Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wirft A. zusammengefasst vor, was folgt: Rechtsanwalt A. sei als Arbeitnehmer der Kollektivgesellschaft „F. “ und ab 2010 für deren Rechtsnachfolgerin „G. AG“ (heute und nachfolgend „B. AG“) als „Salaried Partner“ mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen tätig gewesen. Seine Hauptaufgabe sei es gewesen, Kunden für die Kanzlei (B. AG) zu akquirieren und Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Kunden anzubieten. Dabei habe A. den Kunden Lösungen mit Sitzgesellschaften nähergebracht und entsprechende Strukturen vorgeschlagen. Zahlreiche der von A. betreuten Kunden der B. AG hätten sich in der Folge für die Gründung und Verwaltung von Sitzgesellschaften durch die von ihm beherrschte, nach dem Recht von Panama inkorporierte, „H. S.A.“ entschieden. Für entsprechende Leistungen sei jedoch auch die Gestionsabteilung der Arbeitgeberin (B. AG) geeignet gewesen, die für die Gründung von Off-Shore-Gesellschaften ein Beziehungsnetz zu spezialisierten Unternehmen unterhalten habe. Die Partner der B. AG (C., D. und E.) hätten zwar gewusst und geduldet, dass A. auch eigene Kontakte für solche Dienstleistungen genutzt habe, seien jedoch stets der Überzeugung gewesen, dass dieser dies im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit für die B. AG tue und entsprechend abrechne. A. habe über die H. Rechnungen für die Gründung von juristischen Personen, für die Übernahme der Funktion als förmliches Verwaltungsorgan, für das treuhänderische Halten von Vermögen über Bankverbindungen, für die Abwicklung von Zahlungen sowie in den Jahren 2013 und 2014 auch für juristische Beratungen gestellt. All diese Leistungen habe er für Kunden der B. AG erbracht und dabei administrativen Aufwand bei der B. AG verursacht, weil die administrativen Arbeiten unter Anleitung von A. durch Personal der B. AG in deren Räumlichkeiten und unter Inanspruchnahme von deren Infrastruktur erfolgt seien. Die H. habe beispielsweise über kein eigenes Personal und keine Infrastruktur verfügt, um Vermögensverwaltungsaufgaben zu erfüllen. Stattdessen seien diese Arbeiten von A. und anderem Personal der B. AG besorgt, jedoch zugunsten der H. in Rechnung gestellt worden („Asset Management Fee“).
In der Zeit vom 2. Juli 2003 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 21. Oktober 2014 habe er über die H. 64 Gesellschaften und Stiftungen gegründet und verwaltet. In Verletzung seiner Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 321b OR und ohne Wissen der Partner der B. AG habe er so insgesamt Fr. 3’981’699.95 über die H. vereinnahmt. Dadurch sei der B. AG ein Schaden in genau dieser Höhe entstanden, der sich aus einem Verlust („damnum emergens“) von Fr. 1’427’618.– und entgangenem Gewinn („lucrum cessans“) von Fr. 2’554’081.95 zusammensetze.
Weiter habe A. am 11. Juli 2003, 10. April 2008, 25. März 2009, 18. September 2012, 5. November 2013 und 4. April 2014 im „Formular A“ gegenüber sieben Schweizer Banken sich selbst bzw. in einem Fall I. als wirtschaftlich berechtigte Person genannt, obwohl er nie die Absicht gehabt habe, diesen Bankverbindungen eigene Vermögenswerte oder solche von I. zuzuführen. Mit diesem Vorgehen habe A. den Kunden vielmehr unter Verletzung der Dokumentationspflicht gemäss Art. 4 GwG Bankverbindungen mit einem unerlaubten Grad der Diskretion verschaffen und den Administrativaufwand für die laufende Aktualisierung der Formulare einsparen wollen.
Instanzenzug
Mit Urteil vom 11. November 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich A. des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, deren Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben wurde, und einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 220.–. Das Bezirksgericht verfügte die Einziehung der beschlagnahmten Barschaften und hob die Grundbuchsperren auf drei Wohnungen von A. auf. Diverse Guthaben verschiedener gesperrter Bankkonten, Depots und Hypotheken wurden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen und weitere (auf den Zeitpunkt der Rechtskraft) an A. freigegeben. Das Bezirksgericht verpflichtete A. zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von Fr. 3’981’699.95, die den Privatklägern im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen notwendigen Umfang zugesprochen wurde. A. wurde verpflichtet, der B. AG Schadenersatz von Fr. 2’139’681.70 zzgl. 5 % Zins ab 20. Oktober 2014 und C., D. und E. Schadenersatz von je Fr. 607’163.70 zzgl. 5 % Zins ab 31. Dezember 2009 zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie diverser Beschwerdeverfahren wurden A. auferlegt. A. wurde verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung von Fr. 164’508.25 zu bezahlen.
Auf Berufung von A. und Anschlussberufung sämtlicher Privatkläger sprach das Obergericht Zürich A. mit Urteil vom 3. Mai 2024 des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Ziff. 1). Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung eines durch Haft erstandenen Tages, und einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je Fr. 180.– (Ziff. 2 f.). Das Obergericht verpflichtete A. zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von Fr. 1’900’000.–, die den Privatklägern im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen notwendigen Umfang zugesprochen wurde (Ziff. 4). A. wurde verpflichtet, der B. AG Schadenersatz von Fr. 1’000’995.85 zzgl. 5 % Zins ab 20. Oktober 2014 und C., D. und E. Schadenersatz von je Fr. 289’967.30 zzgl. 5 % Zins ab 31. Dezember 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ihrer Forderungen wurden die Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 5 f.). Das Obergericht verfügte die Einziehung der beschlagnahmten Barschaften (Ziff. 7) und hob die Grundbuchsperren auf drei Wohnungen von A. auf (Ziff. 8-10). Ein mittlerweile auf einem einzigen Bankkonto zusammengeführtes Guthaben wurde zur Deckung der Ersatzforderungen herangezogen, wobei ein allfälliger Überschuss an A. herauszugeben sei (Ziff. 11). Die übrigen gesperrten Konten, Depots und Hypotheken wurden auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft freigegeben (Ziff. 12-18). Das Obergericht bestätigte die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 20, 22-27). Die Kosten für das Berufungsverfahren wurden A. zu neun Zehnteln und den Privatklägern in solidarischer Haftung zu einem Zehntel auferlegt (Ziff. 19, 21). A. wurde verpflichtet, den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 48’600.– zu bezahlen (Ziff. 28).
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A. (Beschwerdeführer 1) dem Bundesgericht im Verfahren 6B_760/2024, das Urteil des Obergerichts in den Ziffern 1-7, 11 und 20-28 aufzuheben. Das Verfahren betreffend die Vorwürfe des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Anklagesachverhalt C, die sich vor dem 11. November 2006 ereigneten, sei zufolge Verjährung einzustellen. Er sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. Die Zivilforderungen der B. AG, von C., D. und E. (Beschwerdeführende 2-5) seien abzuweisen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. April 2015 beschlagnahmte Barschaft sei ihm freizugeben. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich angeordnete Kontosperre des auf ihn lautenden Bankkontos Nr. xxx bei der Bank J. sei aufzuheben und die Bank anzuweisen, das Konto freizugeben. Die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren seien den Beschwerdeführenden 2-5 in solidarischer Haftung aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühren für die Beschwerdeverfahren UH160375-O, UH160376-O, UH160377-O, UH160378-O und UH210258-O vor dem Obergericht Zürich von insgesamt Fr. 4’800.– seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer 1 sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35’396.– (inkl. Mehrwertsteuer) und für seine eigenen Aufwände eine Umtriebsentschädigung von Fr. 126’743.– aus der Staatskasse zu bezahlen. Für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren sei ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 60’863.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall, dass die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs bestehen bleibe, beantragt der Beschwerdeführer 1 subeventualiter, es sei der vorinstanzliche Entscheid in den Ziffern 4-6 und 27-28 aufzuheben. Er sei zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1’017’271.– zu bezahlen. Die Ersatzforderung sei den Beschwerdeführenden 2-5 (vgl. Verfahren 6B_761/2024) im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen nötigen Umfang zuzusprechen und vorzumerken, dass diese ihre Forderungen in diesem Umfang an den Staat abgetreten haben. Er sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 607’262.– zzgl. 5 % Zins ab 20. Oktober 2014 und den Beschwerdeführern 3-5 Fr. 124’237.– zzgl. 5 % Zins ab 31. Dezember 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag seien deren Zivilklagen abzuweisen. Er sei zu verpflichten, den Beschwerdeführenden 2-5 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 82’254.– und für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren von Fr. 24’300.– (je inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35’396.– (inkl. Mehrwertsteuer) und für seine eigenen Aufwände eine Umtriebsentschädigung von Fr. 126’743.– aus der Staatskasse zu bezahlen. Für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren sei ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 60’863.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu bezahlen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 16. Oktober 2024 abgewiesen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 1. April 2025 wurde auch dessen Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 28. Februar 2025 abgewiesen. Von der B. AG, C., D. und E. ging eine Beschwerdeantwort ein. Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Auch die B. AG, C., D. und E. (Beschwerdeführende 2-5) führen Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_761/2024). Sie beantragen dem Bundesgericht, die Ziff. 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und der Beschwerdeführer 1 sei zu verpflichten, Fr. 2’139’681.70 (zzgl. 5 % Zins seit 20. Oktober 2014) an die Beschwerdeführerin 2 und je Fr. „607’16.70“ (zzgl. 5 % Zins seit 31. Dezember 2009) an die Beschwerdeführer 3-5 zu bezahlen (vgl. E. 2 unten). In Aufhebung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der Beschwerdeführer 1 zur Leistung einer Ersatzforderung von Fr. 3’981’699.95 zu verpflichten. Die Ersatzforderung sei ihnen im zur Deckung ihrer Zivilforderungen notwendigen Umfang zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Zivilforderungen und der Ersatzforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Gesuch der Beschwerdeführenden 2-5 um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 abgewiesen.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer 1 reichte eine Beschwerdeantwort ein, woraufhin die Beschwerdeführenden 2-5 replizierten.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_760/2024, 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026
Hier werden nur einzelne Rügen bzw. Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_760/2024, 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026 behandelt:
«Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit verschiedentlich und vor allem im Kontext mit Retrozessionen und ähnlichen Rückvergütungen mit der (Unterlassens-) Strafbarkeit der Verletzung von privatrechtlichen Informations-, Rechenschafts- und Herausgabepflichten befasst. Der Vermögensverwalter macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wenn er seinen Kunden (in Verletzung von Art. 400 OR) nicht über die Vergütungen oder Retrozessionen informiert, die er von der Depotbank erhält (BGE 144 IV 294 E. 3). Ein Organ einer Vermögensverwaltungsgesellschaft kann sich, wenn es den Kunden der Gesellschaft unter Verletzung der auftragsrechtlichen Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) Informationen vorenthält, des Betrugs durch Unterlassen schuldig machen (BGE 144 IV 294 E. 3.3 unter Hinweis auf Urteil 6S.23/2002 vom 8. April 2002 E. 2c). Analog stellt die Rechenschaftspflicht des Auftragnehmers (Art. 400 OR) in diesem Kontext eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln dar (BGE 144 IV 294 E. 3.3).» (E.4.5.1).
«Die strafrechtliche Rechtsprechung zur auftragsrechtlichen Rechenschafts- und Herausgabepflicht lässt sich grundsätzlich auf die Situation eines Arbeitnehmers übertragen (Urteil 6B_973/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.3.2.2, zur Publikation vorgesehen). Eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht und von Art. 321b OR im Zusammenhang mit der Nichtherausgabe von Retrozessionen oder anderen Zahlungen an den Arbeitgeber kann den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen (BGE 129 IV 124 E. 4.1; Urteile 6B_973/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.3.2.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1074/2019, 6B_1083/2019 vom 14. November 2019 E. 4.4; 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4). Der Gerant eines Hotels, der entgegen ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder Geschäftsübung die von Lieferanten bezahlten Umsatzvergütungen nicht der Arbeitgeberin abliefert, sondern für sich verwendet, erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung (BGE 106 IV 257 E. 1 f.). Ebenso der Arbeitnehmer, der die Unfallentschädigung für sich behält und nicht der Arbeitgeberin zukommen lässt, obwohl diese sowohl die Versicherungsprämien bezahlt als auch dem Arbeitnehmer für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit den vollen Lohn ausrichtet (BGE 106 IV 257 E. 3).» (E.4.5.2).
«Die erwähnten Urteile haben gemein, dass sie Personen in geschäftsführerähnlichen Stellungen betrafen, was nicht mit der Situation eines „einfachen“ Arbeitnehmers vergleichbar ist. Es geht nicht an, jeden Arbeitnehmer über Art. 321b OR zum (strafbedrohten) Garanten für das Vermögen der Arbeitgeberin zu machen (vgl. WOLFGANG WOHLERS, Die strafrechtliche Erfassung der Vereinnahmung von Retrozessionen, ZStrR 3/2025, S. 261, zu Art. 158 StGB). Vielmehr ist der jeweilige Umfang der Treuepflicht sowie deren Bedeutung und Gewicht zu konkretisieren. Nur wenn diese Konkretisierung eine besondere Rechtsstellung des Arbeitnehmers zum Schutze des Vermögens des Arbeitgebers ergibt, kommt eine Garantenpflicht in Frage (BGE 113 IV 68 E. 6a). Gegen eine allgemeine Garantenstellung spricht auch, dass es sich bei den arbeitsrechtlichen (wie auch bei den auftragsrechtlichen) Rechenschafts- und Herausgabepflichten regelmässig bloss um vertragliche Nebenpflichten handelt (FACINCANI/MEIER, a.a.O., S. 272; ADRIAN STAEHELIN, in: Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, 4. Aufl. 2006, N. 1 zu Art. 321b; Wohlers, a.a.O., S. 261; vgl. auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 5. Aufl. 2024, § 14 N. 18). Zur Begründung einer Garantenstellung muss die Pflicht jedoch grundsätzlich eine Hauptpflicht im Vertragsverhältnis darstellen (Urteile 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1; 6B_844/2011 vom 18. Juni 2012 E. 3.2.3; Peter Grubmiller, Unterlassen im Strafrecht, 2011, S. 154; Niggli/Muskens, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 83 zu Art. 11 StGB mit weiteren Hinweisen; Stratenwerth/Bommer, AT I, § 14 N. 18; a.M. ADRIAN DAN, Le délit de commission par ommission, 2015, S. 92 m.w.H.; vgl. auch CASSANI/VILLARD, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 35 zu Art. 11 StGB).» (E.4.5.3).
«Vorliegend lässt sich deshalb alleine daraus, dass der Beschwerdeführer 1 als Arbeitnehmer der Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 321b OR untersteht, keine Garantenstellung für das Vermögen der Beschwerdeführenden 2-5 herleiten. Entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer 1 aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung und seiner Tätigkeit eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zukam. Gemäss der unangefochtenen Feststellung der Vorinstanz ist am 1. Dezember 2003 rückwirkend auf den 1. Januar 2000 ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen worden, wonach der Beschwerdeführer 1 fortan als „Salaried Partner“ angestellt war. Zusätzlich zum Fixlohn wurde unter dem Titel „Spezielle Vereinbarungen“ eine Akquisitionsentschädigung sowie ein umsatzabhängiger Bonus vereinbart, wofür dem Beschwerdeführer 1 monatlich Fr. 4’500.– (Akonto) auszubezahlen waren. Die Akquisitionsentschädigung soll sich gemäss Vertrag auf 15 % des jeweils verrechneten und gutgeschriebenen Honorarbetrages der akquirierten Mandate belaufen. Im Weiteren war ein Bonus auf dem vom Anwalt verrechneten und von der Kanzlei vereinnahmten Honorarumsatz vorgesehen. Aus dieser vertraglichen Regelung und aus Ziffer 1.14 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sämtliche Einnahmen der Kanzlei abzuliefern hatte. Ziffer 1.21 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen hält fest, dass die Angestellten zudem ihre volle Arbeitskraft der Firma zu widmen haben und bezahlte Nebenbeschäftigungen nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma ausgeübt werden können (angefochtener Entscheid S. 68). Weder die Vergütungsmodalitäten noch die Regelungen zu Nebenbeschäftigungen oder zur Verwendung der Arbeitszeit vermögen eine gesteigerte Verantwortung zu begründen. Für eine solche spricht jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 nach aussen als „Salaried Partner“ auftreten konnte. Als erfahrener Rechtsanwalt war er alleine für die Betreuung seiner Mandate und die Abrechnung seiner Leistungen zuständig. Die Leistungen über die H. hat er nach eigenen Angaben ausschliesslich selbst akquirierten Mandanten der Kanzlei angeboten (angefochtener Entscheid S. 54). Er arbeitete somit (abredegemäss) weitgehend selbstständig direkt mit den Mandanten zusammen. Dabei konnte er über das Kanzleipersonal verfügen und zusätzliches Personal einstellen (erstinstanzlicher Entscheid S. 102). Im Gegenzug für diese Freiheit im Einsatz seiner Ressourcen und derjenigen der Arbeitgeberin kam ihm im Bezug auf die durch die Betreuung seiner Mandate generierten Einnahmen – in Abgrenzung zu einem einfachen Arbeitnehmer – eine gesteigerte Verantwortlichkeit für das Vermögen seiner Arbeitgeberin und damit eine Garantenstellung zu.» (E.4.5.4).
«Zusammenfassend ist der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs durch Unterlassen unter Vorbehalt der nachfolgend zu prüfenden Verjährung rechtskonform.» (E.4.10).
«Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, ausgehend vom erstinstanzlichen Urteil vom 11. November 2021 und einer Verjährungsfrist von 15 Jahren seien allfällige Taten vor dem 11. November 2006 verjährt und das Verfahren diesbezüglich einzustellen. Die Vorinstanz gehe in Verletzung von Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB bzw. Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB von einer natürlichen Handlungseinheit aus.» (E.5.1).
«Die Vorinstanz erwägt, das Verhalten des Beschwerdeführers 1 erscheine bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen, was sich auch daran zeige, dass der Kreis der Geschädigten derselbe geblieben sei (Beschwerdeführende 2-5). Zudem sei vorliegend von Betrug durch Unterlassen auszugehen, der sich aus mehreren Unterlassungen zu einer sog. „Unterlassungseinheit“ zusammenfüge. Bei einem Unterlassungsdelikt beginne die Verjährung nicht, solange die strafbare Unterlassung andauere. Die Annahme einer Unterlassungseinheit rechtfertige sich umso mehr, als der vorliegend realisierte Schaden nicht nur im entgangenen Gewinn, sondern auch im durch die Personal-, Raum- und Betriebskosten verursachten Verlust der Beschwerdeführenden 2-5 liege, weshalb zwischen den einzelnen Unterlassungshandlungen und dem dadurch verursachten Schaden keine zeitlichen Unterbrüche feststellbar seien, welche der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zuwiderlaufen würden.» (E.5.2).
«Die Verfolgung von gewerbsmässigem (wie auch von einfachem) Betrug verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB; Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB [vor 1. Januar 2007]).» (E.5.3).
«Gemäss Art. 98 lit. b StGB beginnt die Verjährung in den Fällen, in welchen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt. Diese Bestimmung betraf nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (vgl. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1) respektive die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (siehe BGE 117 IV 408 E. 2f). Sie erfasst gemäss der durch BGE 131 IV 83 E. 2.4 begründeten, neuen Rechtsprechung nur noch die Fälle der sogenannten tatbestandlichen bzw. natürlichen Handlungseinheit (BGE 149 IV 240 E. 3.1). Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5).» (E.5.3.1).
«Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. c StGB liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2; 132 IV 49 E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).» (E.5.3.2).
«Die Rüge erweist sich als begründet. Vorliegend fehlt es bei objektiver Betrachtung bereits an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschwerdeführers, denn dazwischen liegen teilweise mehrere Jahre (vgl. BGE 149 IV 240 E. 3.1; Urteil 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.4). Eine gewerbsmässige Begehung alleine begründet keine rechtliche oder natürliche Handlungseinheit (BGE 124 IV 59 E. 3b/bb). Eine solche ist nur zurückhaltend anzunehmen.» (5.4.1).
«Unzutreffend ist auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach analog zur Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) davon auszugehen sei, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unterlassungen liessen sich zu einer Unterlassungseinheit zusammenführen bzw. die strafbare Unterlassung habe weiter angedauert, weshalb die Verjährung nicht begonnen habe. Der Betrug ist kein Dauerdelikt, auch dann nicht, wenn er durch Unterlassen begangen wird. Der Tatbestand umschreibt ein Vermögensverschiebungsdelikt (BGE 122 IV 197 E. 2c), das mit dem Eintritt des Vermögensschadens vollendet und mit der Erlangung des unrechtmässigen Vorteils beendet ist (Urteil 6B_64/2018 vom 23. November 2018 E. 4.2). Entscheidend ist deshalb, wann der Beschwerdeführer 1 jeweils hätte handeln sollen (BGE 122 IV 61 E. 2a/aa). Da die Herausgabepflicht nach dem Wortlaut von Art. 321b OR „sofort“ zu erfüllen ist, wären die Beschwerdeführenden 2-5 direkt nach Eingang der jeweiligen Zahlungen der Kunden an die H. zu informieren und die Geldbeträge herauszugeben gewesen. Die für die Betrugsstrafbarkeit relevante pflichtwidrige Unterlassung ist mit anderen Worten bereits vollendet, wenn der Herausgabepflicht nicht „sofort“ nachgekommen wird. Anders zu entscheiden, würde heissen, den Unterlassungstäter gegenüber dem aktiv handelnden verjährungsrechtlich zu benachteiligen, wofür kein Anlass besteht.» (E.5.4.2).
«Vorliegend sind allfällige Unterlassungen vor dem 11. November 2006 verjährt, soweit der betreffende Betrug zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet war. Anhand der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lässt sich nicht abschliessend beurteilen, auf welche Vorgänge dies zutrifft. Die einzelnen Transaktionen sind in der Anklageschrift mit Datum der Rechnungsstellung durch die H. aufgeführt, woraus sich nicht ergibt, wann diese Gelder eingetroffen und allenfalls nicht an die Beschwerdeführenden 2-5 herausgegeben wurden. Die Vorinstanz wird im Rahmen ihrer neuen Beurteilung entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und das Verfahren in Hinblick auf verjährte Vorwürfe einzustellen haben.» (E.5.4.3).
«Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung verlangt, dass sich die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche aus einer oder mehreren Straftaten ableiten lassen, die Gegenstand der Ermittlungen im Vorverfahren und anschliessend der Anklage (Art. 325 StPO) waren. Die Rechtsgrundlage für derartige Zivilansprüche liegt meist in den Haftungsregeln von Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2 mit Hinweis). Der Adhäsionsprozess unterliegt der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime; Art. 8 ZGB ist anwendbar (Urteile 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1; 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die klagende Partei allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteile 6B_949/2024 vom 4. März 2026 E. 12.1; 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 12.3.2). Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit Hinweisen). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein (BGE 148 III 401 E. 3.2; 148 IV 432 E. 3.3; Urteil 4A_249/2024 vom 4. März 2025 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen). Bei einer Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 StPO) wird eine Zivilklage stets auf den Zivilweg verwiesen, mithin nicht darauf eingetreten (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Der Privatklägerschaft steht es frei, nach Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsentscheids den Zivilweg einzuschlagen (Art. 320 Abs. 3 StPO).» (E.7.1).
«Im Rahmen ihrer Neubeurteilung wird sich die Vorinstanz auch mit den Folgen einer abweichenden Schadensberechnung für die Zivil- und Ersatzforderungen zu befassen haben. Entgegen dem Beschwerdeführer 1 ist vorliegend auch bei der Beurteilung der Zivilklage unbeachtlich, ob er allenfalls über vertragliche Ansprüche gegenüber den Beschwerdeführenden 2-5 verfügt (vgl. E. 4.8.4.2 oben). Da das Strafgericht im Rahmen der Adhäsionsklage keine vertraglichen Ansprüche beurteilen kann, besteht kein Raum, allfällige vertragliche Gegenforderungen der beschuldigten Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_106/2025 vom 21. Mai 2026 E. 6.2; 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 4.4).» (E.7.2).
«Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren 6B_760/2024 teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführenden je im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerde im Verfahren 6B_761/2024 ist abzuweisen. Die Beschwerdeführenden 2-5 haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).» (E.8).