche Verteidigung auf Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini übertragen werde.

Das Obergericht wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung am 22. Dezember 2025 ab.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der A. erhebt dagegen Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die amtliche Verteidigung sei von Rechtsanwalt Probst auf Rechtsanwalt Melunovic Marini zu übertragen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_1417/2025 vom 21. August 2026

Das Bundesgericht äussert sich hierzu wie folgt:

«Die angefochtene Verfügung schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 150 III 248 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1; 147 IV 188 E. 1.3.2; je mit Hinweisen) bewirken kann. Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht. Es obliegt nach Art. 42 Abs. 2 BGG der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht geradezu in die Augen springt (BGE 150 III 248 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).  Wird der beschuldigten Person ein Wechsel der amtlichen Verteidigung verweigert, ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen, wenn die amtliche Verteidigung ihre Pflichten erheblich vernachlässigt oder wenn die beschuldigte Person hinreichend substanziiert darlegt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist (Urteile 7B_1328/2025 vom 10. Juni 2026 E. 1.1; 7B_1447/2024 vom 22. Dezember 2025 E. 1.2; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 1.2 f.; je mit Hinweisen).» (E.1.3.1).

«Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine erhebliche Pflichtverletzung des bisherigen amtlichen Verteidigers macht der Beschwerdeführer nicht geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Er beruft sich stattdessen auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses. Diese vermeintliche Störung erläutert er jedoch nicht näher. Er macht einzig geltend, es sei der bisherige Verteidiger selber (und nicht er als Beschuldigter), welcher das Vertrauensverhältnis als unwiderruflich gestört ansehe, womit eine effektive und engagierte Verteidigung objektiv nicht mehr gewährleistet sei. Im vorliegenden Verfahren erhebt der Beschwerdeführer jedoch in eigenem Namen Beschwerde. Zur hinreichenden Begründung der Eintretensvoraussetzungen wäre er gehalten, unter Nennung konkreter Hinweise (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.4) darzulegen, weshalb das Vertrauensverhältnis (auch) aus seiner Sicht erheblich gestört sein soll. Der Hinweis auf das Berufsgeheimnis seines Verteidigers, das es diesem verwehren würde, interne Gründe aus dem Mandatsverhältnis offenzulegen, verfängt deshalb nicht. Da keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses dargetan ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus dem verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen soll. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind nicht erfüllt.» (E.1.3.2).»

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Bemerkungen zum Urteil 7B_1417/2025 vom 21. August 2026 von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht

Bei diesem Urteil haben prozessuale Gründe den Ausschlag für das Nichteintreten gegeben. Der Hinweis auf das Berufsgeheimnis des Verteidigers wurde vom Klienten angebracht, der selber ja Informationen hätte preisgeben können (als Geheimnisherr).

 

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