Der Tatbestand der Störung des öffentlichen Verkehrs gehört zum Neuen Titel «Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr» des Strafgesetzbuchs (StGB), ist in Art. 237 StGB geregelt und hat folgenden Wortlaut:
Art. 237 StGB Störung des öffentlichen Verkehrs
- Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.
- Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Geschützes Rechtsgut
In der strafrechtlichen Literatur und Judikatur bestehen unterschiedliche Ansichten über das durch Art. 237 StGB geschützte Rechtsgut. Genannt werden u.a. «die Person», «der Verkehr» oder die «Allgemeinheit» (vgl. hierzu PK-StGB-Trechsel/Coninx 2021, Art. 237 N 2 m.w.H.).
Begriff des öffentlichen Verkehrs
Der Begriff des öffentlichen Verkehrs wird in der Praxis sehr weit ausgelegt. So sind Strasse, Wasser und Luft nur als Beispiele zu verstehen («namentlich») (vgl. hierzu PK-StGB-Trechsel/Coninx 2021, Art. 237 N 4 m.w.H.).
Täterschaft und Tathandlungen
Die Täterschaft kann jeder sein, es muss sich nicht um einen Verkehrsteilnehmenden handeln (PK-StGB-Trechsel/Coninx 2021, Art. 237 N 9).
Im Gesetz ist die Handlung der Täterschaft mit «hindert, stört oder gefährdet» etwas unspezifisch umschrieben. Es genügt jegliche Einwirkung, welche eine Erhöhung der dem Verkehr immanenten Gefahr zur Folge hat (PK-StGB-Trechsel/Coninx 2021, Art. 237 N 10).
Der Gefährdungserfolg muss Leib und Leben von Menschen treffen; eine blosse Sachgefährdung genügt nicht. Erforderlich ist die Gefahr mindestens einer schweren Körperverletzung. Vom Tatbestand geschützt ist jeder Mensch, nicht nur Verkehrsteilnehmende (PK-StGB-Trechsel/Coninx 2021, Art. 237 N 11).
Hingegen wird keine Gemeingefahr verlangt (PK-StGB-Trechsel/Coninx 2021, Art. 237 N 12).
Die Gefährdung muss gemäss Lehre und Rechtsprechung eine konkrete sein, d.h. eine Verletzung muss nicht nur objektiv möglich, sondern auch wahrscheinlich sein. In einzelnen Urteilen wird eine «nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit verlangt» (PK-StGB-Trechsel/Coninx 2021, Art. 237 N 13 ff. m.w.H.).
Der Vorsatz muss sich sowohl auf das gefährdende Verhalten und den Gefährdungserfolg richten (PK-StGB-Trechsel/Coninx 2021, Art. 237 N 14 ff.).
Qualifizierung und Fahrlässigkeit
In Ziff. 1 Abs. 2 von Art. 237 StGB ist der qualifizierte Tatbestand der Gefährdung vieler Menschen enthalten. Einzelne Stimmen verlangen eine Zahl von mindestens 20 Menschen (PK-StGB-Trechsel/Coninx 2021, Art. 237 N 15 ff.).
Gemäss Ziff. 2 von Art. 237 StGB ist auch die fahrlässige Begehung des Delikts strafbar.
Andere Tatbestände von Verbrechen und Vergehen gehen den öffentlichen Verkehr
Art. 238 StGB regelt die Störung des Eisenbahnverkehrs. Darunter ist jedes schienengebundene (und lateral unbewegliche) Verkehrsmittel zu verstehen, insbesondere auch das Tram; nicht dazu gehört der Trolleybus (PK-StGB-Trechsel/Coninx 2021, Art. 238 N 2).
Art. 239 StGB regelt die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen.