Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_354/2024 vom 12. August 2026
Auf den 1. August 2024 trat eine Teilrevision des Berner Polizeigesetzes (PolG/BE) in Kraft. Diese betraf unter anderem die Bestimmungen zur AF, zu Körperkameras von Polizeiangehörigen und zur Anordnung von Videoüberwachung. Mehrere politische Parteien und Interessengruppen gelangten dagegen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde an seiner öffentlichen Beratung vom 12. August 2026 teilweise gut.
Aufgehoben hat das Bundesgericht Artikel 109 Absatz 4 PolG/BE zur Erstellung von Bildaufnahmen von Fahrzeuginsassinnen und -insassen, wenn der automatisierte Abgleich eine Übereinstimmung mit einer Datenbank ergibt («Treffer»). Da gewisse notwendige Einschränkungen nicht geregelt sind, ist die Bestimmung insgesamt unverhältnismässig.
Ebenfalls aufgehoben hat das Bundesgericht Artikel 109c Absatz 3 PolG/BE (und teilweise Absatz 1, soweit dort auf Absatz 3 verwiesen wird). Die Bestimmung erlaubt die Speicherung von Daten (während 60 Tagen) zwecks späterer Ermittlungen im Zusammenhang mit schweren Straftaten, auch wenn der Abgleich mit einer Fahndungsdatei keine Übereinstimmung ergeben hat. Einerseits kommt dem Kanton nicht die Kompetenz zum Erlass einer Regelung zur Verfolgung von Straftaten zu. Andererseits handelt es sich dabei um eine geheime anlasslose Massenüberwachung, ohne dass ein wirksamer Schutz gegen Missbrauch vorgesehen wäre. Bevor der Kanton die AF weiterverwenden darf, wird der Gesetzgeber eine Bestimmung zur Löschung von Nicht-Treffern erlassen und die Pflicht zur Protokollierung der konkreten Fahndungsaufträge regeln müssen.
Die weiteren beanstandeten Bestimmungen zur AF sind verfassungskonform anwendbar. Die AF bedeutet einen schweren Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Ihr Einsatz muss deshalb dem Schutz von Rechtsgütern oder öffentlichen Interessen von erheblichem Gewicht dienen. Die Beschränkung der AF auf Vergehen und Verbrechen gemäss Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a PolG/BE ist grundsätzlich geeignet, einen verhältnismässigen Einsatz zu gewährleisten. Zulässig ist der Einsatz der AF insbesondere für die Fahndung nach Fahrzeuglenkerinnen und -lenkern, denen der Ausweis entzogen wurde und nach Fahrzeugen, für die eine Haftpflichtversicherung fehlt oder die gestohlen wurden. Ein allenfalls unverhältnismässiger Einsatz der AF bei Bagatellen wird im konkreten Anwendungsfall beanstandet werden können.
Die kantonale Regelung zum Erstellen von Bewegungsprofilen ist verfassungskonform anwendbar. Grundsätzlich zulässig ist auch die Regelung zu den Standorten der AF. Der Kanton ist hier bei der Zusicherung zu behaften, dass diese nicht flächendeckend eingesetzt wird.
Aufgehoben hat das Bundesgericht zudem die Regelung zum Einsatz von Körperkameras durch Polizeiangehörige. Gemäss Artikel 122a PolG/BE sollen die Körperkameras einzig zur Strafverfolgung und zur Dokumentation von Straftaten eingesetzt werden, was in den Kompetenzbereich des Bundes fällt. Die Kantone dürfen den Einsatz von Körperkameras nur dann vorsehen, wenn damit vorwiegend die Prävention von Straftaten bezweckt wird. Nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Beschwerde bezüglich der neuen Bestimmungen zur Videoüberwachung «bei erhöhter Gefahrenlage für Verbrechen oder Vergehen». Hier fehlt den Beschwerdeführenden die Befugnis zur Anfechtung, weil sich die neue Regelung ausschliesslich an die Gemeinden richtet und nicht an Private.
Das schriftlich begründete Urteil liegt noch nicht vor.