Verhältnismässigkeit des lebenslangen Tätigkeitsverbots mit Minderjährigen unter Art. 8 EMRK

Im Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Schändung eines Jugendlichen durch einen Medizinstudenten im 7. Semester mit Anordnung eines lebenslangen Tätigkeitsverbots mit Minderjährigen gemäss Art. 67 Abs. 3 alit. c und Abs. 4bis StGB. Das Bundesgericht prüfte in diesem Urteil u.a. die Vereinbarkeit des lebenslangen Tätigkeitsverbots mit den völkerrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzip, insbesondere Art. 8 EMRK u.a. wie folgt: «Zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens studierte der Beschwerdeführer im siebten Semester Medizin. Das lebenslängliche Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, kann sich folglich auf die soziale und insbesondere berufliche Identität auswirken, die sich der Beschwerdeführer gerade aufbaut. Damit liegt vorliegend ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, der gesetzlich vorgesehen ist. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist daher zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung der angestrebten Ziele notwendig ist.» (E.6.5.2). «Die nationalen Behörden verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum, um zu entscheiden, ob ein Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und ob die betreffende Massnahme im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismässig ist […]. Das Bundesgericht rief vor Kurzen in einem Grundsatzentscheid die Entstehungsgeschichte von Art. 123c BV in Erinnerung. […]. Das Bundesgericht hielt abschliessend fest, dass die Mitgliedstaaten der EMRK, insbesondere die Schweiz, bezüglich der Ausgestaltung von Massnahmen zur Verhinderung von wiederholten Angriffen auf die sexuelle Integrität von Minderjährigen einen relativ grossen Ermessensspielraum haben (vgl. Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3.4.7, zur Publikation vorgesehen).» (E.6.5.3). «Der Eingriff in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechte kann aufgrund der Umstände, insbesondere der Dauer des Verbots und dessen Umfangs (Art. 67 Abs. 2 und/oder Abs. 4 StGB), der von der verurteilten Person konkret ausgeübten oder angestrebten Tätigkeiten (beruflich oder ausserberuflich) sowie anderer Faktoren, wie der familiären Situation, des Alters oder des Gesundheitszustands mehr oder weniger schwer wiegen […].  Der im Jahr 2000 geborene Beschwerdeführer studierte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils im siebten Semester Medizin. Gemäss Art. 67a Abs. 5 i.V.m. Art. 67 Abs. 3 alit. c StGB verbietet die gestützt auf die letztgenannte Bestimmung angeordnete Massnahme dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjährigen ausgeübt werden. […]. Dem Beschwerdeführer wird mit dem Tätigkeitsverbot folglich nicht der Zugang zu allen medizinischen Berufen oder Fachrichtungen absolut verwehrt. Verboten sind ihm nach dem Ausgeführten in erster Linie Tätigkeiten, die sich direkt und spezifisch an minderjährige Personen richten bzw. einen regelmässigen Kontakt mit diesen implizieren, oder Tätigkeiten, die in Einrichtungen ausgeübt werden, deren Angebot sich direkt und spezifisch an minderjährige Personen richtet. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass das Tätigkeitsverbot eine nicht zu vernachlässigende Einschränkung darstellt. Hervorzuheben ist jedoch, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Er hat folglich die Möglichkeit, sich, bei Bedarf mit Unterstützung der Bewährungshilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB), so zu orientieren, dass er trotz Tätigkeitsverbot im medizinischen Bereich arbeiten kann. […]. Angesichts des erheblichen Interesses der Öffentlichkeit am Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen und des Umstands, dass der noch junge Beschwerdeführer auch im medizinischen Bereich die Möglichkeit hat, sich beruflich so zu orientieren, dass er eine Tätigkeit ausführt, die mit dem Tätigkeitsverbot vereinbar ist, erscheint dessen Anordnung auch in Berücksichtigung der damit einhergehenden nicht unbeachtlichen Einschränkung des Privatlebens des Beschwerdeführers als verhältnismässig.» (E.6.5.4.2).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A. (geb. 2000) vor, er habe in der Nacht vom 21. Dezember 2019 kurz vor Mitternacht in einem Zweibettzimmer einer Jugendherberge eine unbestimmte Zeit nach dem Einschlafen seine Hand auf den nackten Bauch des neben ihm liegenden, schlafenden B. (geb. 2003) gelegt. B., der mit dem Rücken zu A. (eventuell in Rückenlage) geschlafen habe, sei durch die Hand auf seinem nackten Bauch erwacht, habe seine Augen geschlossen gehalten und A. nicht angezeigt, dass er wach gewesen sei, eventuell habe er sich leicht von A. abgedreht. B. sei schlaftrunken und völlig perplex durch die unerwartete körperliche Annäherung von A. gewesen, weshalb es ihm nicht gelungen sei, etwas zu sagen und sich gegen dessen Hand und dessen weitere Handlungen zu wehren. A., der weiterhin davon ausgegangen sei, dass B. schlafe und dies habe ausnützen wollen, habe sodann seine Hand in dessen Unterhose geführt und während einigen Sekunden dessen halberegierten Penis umfasst. Präejakulat sei aus dem Penis herausgetreten, worauf B. sich abgedreht und die Bettdecke um sich geschlungen habe (erster Vorfall). Ferner habe A. ungefähr am 21. Februar 2020, als er und B. wieder im gleichen Zimmer in einer Ferienwohnung übernachtet hätten, erneut die Hand auf den nackten Bauch (eventuell in die Leistengegend) von B. gelegt, worauf dieser erwacht sei. A. sei davon ausgegangen, dass B. geschlafen habe, und habe versucht, mit seiner Hand dessen Penis zu umfassen. Ihm sei aber nur gelungen bis zum Ansatz von dessen Schamhaare zu gelangen, worauf sich dieser weggedreht habe (zweiter Vorfall). Schliesslich habe sich A. zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen Dezember 2019 und Anfang Mai 2020, als er auf einer Matratze auf dem Boden neben dem Bett von B. übernachtet habe, neben diesen in dessen Bett gelegt, worauf dieser erwacht sei. A. sei davon ausgegangen, dass B. schlafe und habe seine Hand auf dessen nackten Bauch (eventuell in die Leistengegend) gelegt. Er habe dessen Penis umfassen wollen, aber es sei ihm nur gelungen, bis zum Ansatz der Schamhaare zu gelangen, worauf sich B. weggedreht habe (dritter Vorfall).

Instanzenzug

Das Bezirksgericht Meilen verurteilte A. am 17. Mai 2022 wegen Schändung und mehrfach versuchter Schändung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an und verpflichtete ihn, B. eine Genugtuung von Fr. 1’000.– zu bezahlen. A. erhob gegen dieses Urteil Berufung.

Das Obergericht verurteilte A. am 6. Oktober 2023 ebenfalls wegen Schändung und mehrfach versuchter Schändung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an und verpflichtete ihn, B. eine Genugtuung von Fr. 1’000.– zu bezahlen.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil vom 6. Oktober 2023 und die Präsidialverfügung vom 4. Januar 2023 seien aufzuheben, er sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026  

Wir gehen hier nur auf ausgewählte Rügen ein.

Frage der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b StPO 

Das Bundesgericht führt hierzu im Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 Folgendes aus:

«Mit Beschwerde in Strafsachen rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verletze die Rechtsmittelgarantie und seinen Anspruch auf ein faires Strafverfahren. Zur Begründung führt er aus, da bereits bei der ersten Einvernahme ein Fall von notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b StPO vorgelegen habe, hätte ihm die Staatsanwaltschaft schon zu diesem Zeitpunkt eine amtliche Verteidigung bestellen müssen, die bis und mit Berufungsverfahren Bestand gehabt hätte. Ferner argumentiert er, der Anspruch auf ein faires Verfahren gebiete es, dass der beschuldigten Person bei einem drohenden lebenslänglichen Tätigkeitsverbot ebenfalls ein amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt werde – und dies ebenfalls unabhängig der finanziellen Verhältnisse; alles andere wäre unfair.» (E.2.2).

«Art. 130 und 131 StPO regeln die notwendige Verteidigung. Gemäss Art. 130 lit. b StPO besteht insbesondere dann ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Sie hat von Amtes wegen die Voraussetzungen zu prüfen und über die notwendige Verteidigung zu entscheiden. Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und, dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 350 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.5; 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1; 6B_826/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2).  

Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (aArt. 131 Abs. 2 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). In Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und bei denen Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, gilt die Beweiserhebung nur als gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (aArt. 131 Abs. 3 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung; vgl. zum uneinheitlichen Wortlaut der verschiedenen Sprachfassungen und der per 1. Januar 2024 erfolgten Anpassung: Urteile 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.3.3; 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). In den Fällen der notwendigen Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 3.3; vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.1). Über die genannten Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus, ordnet die Verfahrensleitung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3). Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5; 139 IV 113 E. 4.3; Urteile 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 6.3; 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.2; 1B_654/2020 vom 22. März 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).» (E.2.3).

«Der Beschwerdeführer war anlässlich der ersten Einvernahme unbestrittenermassen noch nicht anwaltlich vertreten. Ob zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung erfüllt waren, kann offenbleiben, da sowohl die erste Instanz als auch die Vorinstanz auf die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht abstellt (Art. 131 Abs. 3 StPO), und dieser keine Verletzung eines allfälligen Verwertungsverbots rügt. Ebenso wenig macht er geltend, er sei anlässlich der ersten Einvernahme nicht hinreichend über seine (Verteidigungs-) Rechte informiert worden. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der erbetene Verteidiger der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. September 2020 anzeigte, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat (kantonale Akten, act. 8/1). Folglich war der Beschwerdeführer fortan erbeten verteidigt (Wahlverteidigung) und verfügte über die allenfalls notwendige Verteidigung, womit die Staatsanwaltschaft der Frage, ob ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt und sie entsprechend handeln musste, nicht mehr nachgehen musste. Selbst wenn dem Beschwerdeführer gefolgt und davon ausgegangen würde, dass er bereits bei der ersten Einvernahme hätte notwendig verteidigt sein müssen, trifft sein Vorbringen, die Staatsanwaltschaft hätte ihm automatisch einen amtlichen Verteidiger zur Seite gestellt, nicht zu. Vielmehr hätte sie ihn zunächst aufgefordert, selbst einen Verteidiger zu bestimmen (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Wäre der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachgekommen, hätte die Staatsanwaltschaft keine amtliche Verteidigung einsetzen müssen. Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 20. September 2020 (erbeten) verteidigt war, womit die Behörden ihre Aufgabe, für eine hinreichende Rechtsvertretung der beschuldigten Person zu sorgen, erfüllten, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, sein Verteidiger habe ihn nur mangelhaft vertreten. Da der Beschwerdeführer stets hinreichend vertreten war, wurde vorliegend weder die Rechtsmittelgarantie noch sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt.» (E.2.4.1).

«Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen das Institut der notwendigen Verteidigung mit jenem der amtlichen Verteidigung zu vermischen bzw. übersieht, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung nicht zwingend zur Einsetzung einer amtlichen Verteidigung führt. Während das Institut der notwendigen Verteidigung für gewisse Konstellationen einen Anwaltszwang vorsieht, bestimmt Art. 132 StPO, in welchen Fällen der beschuldigten Person vom Staat eine formelle Verteidigung zu bestellen ist. Anders als bei der notwendigen Verteidigung geht es bei der amtlichen Verteidigung nicht darum, ob anwaltliche Verteidigung stattfindet, sondern wer die Verteidigung bestellt. Auch wenn sich die beiden Institute in der Praxis überschneiden, sind sie nicht deckungsgleich: einerseits kann die notwendige Verteidigung durch eine Wahlverteidigung ausgeübt werden, andererseits kann eine amtliche Verteidigung in Fällen angeordnet werden, in denen es keiner notwendigen Verteidigung bedarf (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 132 StPO), mithin kann die amtliche Verteidigung sowohl in Fällen der notwendigen als auch der nicht notwendigen Verteidigung vorkommen. Die amtliche Verteidigung als vom Staat eingesetzte (und damit zumindest vorläufig auch zu honorierende) Verteidigung steht im Gegensatz zur Wahlverteidigung als der von der beschuldigten Person selbst beauftragten (und zu bezahlenden) Verteidigung (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 132 StPO). Besteht im Fall einer notwendigen Verteidigung keine Wahlverteidigung (oder keine mehr), muss die Verfahrensleitung deren Existenz sicherstellen und eine amtliche Verteidigung einsetzen (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO).  In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur notwendigen Verteidigung wird die amtliche Verteidigung als subsidiär zur (privaten) Wahlverteidigung betrachtet. Wenn die beschuldigte Person über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung beantragt, so ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO einzuordnen. Vielmehr richtet sich die Behandlung eines solchen Gesuchs (auch bei Fällen notwendiger Verteidigung) nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab. Diese ist für den zuletzt genannten Punkt nachweispflichtig (Urteile 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 3.3; 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.5; a.A.: NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 16b – 16d zu Art. 132 StPO; VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 5a und 5b zu Art. 132 StPO). Folglich hätte vorliegend der erbetene (Wahl-) Verteidiger im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden können, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt hätte. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, dass angesichts des Erbvorbezugs des Beschwerdeführers nicht von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden kann (Präsidialverfügung S. 4). Zu dieser vorinstanzlichen Einschätzung sowie zu seiner Bedürftigkeit im Allgemeinen äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Strafsachen nicht. Vielmehr stellt er sich – wie bereits aufgezeigt fälschlicherweise – auf den Standpunkt, die amtliche Verteidigung sei unbesehen seiner finanziellen Lage anzuordnen. Damit erweist sich die Beschwerde gegen die Präsidialverfügung als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen (vgl. auch Urteil 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 3.3 ff.).» (E.2.4.2).

Anordnung eines lebenslangen Tätigkeitsverbotes und völkerrechtliches Verhältnismässigkeitsprinzip sowie Art. 8 EMRK

Das Bundesgericht führt hierzu im Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 Folgendes aus:

«Der Beschwerdeführer rügt, die Anordnung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots verletze in jedem Fall – ob ein besonders leichter Fall vorliege (erste Instanz) oder nicht (Vorinstanz) – das in Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 EMRK verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip. Er macht geltend, im vorliegenden Fall liege ein echter Normenkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht vor, da der in Art. 67 Abs. 3 alit. c und Abs. 4bis StGB vorgesehene Automatismus in krasser Weise gegen das im Völkerrecht verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach in jedem Einzelfall eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden muss, verstosse. Die Vorinstanz hätte damit zwingend eine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen müssen, da Völkerrecht vorgehe und Art. 67 Abs. 3 alit. c und Abs. 4bis StGB vorliegend unanwendbar blieben. Diese Prüfung hätte ergeben, dass ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im vorliegenden Fall krass unverhältnismässig wäre und gegen das in Art. 8 EMRK sowie Art. 17 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens verstosse, weshalb davon hätte abgesehen werden müssen.» (E.6.1).

«Die Vorinstanz erwägt, ob die Bestimmung gemäss Art. 67 Abs. 4bis alit. a StGB, wie vom Beschwerdeführer gerügt, gegen das im Völkerrecht verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse, könne vorliegend mangels eines „besonders leichten Falles“ im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB offenbleiben. Beim Begriff des „besonders leichten Falles“ handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall sei auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten habe sie (die Vorinstanz) das Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der vollendeten Schändung als leicht und hinsichtlich der beiden versuchten Schändungen als sehr leicht eingestuft. In Berücksichtigung des Asperationsprinzips sei eine bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 170 Tagessätzen als Gesamtstrafe auszusprechen. Insgesamt liege somit kein „besonders leichter Fall“ im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor, der für die ausnahmsweise Anwendung ein besonders geringes Verschulden und eine milde, bedingt zu vollziehende Strafe von „wenigen Tagessätzen“ erfordern würde. Folglich erübrige sich auch eine Prüfung der Vereinbarkeit von Art. 67 Abs. 4bis alit. a und lit. b StGB mit dem Völkerrecht. Nach dem Gesagten sei dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 alit. c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten (Urteil S. 36 f.).» (E.6.2).

«Wird jemand nach aArt. 191 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) wegen Schändung eines minderjährigen Opfers zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 3 alit. c StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter (alit. a [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]) verurteilt worden ist wegen Menschenhandels (Art. 182), sexueller Nötigung (aArt. 189), Vergewaltigung (aArt. 190), Schändung (aArt. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), oder (lit. b) gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (ausführlich zu Art. 67 Abs. 4bis StGB: BGE 149 IV 161 E. 2.5 mit Hinweisen). Gemäss Art. 67c Abs. 6bis StGB können Verbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB nicht aufgehoben werden.  Sofern keine der vorerwähnten Ausnahmen gegeben ist, ist ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen „besonders leichten Fall“ handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort „ausnahmsweise“ ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteil 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1 in fine; Urteile 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). Sind die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt, hat das Gericht von einem Tätigkeitsverbot abzusehen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.7 mit Hinweisen).» (E.6.3).

«Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Schändung und mehrfacher versuchter Schändung erweisen sich – wie dargelegt – als rechtskonform (vgl. E. 5.4 f.). Der Beschwerdegegner war zum Zeitpunkt der Taten minderjährig. Die Verurteilung wegen Schändung eines minderjährigen Opfers hat gemäss Art. 67 Abs. 3 alit. c i.V.m. Abs. 4bis alit. a StGB zwingend die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots zur Folge. Was die Vereinbarkeit des zwingenden lebenslänglichen Tätigkeitsverbots mit der EMRK bzw. das konkrete Ergebnis dessen Anordnung im vorliegenden Fall betrifft, hält die Vorinstanz fest, die Frage könne mangels Vorliegens eines „besonders leichten Falles“ im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB offenbleiben (Urteil S. 36). Aus den folgenden Gründen kann offenbleiben, ob die Vorinstanz mit diesem Vorgehen Recht verletzt. Auch ist es vorliegend nicht erforderlich, die Tragweite von Art. 190 BV genauer zu prüfen, da im konkreten Fall kein Konflikt zwischen der nationalen Regelung und der EMRK vorliegt.» (E.6.4).

«Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).  Beschränkungen des Zugangs zu einem oder mehreren Berufen können das „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK beeinträchtigen, wenn sie Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie die betroffene Person ihre soziale Identität durch die Entwicklung von Beziehungen zu anderen Menschen gestaltet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) hat diesbezüglich festgehalten, dass die Mehrheit der Menschen insbesondere, wenn nicht hauptsächlich, im Arbeitsumfeld die Gelegenheit hat, ihre Beziehungen zur Aussenwelt aufzubauen (siehe Urteile EGMR Fernández Martínez gegen Spanien vom 12. Juni 2014 [Nr. 56030/07], § 110; Oleksandr Volkov gegen Ukraine vom 9. Januar 2013 [Nr. 21722/11], §§ 165 f.; Sidabras et Dziautas gegen Litauen vom 27. Juli 2004 [Nr. 55480/00 und 59330/00], § 47; Urteile 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 8.1; 6B_1367/2023 vom 5. November 2025 E. 2.1; 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).  

In der Lehre und der Rechtsprechung wurde bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass in gewissen besonderen Konstellationen das Risiko eines Konflikts zwischen den Ausführungsbestimmungen zu Art. 123c BV (die nunmehr in Art. 67 Abs. 3 und 4 sowie insbesondere Art. 67c Abs. 6bis StGB festgelegten Regeln) einerseits und Art. 8 EMRK andererseits besteht (TARKAN GÖKSU, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 123c BV; NORA MARKWALDER, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 123c BV; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 10 zu Art. 123c BV; BGE 149 IV 161 E. 2.5.2; Urteile 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 8.1; 6B_1367/2023 vom 5. November 2025 E. 2.1; 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).» (E.6.5.1).

«Zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens studierte der Beschwerdeführer im siebten Semester Medizin. Das lebenslängliche Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, kann sich folglich auf die soziale und insbesondere berufliche Identität auswirken, die sich der Beschwerdeführer gerade aufbaut. Damit liegt vorliegend ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, der gesetzlich vorgesehen ist. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist daher zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung der angestrebten Ziele notwendig ist.» (E.6.5.2).

«Die nationalen Behörden verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum, um zu entscheiden, ob ein Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und ob die betreffende Massnahme im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismässig ist (statt Vieler Urteil EGMR Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [Nr. 1638/03], § 76; vgl. zu Art. 8 EMRK Urteil EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18], § 142; Urteile 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 8.1.1; 6B_1367/2023 vom 5. November 2025 E. 2.1.1; 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3.3, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht rief vor Kurzen in einem Grundsatzentscheid die Entstehungsgeschichte von Art. 123c BV in Erinnerung. Dieser wurde an der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 angenommen (AS 2014 2771; BBl 2014 1779; Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative „Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen“ sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot [Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes] als indirektem Gegenvorschlag, BBl 2012 8819), und hat das Ziel, Angriffe auf die sexuelle Integrität von Minderjährigen zu verhindern. Bezugnehmend auf verschiedene internationale Übereinkommen und Urteile des EGMR wies das Bundesgericht auf die grundlegende Bedeutung der Werte des Wohlergehens und des Wohls der Kinder sowie die Wichtigkeit deren Schutzes gegen Ausbeutung und sexuellen Missbrauch hin. Im Hinblick auf Art. 3 und 8 EMRK, welche die sexuelle Integrität schützen, hob das Bundesgericht hervor, dass die positiven Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, schwerwiegende Taten gegen die sexuelle Integrität von Kindern zu verhindern, zwangsläufig die Einführung wirksamer strafrechtlicher Bestimmungen sowie von Mechanismen, zur Sicherstellung ihrer Einhaltung erfordern. Es betonte ferner, dass Art. 123c BV das Ergebnis eines direkt demokratischen Prozesses im Anschluss an eine politische Debatte über ein sensibles Thema ist, woraus sich ebenfalls ein wichtiges öffentliches Interesse ergibt. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die genannten Elemente insgesamt für einen erweiterten Ermessensspielraum sprechen (vgl. Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; siehe auch Urteile 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 8.1.2; 6B_1367/2023 vom 5. November 2025 E. 2.1.2). Ferner wies das Bundesgericht im Grundsatzentscheid darauf hin, dass der Gesetzgeber die Frage der Verhältnismässigkeit des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots bei der Ausarbeitung der Gesetzesbestimmung vorweggenommen hat, unter Vorbehalt des begrenzten Ermessensspielraums, den er dem Gericht mit der Ausnahmeregelung eingeräumt hat (vgl. Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3.3.3, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweis auf Urteil 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.5.1 und die diesbezügliche parlamentarische Debatte). 

Nach einem ausführlichen Vergleich der unterschiedlichen Massnahmen und Verbote verschiedener europäischer Staaten kam das Bundesgericht zum Schluss, dass – vorbehaltlich der konkreten Umsetzung – ein breiter Konsens bezüglich der Notwendigkeit existiert, Minderjährige vor Angriffen auf ihre sexuelle Integrität durch Wiederholungstäter zu schützen (vgl. Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3.4 bis 4.3.4.7 mit zahlreichen Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 

Das Bundesgericht hielt abschliessend fest, dass die Mitgliedstaaten der EMRK, insbesondere die Schweiz, bezüglich der Ausgestaltung von Massnahmen zur Verhinderung von wiederholten Angriffen auf die sexuelle Integrität von Minderjährigen einen relativ grossen Ermessensspielraum haben (vgl. Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3.4.7, zur Publikation vorgesehen).» (E.6.5.3).

«Vorliegend geht es um ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aufgrund einer Verurteilung wegen Schändung und mehrfacher versuchter Schändung eines minderjährigen Opfers (aArt. 191 StGB). aArt. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können (BGE 133 IV 49 E. 7.2; Urteil 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 4.2; siehe auch E. 5.3.2 hiervor). Opfer einer Schändung können auch Kinder bzw. Minderjährige sein (vgl. BGE 146 IV 153 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass die Verpflichtung zum Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen mit einem Verbot regelmässiger Aktivitäten mit Minderjährigen erfüllt werden kann, zumal die Mitgliedstaaten über einen relativ weiten Ermessensspielraum verfügen, um diesen Zweck zu erreichen.» (E.6.5.4.1).

«Der Eingriff in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechte kann aufgrund der Umstände, insbesondere der Dauer des Verbots und dessen Umfangs (Art. 67 Abs. 2 und/oder Abs. 4 StGB), der von der verurteilten Person konkret ausgeübten oder angestrebten Tätigkeiten (beruflich oder ausserberuflich) sowie anderer Faktoren, wie der familiären Situation, des Alters oder des Gesundheitszustands mehr oder weniger schwer wiegen (siehe z.B.: FREYTAG/GROTGANS, Tätigkeitsverbote und Wiedereingliederung – Ein Widerspruch? in: Wiedereingliederung im Kontext der Null-Risiko-Gesellschaft, 2020, S. 275; Urteile 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 8.1.6; 6B_1367/2023 vom 5. November 2025 E. 2.1.6; 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.4.1, zur Publikation vorgesehen). Hat die verurteilte Person weder beruflich noch im Rahmen organisierter ausserberuflicher Tätigkeiten regelmässigen Kontakt mit einer geschützten Gruppe (Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen), bringt das Verbot beinahe keine negativen Folgen mit sich. Der Täter, dem eine unbezahlte Freizeitaktivität (Fussballtrainer oder Chordirigent) verboten wird, wird voraussichtlich weniger betroffen sein, als jener, der hauptberuflich regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen hat. Ein junger Täter ohne Ausbildung wird je nach Umständen weniger durch die Massnahme eingeschränkt sein, als ein Angestellter am Ende seiner Karriere, der sein ganzes Leben im gleichen Bereich tätig war. Es erscheint ferner angebracht, die Auswirkungen des Tätigkeitsverbots auf die Wiedereingliederungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, insbesondere wenn die verurteilte Person über eine Ausbildung oder Arbeitserfahrung in einem sehr spezifischen Bereich verfügt (Urteile 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 8.1.6; 6B_1367/2023 vom 5. November 2025 E. 2.1.6; 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.4.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweis auf AIMÉE H. ZERMATTEN, Le traitement pénal des délinquants sexuels, 2024, S. 306 ff.).  Der im Jahr 2000 geborene Beschwerdeführer studierte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils im siebten Semester Medizin. Gemäss Art. 67a Abs. 5 i.V.m. Art. 67 Abs. 3 alit. c StGB verbietet die gestützt auf die letztgenannte Bestimmung angeordnete Massnahme dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjährigen ausgeübt werden. Darunter sind gemäss Botschaft Tätigkeiten zu verstehen, die sich unabdingbar direkt an diese (die Minderjährigen) adressieren und zwingend mit oder an ihnen ausgeführt werden (Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6165 Ziff. 2.1 [zu 67a]; vgl. auch KATIA VILLARD, in: Commentaire romand, Code Pénal I. 2. Aufl. 2021, N. 13 f. zu Art. 67a StGB; TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 67a StGB). In Art. 67a Abs. 5 lit. a Ziff. 1 bis 9 StGB werden die Tätigkeiten, die sich unter anderem direkt und spezifisch an minderjährige Personen richten, in nicht abschliessender Weise aufgezählt. Diese Tätigkeiten implizieren gemäss Botschaft ihrer Natur nach einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen (BBl 2016 6165 Ziff. 2.1 [zu 67a]). Dabei handelt es sich namentlich um Lehren oder Unterrichten, Erziehung oder Beratung, Betreuung oder Aufsicht, Pflege, körperliche Untersuchung oder Behandlung, psychologische Untersuchung oder Behandlung, Verpflegung, Transport, direkter Verkauf oder Verleih oder direkte Vermittlung von spezifisch für die Bedürfnisse von Minderjährigen bestimmten Objekten, sofern dies die Haupttätigkeit der betreffenden Person darstellt. Dem Beschwerdeführer sind ferner gemäss Art. 67a Abs. 5 lit. b StGB auch alle anderen Tätigkeiten nicht zugänglich, die vor allem oder wiederholt in Einrichtungen ausgeübt werden, die Dienstleistungen nach lit. a anbieten; ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen örtlich oder zeitlich sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu Minderjährigen stattfinden kann. Nach der Botschaft handelt es sich in lit. b um Tätigkeiten, bei welchen der direkte Kontakt zu minderjährigen Personen zur Aufgabenerfüllung nicht direkt notwendig ist, wie beispielsweise Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten, Sekretariats- oder Institutionsleitungsaufgaben. Vorausgesetzt ist, dass diese anderen Tätigkeiten in Einrichtungen ausgeübt werden, deren Angebot sich direkt und spezifisch an minderjährige Personen richtet (BBl 2016 6166 Ziff. 2.1 [zu 67a]; vgl. auch VILLARD, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 67a StGB). Dem Beschwerdeführer wird mit dem Tätigkeitsverbot folglich nicht der Zugang zu allen medizinischen Berufen oder Fachrichtungen absolut verwehrt. Verboten sind ihm nach dem Ausgeführten in erster Linie Tätigkeiten, die sich direkt und spezifisch an minderjährige Personen richten bzw. einen regelmässigen Kontakt mit diesen implizieren, oder Tätigkeiten, die in Einrichtungen ausgeübt werden, deren Angebot sich direkt und spezifisch an minderjährige Personen richtet. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass das Tätigkeitsverbot eine nicht zu vernachlässigende Einschränkung darstellt. Hervorzuheben ist jedoch, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Er hat folglich die Möglichkeit, sich, bei Bedarf mit Unterstützung der Bewährungshilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB), so zu orientieren, dass er trotz Tätigkeitsverbot im medizinischen Bereich arbeiten kann. Weder ist erstellt noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer zurzeit einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit nachgeht, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Folglich hat das Verbot im ausserberuflichen Bereich derzeit keine negativen Folgen für den Beschwerdeführer. Nichtsdestotrotz stellt die Anordnung des Tätigkeitsverbots einen nicht unbeachtlichen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Auf der anderen Seite besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Anordnung des Tätigkeitsverbots. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich das Tätigkeitsverbot im Hinblick auf den angestrebten Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen grundsätzlich als geeignet und erforderlich erweist. Zwar stellt das Umgreifen des Penis des Beschwerdegegners eine Tatvariante der Schändung mit tieferer Eingriffsintensität als andere Tatvarianten dar (vgl. Urteil S. 31). Jedoch hat der Beschwerdeführer noch bei zwei weiteren Gelegenheiten versucht, sexuelle Handlungen am Beschwerdegegner vorzunehmen, die daran scheiterten, dass der Beschwerdegegner aufgewacht ist und sich den Berührungen entziehen konnte. Ferner können die konkreten Umstände nicht mit Jugendlieben und ähnlichen noch leichten Fällen verglichen werden, wie dies der Beschwerdeführer noch vor der Vorinstanz geltend machte (vgl. Urteil S. 35). Der Beschwerdeführer hat die Widerstandsunfähigkeit des zunächst schlafenden und sich danach in schlaftrunkenem Zustand befindenden Beschwerdegegners ausgenutzt. Diese Situation ist keineswegs mit einer Jugendliebe, bei der die sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgen, oder ähnlichen noch leichten Fällen vergleichbar. Auch hat der Beschwerdeführer das enge Vertrauensverhältnis zum Beschwerdegegner missbraucht. Dieses Verhalten lässt sich nicht mit dem noch jungen Alter und dem Prozess, sich selbst seiner sexuellen Identität und Orientierung bewusst zu werden (vgl. Urteil S. 34), rechtfertigen. Auch wenn im Rahmen des Tatbestands der Schändung weitaus schwerwiegendere Tathandlungen vorstellbar sind, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit seinen Handlungen die sexuelle Integrität des zum Tatzeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdegegners nicht unerheblich verletzt hat. Angesichts des erheblichen Interesses der Öffentlichkeit am Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen und des Umstands, dass der noch junge Beschwerdeführer auch im medizinischen Bereich die Möglichkeit hat, sich beruflich so zu orientieren, dass er eine Tätigkeit ausführt, die mit dem Tätigkeitsverbot vereinbar ist, erscheint dessen Anordnung auch in Berücksichtigung der damit einhergehenden nicht unbeachtlichen Einschränkung des Privatlebens des Beschwerdeführers als verhältnismässig.» (E.6.5.4.2).

«Bezüglich der Dauer des Tätigkeitsverbots ist festzuhalten, dass dieses, unabhängig vom konkreten Risiko erneuter Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen, lebenslänglich angeordnet werden muss (vgl. Urteil 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 7 mit Hinweisen).  

Das bereits erwähnte, von der Lehre verortete Risiko eines Konflikts zwischen den Ausführungsbestimmungen zu Art. 123c BV (Art. 67 Abs. 3 und 4 sowie insbesondere Art. 67c Abs. 6bis StGB) und Art. 8 EMRK besteht namentlich deshalb, weil keine Möglichkeit zur Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme im Verlauf der Zeit gegeben ist (Urteile 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 8.2.2; 6B_1367/2023 vom 5. November 2025 E. 2.2.2; 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.4.3, zur Publikation vorgesehen; GÖKSU, a.a.O., N. 23 zu Art. 123c BV; MARKWALDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 123c BV; DENYS, a.a.O., N. 10 zu Art. 123c BV). Jedoch reichen abstrakte Ausführungen zur Dauer der Massnahme zum Zeitpunkt ihrer Anordnung alleine nicht aus, um aufzuzeigen, dass die Massnahme im vorliegenden Fall und unter den gegebenen Umständen – auch bei lebenslänglicher Anordnung – nicht verhältnismässig wäre. Es wird diesbezüglich auf das vorstehend zur konkreten Tragweite der Einschränkung der Freiheit des Beschwerdeführers bei der Wahl seiner beruflichen Tätigkeit Ausgeführte verwiesen (vgl. E. 6.5.4.3). Es braucht daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht geprüft zu werden, ob die Feststellung gewisser Umstände (z.B. der erfolgreiche Abschluss einer Therapie, kein Rückfall während mehrerer Jahre, das Führen einer langfristigen, stabilen Beziehung, die Gründung einer Familie, etc.) eine dermassen positive Entwicklung bedeuten könnte, dass die Massnahme in einer demokratischen Gesellschaft langfristig nicht mehr notwendig erschiene, und es daher erforderlich sein könnte, die weitere Durchführung der Massnahme auf Antrag des Beschwerdeführers zu überprüfen (vgl. Urteile 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 8.2.2; 6B_1367/2023 vom 5. November 2025 E. 2.2.2; 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.4.3, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweis auf DENYS, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 123c BV).» (E.6.5.4.3).

«Zusammenfassend erweist sich die Anordnung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots vorliegend als bundes- und völkerrechtskonform.» (E.6.5.5).

Das Bundesgericht wies die Beschwerde betreffend aller Rügen ab (E.7).

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