Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung, Fälschung von Ausweisen sowie weiterer Delikte. Das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) des Bezirks Dielsdorf setzte A. mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 in Untersuchungshaft. Diese wurde mehrfach verlängert. Verschiedene von A. gegen die Haftverlängerungsentscheide erhobene Beschwerden blieben erfolglos.
Vorinstanzen
Am 24. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Dielsdorf Anklage gegen A. und beantragte gleichzeitig die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 entsprach das ZMG dem Gesuch und versetzte A. vorerst bis zum 8. Oktober 2022 in Sicherheitshaft. Gegen die angeordnete Sicherheitshaft führte A. Beschwerde bis an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde am 23. September 2022 ab (Urteil 1B_458/2022). Auf Antrag der Verfahrensleitung des mit der Hauptsache befassten Bezirksgerichts Dielsdorf verlängerte das ZMG mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 die gegen A. angeordnete Sicherheitshaft bis zum 10. April 2023, längstens bis zur Urteilseröffnung in der Hauptsache. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. November 2022 teilweise gut, indem es die Verfügung des ZMG vom 10. Oktober 2022 insoweit abänderte, als es die gegen A. angeordnete Sicherheitshaft nur bis am 10. Januar 2023 bewilligte, längstens bis zum Abschluss der Hauptverhandlung. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Urteil des Bundesgerichts 1B_592/2022 vom 8. Dezember 2022
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. November 2022 beantragt A., der Beschluss des Obergerichts vom 14. November 2022 sei aufzuheben, soweit seine Beschwerde abgewiesen und ihm die Gerichtskosten anteilsmässig auferlegt wurden. Weiter sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht einzig eine Verletzung seines Anspruchs auf gerichtliche Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie damit zusammenhängend einen Verstoss gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 und 4 BV und Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK). Den dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) bestreitet er vor Bundesgericht hingegen nicht. Mangels geltend gemachter veränderter Umstände kann daher insoweit auf das in dieser Sache bereits ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. September 2022 (E. 4 und E. 5) verwiesen werden (E.2).
Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 1B_592/2022 vom 8. Dezember 2022 zunächst allgemein und mit Bezug auf seine bisherige Praxis zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen (u.a. Art. 5 Abs. 2 StPO): «Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der Betroffenen bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteile 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen (vgl. Urteile 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.4; je mit Hinweisen). Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine Dauer von sieben Monaten, die nur mit der Überlastung der urteilenden Behörde begründet wird, mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar (vgl. Urteil 1P.750/1999 vom 23. Dezember 1999 E. 2d/ee). Gleich hat das Bundesgericht bei einer Dauer von acht Monaten in einem Fall betreffend internationalen Drogenhandel mit fünf Angeklagten entschieden, die an einem grenzüberschreitenden Schmuggel von 27 Kilogramm Kokain beteiligt waren, weil der Fall keinen aussergewöhnlichen Umfang aufwies (Urteil 1B_419/2011 vom 13. September 2011 E. 2.2). Hingegen verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Dauer von acht Monaten zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei einem internationalen Drogenhandelfall von aussergewöhnlicher Tragweite und grosser Komplexität, weil die Untersuchung Ermittlungen in mehreren Ländern gefordert, die Akten aus 123 Bundesordnern bestanden und die Durchführung des Prozesses besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert hatte (Urteil 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 5.4 f., nicht publ. in: BGE 134 IV 237 und bestätigt durch das Urteil EGMR vom 5. November 2009 i.S. Shabani gegen Schweiz, Nr. 29044/06, Ziff. 65; zum Ganzen: Urteil 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2).» (E.2.1).
Zur allgemeinen Frage, ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots (alleine) zur Haftentlassung führen kann, äusserte sich das Bundesgericht im Urteil 1B_592/2022 vom 8. Dezember 2022 in allgemeiner Weise wie folgt: «Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Bei weniger gravierenden Verletzungen des Beschleunigungsgebots kann es unter Umständen angezeigt sein, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Urteils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Im Übrigen wird das Sachgericht darüber befinden, in welcher Weise – z.B. durch eine Strafreduktion – eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (vgl. Urteile 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.4; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2; 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2).» (E.2.6).
Das Bundesgericht kam im Urteil 1B_592/2022 vom 8. Dezember 2022 zu folgender Schlussfolgerung und zur teilweise Gutheissung der Beschwerde: «Entgegen dem pauschalen Einwand des Beschwerdeführers kann alleine aufgrund des Umstands, dass die Verfahrensleitung des Sachgerichts am 29. September 2022 beim ZMG die Verlängerung der Sicherheitshaft um sechs Monate beantragte, nicht der Rückschluss gezogen werden, dass sie nicht gewillt wäre, das Strafverfahren mit der gebotenen Beförderlichkeit zu behandeln. Vielmehr hat sie das Verfahren gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) nach Eingang der Anklage am 30. Juni 2022 direkt an die Hand genommen und den Parteien mit Verfügung vom 11. Juli 2022 die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und ihnen Frist für die Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Weiter bestand aufgrund eines vom Beschwerdeführer in einer asylrechtlichen Angelegenheit mandatierten Rechtsvertreters und dessen Anträgen gegenüber der Verfahrensleitung kurzzeitig Unklarheit über die Vertretungsverhältnisse des Beschwerdeführers im Hauptverfahren. Nach deren Klärung wurde indes zeitnah die Terminfindung für die Ansetzung der Hauptverhandlung vorangetrieben. Längere und nicht erklärbare Phasen gerichtlicher Untätigkeit oder schwere Verfahrensversäumnisse sind bei dieser Sachlage nicht ersichtlich und werden auch die dargetan. Eine besonders gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung, die eine Haftentlassung zur Folge haben müsste, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit nicht gegeben. Der Antrag auf sofortige Haftentlassung ist folglich abzuweisen, zumal angesichts der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von 35 Monaten bei einer bisher ausgestandenen Haftdauer von bald 14 Monaten auch noch keine Überhaft droht und der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht bestritten wird. Ist aber ein Verhandlungstermin festgesetzt worden, der voraussehbar eine nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung bewirkt, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. vorne E. 2.5), ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Das Sachgericht wird der Verletzung zudem bei seiner Urteilsfindung in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben (vgl. vorne E. 2.6). Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.» (E.2.7).