Verletzung des Beschleunigungsgebots durch Dauer bis zur schriftlichen Urteilsbegründung

Im Urteil 6B_492/2024 vom 15. April 2026 aus dem Kanton Bern behandelte das Bundesgericht die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Berufungsgericht, welches rund 14 Monate für die Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils benötigte. Es äusserte sich wie folgt: «Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils innert 60, ausnahmsweise innert 90 Tagen zu erfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann aber ein Indiz dafür darstellen […]. Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Dauer der Urteilsbegründung bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden […].» (E.2.6.3).  «[…]. Die Dauer von rund 14 Monaten für die Urteilsbegründung überschreitet die Ordnungsfristen von Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich, zumal der zu beurteilende Sachverhalt keine nennenswerten Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweist und das Verfahren – wie der Beschwerdeführer berechtigterweise rügt – im Berufungsstadium nur noch gegen den Beschwerdeführer geführt wurde. Dies ist mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschwerdeführer nach der Berufungsverhandlung eröffnet, weshalb die Vorinstanz eine erst durch die Dauer der Begründung entstandene Verletzung des Beschleunigungsgebots im begründeten Urteil weder feststellen noch strafmindernd berücksichtigen konnte. Das Bundesgericht kann entsprechend mangels vorinstanzlicher Erwägungen nicht überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat […]. Die Sache ist folglich zur neuen Beurteilung der Strafzumessung unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass sie die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv bereits festgestellt hat. […].» (E.2.6.5).

Sachverhalt und Instanzenzug

Mit Urteil vom 5. November 2021 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A. frei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, angeblich mengen-, banden- und gewerbsmässig begangen durch Einfuhr, Beförderung und Inverkehrbringen von mindestens 4’000 Gramm Kokaingemisch in der Zeit vom 26. Oktober 2017 bis 30. Oktober 2017 sowie vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, angeblich begangen vom 8. Juli 2018 bis 31. August 2019 sowie von März bis April 2020. Hingegen sprach es ihn schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, mengen- und gewerbsmässig begangen vom 24. November 2017 bis 7. Juli 2018 sowie der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten von April 2017 bis 7. Juli 2018 sowie von September 2019 bis Februar 2020. Mit Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum stellte es das Verfahren gegen A. infolge Verjährungseintritts ein. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter stellte das Regionalgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.

Auf Berufung von A. und Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern stellte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 19. April 2023 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest (Einstellung, Freisprüche, Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten inkl. Sanktion). Es sprach ihn wie bereits die erste Instanz schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, mengen- und gewerbsmässig begangen durch Einfuhr von mindestens 20’000 Gramm Kokaingemisch und Beförderung davon vom 24. November 2017 bis 27. Mai 2018 sowie Einfuhr und Beförderung von 4’003 Gramm Kokaingemisch vom 5. bis 7. Juli 2018. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.

Weiterzug ans Bundesgericht

Mit als „Recours“ bezeichneter Eingabe vom 14. Juni 2024 beantragt A., handelnd durch seinen Bruder, B., sinngemäss, ihm seien aus dem Verfahren SK 22 122 keine Kosten aufzuerlegen.

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. Juli 2024 beantragt A., vertreten durch Rechtsanwalt Simon Huwiler, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. April 2024 (recte: 2023) sei teilweise aufzuheben und er sei unter Annahme der eventualvorsätzlichen Begehung qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und unter Berücksichtigung der mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verurteilen zu einer angemessenen, 4 Jahre und 10 Monate nicht übersteigenden, Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 231 Tagen. Eventualiter sei das Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei eine mehrfache Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. A. stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Obergericht des Kantons Bern nimmt zur Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots Stellung. Die Generalstaatsanwaltschaft lässt sich nicht vernehmen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_492/2024 vom 15. April 2026  

Hier wird nur auf eine Rüge des Beschwerdeführers im Urteil 6B_492/2024 vom 15. April 2026, nämlich die Verletzung des Beschleunigungsgebots, eingegangen:

«Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafreduktion im Umfang von 3 Monaten aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Vorverfahren nicht. Hingegen stellt er sich auf den Standpunkt, der neuerliche Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot im vorinstanzlichen Berufungsverfahren rechtfertige eine zusätzliche Strafreduktion um 11 Monate. Insgesamt sei eine Strafminderung von rund 14 Monaten angebracht.» (E.2.6.1).

«Die Vorinstanz führt mit Bezug auf die Erwägungen der ersten Instanz aus, aufgrund der Zeitspanne von knapp 20 Monaten zwischen der letzten Einvernahme und der Anklageerhebung sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, was zu einer Strafminderung von 3 Monaten führe. Sie stellt zudem die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv fest. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund der langen Dauer bis zur Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung stellt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht nicht in Abrede, dass die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung mit rund 13.5 Monaten lang gedauert habe. Grund dafür sei ein längerer personeller Ausfall, was dem Beschwerdeführer selbstredend nicht zum Nachteil gereichen könne. Sollte das Bundesgericht zur Überzeugung gelangen, dass sich unter Mitberücksichtigung der langen Dauer bis zum Versand der schriftlichen Urteilsbegründung eine weitergehende Reduktion rechtfertige, ersucht die Vorinstanz um einen reformatorischen Entscheid.» (E.2.6.2).

«Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils innert 60, ausnahmsweise innert 90 Tagen zu erfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann aber ein Indiz dafür darstellen (Urteile 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3.3; 6B_16/2023 und 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Dauer der Urteilsbegründung bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (vgl. 6B_16/2023 und 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen).» (E.2.6.3).

«Soweit der Beschwerdeführer die Zeitdauer von rund 14 Monaten zwischen erstinstanzlicher Urteilseröffnung und Beginn der Berufungsverhandlung beanstandet, ist er nicht zu hören. Die Rüge ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils; soweit ersichtlich, bringt sie der Beschwerdeführer erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vor. Er macht weder eine Rechtsverweigerung geltend, noch legt er eine solche dar. Dass er im Hinblick auf die genannte Zeitspanne eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor Vorinstanz behauptet hätte, geht auch nicht aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 19. April 2023 hervor (vgl. vorinstanzliche Akten, pag. 2924). Folglich ist auf die Rüge mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten (vgl. Urteile 7B_612/2023 vom 20. November 2025 E. 2.2 und 4.2; 6B_955/2017 vom 11. Januar 2018 E. 1.3; 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 4.4 mit Hinweis).» (E.2.6.4).

«Die vorinstanzliche Hauptverhandlung und Urteilseröffnung fand am 19. April 2023 statt. Erst am 6. Juni 2024 und damit rund 14 Monate später erging das schriftlich begründete Urteil. Die Dauer von rund 14 Monaten für die Urteilsbegründung überschreitet die Ordnungsfristen von Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich, zumal der zu beurteilende Sachverhalt keine nennenswerten Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweist und das Verfahren – wie der Beschwerdeführer berechtigterweise rügt – im Berufungsstadium nur noch gegen den Beschwerdeführer geführt wurde. Dies ist mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschwerdeführer nach der Berufungsverhandlung eröffnet, weshalb die Vorinstanz eine erst durch die Dauer der Begründung entstandene Verletzung des Beschleunigungsgebots im begründeten Urteil weder feststellen noch strafmindernd berücksichtigen konnte. Das Bundesgericht kann entsprechend mangels vorinstanzlicher Erwägungen nicht überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (oben E. 2.3.4; vgl. Urteil 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.4.2). Die Sache ist folglich zur neuen Beurteilung der Strafzumessung unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass sie die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv bereits festgestellt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der beantragten Strafreduktion einzugehen (vgl. Beschwerde S. 12 f.).» (E.2.6.5).

«Die Beschwerde vom 8. Juli 2024 ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.» (E.3).

Kommentar zum Urteil 6B_492/2024 vom 15. April 2026 von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht

Wie dieses Urteil zeigt, wird die Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 5 StPO, auch bei Haftfällen (Art. 5 Abs. 2 StPO) nicht leichtfertig angenommen. Es schadet aber nicht, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots möglich wäre, diese zu rügen und vor Gericht in den Anträgen eine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv mit einer angemessenen Wohltat für die Klientschaft zu verlangen. Art. 84 Abs. 4 StPO stellt gemäss Bundesgericht eine Ordnungsvorschrift dar, unklar ist aber wie lange dann hier zu viel ist, hier existieren verschiedene Urteile des Bundesgerichts. Durch die immer längeren Verfahrensdauern, auch im Vorverfahren und vor der ersten Instanz, dürfte dieses Thema sehr aktuell bleiben.

 

 

 

 

 

 

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