Sachverhalt
Eine anonyme Drittperson teilte der Polizei am 9. Januar 2021 telefonisch mit, dass es bei der Liegenschaft U. strasse xxx, V., immer wieder und auch momentan nach Cannabis rieche und gerade ein violetter Renault mit heruntergeklappten Sitzen vor der Örtlichkeit geparkt sei, was darauf hinweise, dass eine vermutete Hanf-Indooranlage gerade abgeerntet und verladen werden könnte. In der Folge wurden unter anderem Hausdurchsuchungen am Domizil des Personenwagenlenkers A.A. und bei dessen Schwester B.A., Bewohnerin der Liegenschaft U. strasse xxx, V., durchgeführt. An beiden Orten wurden Hanf-Indooranlagen entdeckt. Zahlreiche Gegenstände wurden sichergestellt und fünf Hanfproben ausgewertet, die einen THC-Gehalt der Pflanzen zwischen 9,1 und 13,6 Prozent ergaben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte A.A. mit Strafbefehl vom
Der AA. wurde im Juli 2022 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.–, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe. Ebenfalls mit Strafbefehl vom 14. Juli 2022 wurde B.A. wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 140.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Auf die von beiden Beschuldigten erhobenen Einsprachen hin hielt die Staatsanwaltschaft an den angefochtenen Strafbefehlen fest und überwies diese mit den Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid.
Instanzenzug
Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sprach A.A. mit Urteil vom 14. März 2023 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis am 9. Januar 2021, und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis am 9. Januar 2021, schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.–, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen. B.A. sprach er des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis am 9. Januar 2021, schuldig und verurteilte sie unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.–. B.A. verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Rechtsmittels.
Auf Berufung des A.A. hin sprach das Obergericht des Kantons Solothurn ihn mit Urteil vom 26. August 2024 vom Vorhalt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis am 9. Januar 2021, frei (Dispositiv-Ziffer 2). Es sprach ihn jedoch des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis am 9. Januar 2021, schuldig (Dispositiv-Ziffer 3) und verurteilte ihn unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (Dispositiv-Ziffer 4). Sodann regelte das Obergericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 7 bis 10).
Weiterzug ans Bundesgericht
A.A. führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3, 4, 7, 8, 9 und 10 des obergerichtlichen Urteils und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei er vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen; eventualiter sei die Sache in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3, 4, 7, 8, 9 und 10 des obergerichtlichen Urteils zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und die Vorinstanz beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_783/2024 vom 31. März 2026
Es wird hier nicht auf alle Rügen eingegangen.
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht u.a. eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, Art. 19 Abs. 2 und Art. 132 Abs. 2 BV, Art. 107 f. StPO (Konfrontationsanspruch), Art. 147 StPO (Teilnahmerechte) sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) im Rahmen der Einvernahmen der Schwester des Beschwerdeführers, die zur Unverwertbarkeit dieser Einvernahmeprotokolle führen müssten. Da sich die Vorinstanz hauptsächlich auf die nicht verwertbaren Aussagen der Schwester vom 9. bzw. 10. Januar 2021 stütze, stelle sie den Sachverhalt falsch fest und würdige die Beweise willkürlich. Auch aus diesen Gründen habe ein Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erfolgen (E.3.2).
«Nach Auffassung der Vorinstanz lässt sich nicht beanstanden, dass die Ersteinvernahmen der beschuldigten Personen vom 9. bzw. 10. Januar 2021 separat und ohne Gewährung von Teilnahmerechten durchgeführt wurden. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sei dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit eingeräumt worden, seiner Schwester als Mitbeschuldigter Fragen zu stellen. Damit sei dem Grundsatz, wonach die beschuldigte Person gegenüber anderen im Verfahren beschuldigten Personen das Recht haben müsse, mindestens einmal Fragen zu stellen, ausreichend Rechnung getragen worden.» (E.3.2.1.1).
«Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht unter Hinweis auf BGE 150 IV 345 vor, es verkenne die unterschiedliche Bedeutung von Konfrontationsanspruch und Teilnahmerechten und wende die Rechtsgrundlagen falsch an. Der Konfrontationsanspruch gelte nur als gewahrt, wenn der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte auch effektiv wahrnehmen könne. Hier habe die Schwester anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage aber verweigert, weshalb der Konfrontationsanspruch verletzt sei. Daneben seien die Angaben der Schwester anlässlich der Einvernahme auch deshalb unverwertbar, weil nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Verletzung der Teilnahmerechte ein nicht heilbarer Mangel vorliege.» (E.3.2.1.2).
Das Bundesgericht äussert sich alsdann im Urteil 6B_783/2024 vom 31. März 2026 wie folgt:
«Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 145; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 1.6.3.1; 143 IV 397E. 3.3.2; je mit Hinweisen).» (E.3.2.2.1).
«In BGE 150 IV 345 befasste sich das Bundesgericht eingehend mit dem Teilnahmerecht gestützt auf Art. 147 StPO und dem Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK. Gemäss diesem Leiturteil können eine Verletzung des Teilnahmerechts und deren Folgen nicht losgelöst vom Konfrontationsanspruch beurteilt werden; die beiden Garantien sind jedoch nicht deckungsgleich und zu unterscheiden (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3). Art. 147 StPO sieht ein Recht auf Teilnahme für sämtliche Verfahrensparteien bei allen staatsanwaltschaftlichen bzw. von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierten sowie gerichtlichen Beweiserhebungen vor, verknüpft mit der Folge der Unverwertbarkeit des Beweises im Fall, dass das Teilnahmerecht unzulässigerweise eingeschränkt wurde. Der menschenrechtliche Standard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beinhaltet dagegen ein Recht allein der beschuldigten Person auf lediglich einmalige Konfrontation mit dem Belastungszeugen im gesamten Verfahren, wobei die Gewährleistung dieses Rechts Voraussetzung für die Verwertbarkeit sämtlicher belastender Aussagen dieses Zeugen bildet. Art. 147 StPO geht folglich in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht über den Mindestanspruch der EMRK hinaus. Erhält die beschuldigte Person im Rahmen ihrer Teilnahme Gelegenheit, die Schilderungen der belastend aussagenden Person tatsächlich in Frage zu ziehen, geht der Konfrontationsanspruch demnach vollständig im Teilnahmerecht auf (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3). Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Tragweiten der zwei Garantien gelangte das Bundesgericht in Anpassung der Rechtsprechung zusammenfassend zur Erkenntnis, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der abwesenden beschuldigten Person verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4).» (E.3.2.2.2).
«Ob im vorliegenden Fall das nach Art. 147 Abs. 1 StPO garantierte Teilnahme- und Fragerecht respektiert wurde, kann offen bleiben. Denn entgegen der im angefochtenen Urteil und von der Staatsanwaltschaft in ihrer dem Bundesgericht eingereichten Vernehmlassung vertretenen Ansicht muss mit dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bejaht werden. Die Schwester des Beschwerdeführers verweigerte anlässlich der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung weitere Aussagen zur Sache. Aus der Mutmassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Schwester damals auf Fragen des Beschwerdeführers, wären sie denn gestellt worden, wohl Antwort gegeben hätte, kann nicht schon auf einen Verzicht auf das Konfrontationsrecht geschlossen werden. Die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen der Schwester in deren ersten und einzigen Einvernahme vom 9. Januar 2021 sind daher nicht verwertbar.» (E.3.2.3).
«Die Staatsanwaltschaft verweist darauf, dass das Obergericht nicht nur wegen der sehr glaubhaften Aussagen der Schwester, sondern auch gestützt auf eine zweite, eigenständige Begründungslinie, aufgrund des eindeutigen Chatverlaufs mit den Kunden, der sich aus der Handyauswertung des Beschwerdeführers ergebe, zum Schluss gelangt sei, der Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sei erstellt. Dies ergibt sich so jedoch nicht eindeutig aus dem angefochtenen Urteil. Die Vorinstanz erachtet den Chatverlauf als eindeutig „nebst den glaubhaften Aussagen der Schwester“. Es bleibt somit offen, ob das Obergericht ohne Einbezug der Aussagen der Schwester in der Einvernahme tatsächlich zum gleichen Ergebnis gelangt wäre.» (E.3.2.4).
«Vor dem Hintergrund der mit BGE 150 IV 345 angepassten Rechtsprechung verletzt die Vorinstanz zusammenfassend Bundesrecht, soweit sie die Aussagen der Schwester in der Einvernahme vom 9. Januar 2021 als verwertbar erachtet und für die Bestätigung des Schuldspruchs massgeblich darauf abstellt.» (E.3.2.5).
Das Bundesgericht heisst im Urteil 6B_783/2024 vom 31. März 2026 die Beschwerde gut (E.4).