Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft A. mit Strafbefehl vom 19. Juli 2021 vor, am 4. Mai 2020 folgenden Text auf Twitter veröffentlicht zu haben: „Sie übt eine grosse Meinungsmacht in der Öffentlichkeit aus, wie sich einmal mehr gezeigt hat. Sie entscheidet sich proaktiv, seit 5,5 Jahren, öffentlich über den Fall zu sprechen und einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen.“
Mit diesem Text habe sich A. unmissverständlich und unbestrittenermassen auf den weitgehend ungeklärt gebliebenen, in den Medien jedoch breit diskutierten Vorfall anlässlich der U.-Feier zwischen den damaligen Kantonsräten B. und C. vom 20. Dezember 2014 bezogen. Sie bezichtige damit B. öffentlich eines unehrenhaften Verhaltens, namentlich, dass diese seit fünfeinhalb Jahren planmässig und wiederholt strafbare Handlungen gemäss Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) zum Nachteil eines Unschuldigen (C.) begehe. Dies obwohl der Vorwurf der Falschanschuldigung bereits durch Strafverfolgungsbehörden abschliessend untersucht und zugunsten von B. widerlegt worden sei. Da A. den Tweet veröffentlicht habe, obwohl sie von der Verurteilung eines anderen Journalisten wegen Verleumdung aufgrund von ähnlichen Äusserungen betreffend B. gewusst habe, sei die Veröffentlichung wider besseres Wissen erfolgt.
Auf Einsprache von A. gegen den Strafbefehl vom 19. Juli 2019 wurde sie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2023 der Verleumdung schuldig gesprochen. Das Strafgericht verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.–. A. wurde verpflichtet, B. eine Parteientschädigung von Fr. 13’866.40 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Entschädigungsforderung von B. abgewiesen und deren Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen. Auf den Antrag von B., A. sei zur Publikation des Urteilsdispositivs auf deren Twitter-Account zu verpflichten, trat das Strafgericht nicht ein. Die Verfahrenskosten wurden A. auferlegt und ihr Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob A. Berufung.
Instanzenzug
Mit Urteil vom 17. Juni 2025 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Schuldspruch wegen Verleumdung. Es verurteilte A. zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 190.–. Ihr Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 10’000.– wurde abgewiesen. Die Genugtuungsforderung von B. wurde auf den Zivilweg verwiesen. Auf ihren Antrag, A. sei zur Publikation des Urteilsdispositivs auf deren Twitter-Account zu verpflichten, trat das Appellationsgericht nicht ein. A. wurde eine Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 2’000.– auferlegt. Sie wurde verpflichtet, B. eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 13’866.40 (erste Instanz) und Fr. 24’959.50 (zweite Instanz) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Entschädigungsforderungen von B. abgewiesen. A. wurde keine Entschädigung ausgerichtet.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Dispositiv-Abschnitte 1-3 und 6-8 des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Juni 2025 seien aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der Verleumdung und der üblen Nachrede freizusprechen. Die Sache sei an die Vorinstanz zur Komplettierung der paginierten Akten und zur Neubeurteilung der noch offenen Punkte, eventualiter zur Neubeurteilung insgesamt zurückzuweisen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026
Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor Bundesgericht u.a. ein, die Vorinstanz sei bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen, wenn sie davon ausgehe, die aufgestellte Tatsachenbehauptung sei unwahr. Der Schuldspruch wegen Verleumdung verletze weiter den Anklagegrundsatz, weil die Vorinstanz über den angeklagten Sachverhalt hinausgehe. Schliesslich interpretiere die Vorinstanz den Tweet aus Sicht des Durchschnittsadressaten «unvollständig, unkorrekt und unpräzise». Der Tweet enthalte keinen Vorwurf strafbaren Verhaltens. Mangels Unwahrheit des Tweets könne sie, die Beschwerdeführerin, auch nicht wider besseres Wissen gehandelt haben (E.4).
Zum Tatbestand der Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB (generell-abstrakte Ausführungen)
Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026 wie folgt:
«Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.» (E.5.1).
«Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zu dieser setzt der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist (Urteile 6B_29/2026 vom 18. März 2026 E. 3.1.1; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1; je mit Hinweisen). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteile 6B_29/2026 vom 18. März 2026 E. 3.1.1; 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 2.2; 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Urteile 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.1).» (E.5.1.1).
«Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteile 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 2.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die sittliche Ehre grundsätzlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 132 IV 112 E. 2; Urteile 6B_236/2025 vom 30. April 2025 E. 2.2; 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 2.2; 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die gleichen Begriffe haben daher, je nach Kontext, in dem sie verwendet werden, nicht notwendigerweise die gleiche Bedeutung. Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, ist dagegen Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (BGE 148 IV 11 E. 3; 145 IV 462 E. 4.2.3; 143 IV 193 E. 1; 140 IV 67 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).» (E.5.1.2).
«Der subjektive Tatbestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteile 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. „Wider besseres Wissen“ erhoben ist diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteile 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz geschlossen hat (in Bezug auf Eventualvorsatz: BGE 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; je mit Hinweisen).» (E.5.1.3).
Zum Strafbefehl als Anklageschrift
Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026 wie folgt:
«Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO) und hat insoweit die Anforderungen von Art. 325 StPO zu erfüllen (vgl. BGE 149 IV 9 E. 6.3.1; 148 IV 445 E. 1.5.1; 145 IV 438 E. 1.3.1; 140 IV 188 E. 1.3 ff.). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; Urteile 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.1; 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2).» (E.5.2).
«Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht auszumachen. Der Strafbefehl vom 19. Juli 2021 gibt den fraglichen Tweet im Volltext wieder und hält den Ort und die Tatzeit fest. Der Lebenssachverhalt und das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Delikt sind somit in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Dies gilt auch für den subjektiven Tatbestand. Diesbezüglich genügt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand zusammen mit der Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.3; 120 IV 348 E. 3c; allgemein Urteile 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 2.7.2; 6B_451/2024 vom 15. September 2025 E. 1.3.2; 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2; konkret zu Ehrverletzungsdelikten: Urteil 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 3.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin wird mit Strafbefehl Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB zur Last gelegt. Ihr wird demnach vorgeworfen, die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber Dritten unwahrer ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt zu haben, wobei sie von der Unwahrheit ihrer Äusserung gewusst habe. Damit erfüllt die Anklageschrift die sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Eine engere Umschreibung ist nicht nötig. Dass die Staatsanwaltschaft ihre eigene Interpretation des Tweets gleichsam in die Anklageschrift aufgenommen hat, führt nicht dazu, dass das Sachgericht daran gebunden wäre, zumal es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, deren Beurteilung dem Gericht obliegt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlicher Feststellung bereits von der ersten Instanz vorgängig darauf hingewiesen wurde, dass das Gericht den Tweet anders interpretiere als die Staatsanwaltschaft, wogegen sie nicht opponiert habe (angefochtener Entscheid S. 5). Darauf ist nicht weiter einzugehen.» (E.5.3).
Zum Schuldspruch der Verleumdung (fallspezifische Ausführungen)
Auch was die Beschwerdeführerin weiter wortreich gegen den Schuldspruch wegen Verleumdung vorbringt, verfängt gemäss dem Bundesgericht nicht (E.7):
«Zunächst ist – in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung – die von der Beschwerdeführerin gewählte Formulierung („sie entscheidet sich proaktiv, seit 5,5 Jahren, öffentlich… einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen“) vom Durchschnittsrezipienten des Tweets dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 C. immer wieder der Vergewaltigung bezichtigt habe, im Wissen darum, dass dieser unschuldig sei. Die Formulierung, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 „entscheidet“, einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen, impliziert klarerweise, dass sie dies bewusst tue. Angesichts des Veröffentlichungszeitpunkts am 4. Mai 2020 bezieht sich die Angabe „seit 5,5 Jahren“ auf den gesamten Zeitraum seit der U-Feier am 21. Dezember 2014, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht. Es kann dabei als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass es strafbar ist, bewusst einen Unschuldigen einer Straftat zu bezichtigen. Daran ändert – entgegen der Beschwerdeführerin – auch nichts, dass sie keine „juristischen“ Begriffe wie „üble Nachrede“ oder „Verleumdung“ verwendet hat. Damit ein Vorwurf eines strafbaren Verhaltens als solcher erkennbar ist, ist nicht notwendig, dass der Durchschnittsadressat als juristischer Laie den erhobenen Vorwurf unter den korrekten Straftatbestand der üblen Nachrede, Verleumdung oder falschen Anschuldigung subsumieren kann. Es genügt, wenn verstanden wird, welches Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 vorgeworfen wird und dass dieses potenziell strafbar ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Äusserung der Beschwerdeführerin in Verletzung der Medien- und Meinungsfreiheit nachträglich „auf dem Weg einer Überinterpretation kriminalisiert“ würde.
Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, es handle sich aufgrund des der Nachricht vorangestellten Satzes („Sie übt eine grosse Meinungsmacht in der Öffentlichkeit aus, wie sich einmal mehr gezeigt hat.“) für den Durchschnittsadressaten um eine Aussage zur Kommunikationsstrategie der Beschwerdegegnerin 2 ohne „irgendeinen strafrechtlichen Fokus“. Dass der Vorwurf strafbaren Verhaltens zusammen mit weiterer Kritik erfolgte, führt vorliegend nicht dazu, dass Ersterer nicht mehr als solcher erkennbar gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, inwiefern es die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Ermittlung der Bedeutung der Nachricht (zur Unwahrheit sogleich E. 7.2) entlasten würde, dass sie der Beschwerdegegnerin 2 ein Verhalten in der Öffentlichkeit („öffentlich“) und nicht gegenüber Behörden vorwirft.» (E.7.1).
«Nach der Rechtsprechung kann ein Vorwurf strafbaren Verhaltens grundsätzlich nur dann als wahr gelten, wenn eine entsprechende Verurteilung vorliegt (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.4.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; je mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) ist die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung bei der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB, wie erwähnt (E. 5.1.1), durch die Strafverfolgungsbehörden nachzuweisen. Hierzu genügt grundsätzlich nicht, dass eine Verurteilung als Wahrheitsbeweis fehlt. Anders liegt die Situation, wenn ein Freispruch vorliegt. Im Urteil 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.4.2 erkannte das Bundesgericht keine Willkür darin, dass die Vorinstanz gestützt auf einen rechtskräftigen Freispruch von der Unwahrheit der erhobenen Vorwürfe ausging. Im Ergebnis ist vorliegend gleich zu entscheiden.» (E.7.2.1).
«Die Vorinstanz stützt ihre Feststellung der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung auf verschiedene Entscheide, die sich mit der Wahrheit des Vorwurfs, wonach die Beschwerdegegnerin 2 C. wissentlich zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtige, auseinandergesetzt haben. Hierbei ist mit der Vorinstanz insbesondere auf das von C. gegen die Beschwerdegegnerin 2 veranlasste Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung zu verweisen. Dieses wurde bezüglich sämtlicher Vorwürfe im März und Mai 2018 rechtskräftig eingestellt. Die Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Auch wenn ein durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendetes Verfahren unter erleichterten Bedingungen wieder aufgenommen werden kann (Art. 323 Abs. 1 StPO), als die Revision eines Freispruchs möglich ist (Art. 410 StPO), ist es nicht unhaltbar, gestützt darauf als erwiesen zu erachten, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 2 habe (auch im von der Einstellungsverfügung erfassten Zeitraum) bewusst einen Unschuldigen der Vergewaltigung bezichtigt, unwahr sei.
Diesen Schluss untermauert die Vorinstanz mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2015 betreffend den Vorwurf der Schändung gegenüber C. und der Verurteilung von D. vom 18. Juni 2019. Selbst wenn der Beschwerdeführerin zuzustimmen wäre, dass sich beide Entscheide vor allem auf Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber Behörden (i.S.v. Art. 303 StGB) beziehen würden, vorliegend jedoch Vorwürfe von Verhalten in der Öffentlichkeit zur Diskussion stünden, wird der Schluss der Vorinstanz dadurch nicht willkürlich. Aus ihren Erwägungen erhellt klar, dass sie aus den angeführten Entscheiden primär die Unwahrheit der Behauptung ableitet, dass die Beschwerdegegnerin 2 seit Anfang an bewusst (bzw. wider besseres Wissen) einen Unschuldigen eines Sexualdelikts bezichtige. Dass die Vorinstanz insbesondere diesen Vorwurf aufgrund der Einstellungsverfügungen vom 27. August 2015 (C.) und vom 7. Mai 2018 (Beschwerdegegnerin 2) sowie der Verurteilung von D. als nachweislich unwahr betrachtet, vermag die Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen. Sie geht vielmehr davon aus, ihr Tweet enthalte keinen Vorwurf eines Verhaltens wider besseren Wissens, worauf bereits eingegangen wurde (E. 7.1 oben).» (E.7.2.2).
«Was die zeitliche Dimension anbelangt, ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass eine Verurteilung von D. für Äusserungen in einem am 24. September 2015 veröffentlichen Artikel von vorneherein nicht belegen kann, dass die Beschwerdegegnerin 2 das vorgeworfene Verhalten auch nach diesem Datum und bis zum 4. Mai 2020 nicht an den Tag gelegt hat. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die im Jahr 2018 ergangenen Einstellungsverfügungen. Die Aussage der Beschwerdeführerin wird jedoch nicht erst dann unwahr, wenn sich die Beschwerdegegnerin 2 zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 21. Dezember 2014 und dem 4. Mai 2020 in der vorgeworfenen Art verhalten hat. Der Vorwurf, ein strafbares Verhalten während 5,5 Jahren an den Tag gelegt zu haben, ist auch dann unwahr, wenn er sich für wesentliche Teile dieses Zeitraums als unzutreffend erweist. Davon durfte die Vorinstanz wie ausgeführt insbesondere aufgrund der rechtskräftigen Einstellungsverfügungen von 2018 gegen die Beschwerdegegnerin 2 willkürfrei ausgehen.» (E.7.2.3).
«Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, dass ihr im Rahmen der Prüfung der Verleumdung nach Art. 174 StGB kein Wahrheitsbeweis offensteht, nachdem die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung bereits rechtsgenüglich erstellt ist. Entsprechend ist darin keine Gehörsverletzung zu erkennen, dass sich die Vorinstanz nicht in der von der Beschwerdeführerin verlangten Ausführlichkeit mit den zahlreichen eingereichten Beilagen auseinandergesetzt hat. Sie durfte sich auf das aus ihrer Sicht Wesentliche beschränken. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung des Zeitraums nach dem 18. Juni 2019 einen Einfluss auf den Schuldspruch wegen Verleumdung hätte, nachdem sich insbesondere der Zeitraum bis zur Einstellungsverfügung vom 7. Mai 2018 als entscheidend erweist. Weiter hat sich die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus – wenn auch kurz – mit den eingereichten Beilagen befasst. Sie kommt zum Schluss, diejenigen Äusserungen vor dem 18. Juni 2019 seien aufgrund der hinreichend festgestellten Unwahrheit nicht weiter relevant und in denjenigen danach werde C. weder erwähnt noch (implizit) eines Sexualdelikts beschuldigt (vgl. angefochtener Entscheid S. 13 f.). Auch darin liegt keine Gehörsverletzung. Auf die weitschweifigen Rügen der Beschwerdeführerin zu dieser Frage ist nicht weiter einzugehen.» (E.7.2.4).
«Mit der Vorinstanz steht auch der ehrverletzende Charakter der durch die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe ausser Frage. Nach der Rechtsprechung ist die sittliche Ehre grundsätzlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen (vgl. E. 5.1.2 oben und zum Vorwurf einer Ehrverletzung konkret BGE 81 IV 323 E. 2). Die ehrverletzende Tatsachenbehauptung wurde sodann gemäss vorinstanzlicher Feststellung auf Twitter gegenüber einer unbestimmten Vielzahl Dritter geäussert und von diesen zur Kenntnis genommen.» (E.7.3).
«Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann nicht, von den Einstellungsverfügungen sowie den übrigen genannten Entscheidungen und deren Inhalt Kenntnis gehabt zu haben, als sie den Tweet veröffentlichte. Auch war ihr gemäss Vorinstanz bewusst, „was eine Verfahrenseinstellung für die Unschuldsvermutung bedeutet“. Die Vorinstanz konnte deshalb willkürfrei und ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, die Beschwerdeführerin habe um die (zumindest teilweise) Unwahrheit ihrer Tatsachenbehauptung gewusst und deshalb mit direktem Vorsatz bzw. wider besseres Wissen gehandelt (angefochtener Entscheid S. 13). Die Beschwerdeführerin gibt selbst an, gewusst zu haben, dass die Zuger Staatsanwaltschaft festgehalten habe, die Beschwerdegegnerin 2 sei subjektiv überzeugt gewesen, einem Delikt gegen die sexuelle Integrität zum Opfer gefallen zu sein, und habe deshalb nicht wider besseres Wissen gehandelt (Beschwerde S. 13). Wenn die Beschwerdeführerin nun daraus schliesst, ihr Tweet könne deshalb auch nicht so gemeint gewesen bzw. verstanden worden sein, ist ihr nicht zu folgen (E. 7.1 oben). Auch die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen dazu, dass sich die Beschwerdeführerin des ehrverletzenden Charakters ihrer Äusserungen und der Kenntnisnahme durch Dritte bewusst war und auch diesbezüglich vorsätzlich handelte, sind nicht zu beanstanden.» (E.7.4).
«In der Verurteilung wegen Verleumdung liegt schliesslich auch kein Verstoss gegen die Medien- oder Meinungsäusserungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Wie bereits ausgeführt, kann vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass ihre Äusserung „auf dem Weg einer unerwarteten Interpretation kriminalisiert“ würde (E. 7.1 oben). Inwiefern der Schuldspruch wegen Verleumdung darüber hinaus gegen die Medien- oder Meinungsfreiheit verstossen würde, legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar. Sie kommt damit ihrer qualifizierten Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht nach.» (E.7.5).
«Der Schuldspruch wegen Verleumdung erweist sich als bundesrechtskonform. Entsprechend erübrigt es sich, auf die Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin zum Tatbestand der üblen Nachrede einzugehen (Beschwerde S. 39-44).» (E.7.6).
Bemerkungen zum Urteil 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026 von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht
Dieses Urteil ist einerseits ein «Lexikon» zum Straftatbestand der Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 STGB. Weiter enthält es noch Ausführungen zum Strafbefehl als Anklage und zum wichtigen Anklagegrundsatz.
Wie in einer erfolgreichen «Netflix»-Serie endet das Urteil aber (leider) mit einem «Cliffhanger»: Das Thema Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit taucht am Schluss und wird nicht richtig vom Bundesgericht behandelt. Hier wäre eine Fortsetzung bzw. «Zweite Staffel» durchaus wünschbar.