Sachverhalt
Nach dem Tod seines Vaters am 25. August 2023 schlug A. am 27. November 2023 das Erbe aus. Die vom Erblasser bewohnte Wohnung wurde von der Immobilienverwaltung am 20. November 2023 per 31. März 2024 gekündigt. Am 8. März 2024 bemerkte A., dass die Wohnung bereits geräumt worden war, weshalb er am 10. März 2024 Strafanzeige gegen B. als Geschäftsführer der zuständigen Immobilienverwaltung erstattete. Mit Verfügung vom 19. August 2024 nahm die Staatsanwaltschaft LimmattaI Albis eine Untersuchung gegen B. wegen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung und Sachbeschädigung nicht an die Hand.
Instanzenzug
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2024 erhob A. mit Eingabe vom 4. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Februar 2025 beantragt A., der Beschluss des Obergerichts vom 17. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) zu eröffnen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden eingeholt. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdegegner 2 beantragt in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Diese Eingaben wurden am 19. Mai 2026 den jeweils anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_110/2025 vom 16. Juni 2026
Es wird hier nicht auf alle Erwägungen des Bundesgerichts eingegangen:
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht u.a. geltend, er habe für die Delikte der Sachentziehung nach Art. 141 StGB und der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB gültig Strafantrag gestellt. Verschiedene in der Wohnung befindliche Gegenstände hätten ihm persönlich oder seinem verstorbenen Vater gehört. Er verweist insbesondere auf die von ihm eingereichten Listen sowie auf seine Eingaben gegenüber der Polizei und der Immobilienverwaltung. Daraus leitet er ab, durch deren Entfernung, Entsorgung oder Beschädigung in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Entsprechend sei er als geschädigte Person zu qualifizieren und zur Stellung eines Strafantrags berechtigt, so der Beschwerdeführer vor Bundesgericht. (E.3.1).
Die Vorinstanz geht gemäss Bundesgericht ohne Unterscheidung in Bezug auf das Eigentum (Gegenstände des Beschwerdeführers; Gegenstände des verstorbenen Vaters, welche Teil der Konkursmasse bilden und dem Beschwerdeführer von der Konkursverwaltung durch Übergabe der Schlüssel überlassen wurden) davon aus, der Beschwerdeführer sei zwar mutmasslich geschädigt und in Bezug zur beanzeigten Sachentziehung und Sachbeschädigung deshalb antragsberechtigt. Indessen liege gemäss der Vorinstanz kein gültiger Strafantrag vor, da weder aus der Strafanzeige noch aus den nachgereichten Eingaben ein bedingungsloser Wille zur strafrechtlichen Verfolgung hervorgehe. Es fehle somit eine Prozessvoraussetzung, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht auf eine Strafuntersuchung verzichtet habe, argumentiert die Vorinstanz (E.3.2).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_110/2025 vom 16. Juni 2026 wie folgt:
«Der Sachentziehung nach Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.» (E.3.3).
«Sofern sich der Beschwerdeführer auf das in der Wohnung seines Vaters befindliche Inventar bezieht, das gemäss seinen Angaben in seinem Eigentum gestanden haben soll, macht er nicht geltend, im Konkursverfahren Eigentumsansprüche erhoben zu haben, welche inventarisiert worden wären. Insoweit ist seine Antragsberechtigung betreffend seine angeblichen eigenen Gegenstände in der Wohnung seines Vaters nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.» (E.3.4).
«Soweit der Beschwerdeführer sich auf die in der Konkursmasse befindlichen Gegenstände seines Vaters bezieht, gilt Folgendes. Für die Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nicht in jedem Fall Eigentum erforderlich. Eine Antragsberechtigung fällt bei Sachentziehung und Sachbeschädigung nicht nur zugunsten des Eigentümers, sondern unter Umständen auch zugunsten anderer an der Sache rechtlich geschützter Berechtigter in Betracht (vgl. Urteile 6B_605/2024 vom 10. Februar 2026 E. 4.1; 6B_412/2025 vom 6. August 2025 E. 2.1.2; 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die Konkursverwaltung habe ihm die Schlüssel zur Wohnung übergeben, um Gegenstände seines Vaters in Besitz zu nehmen. Die Übergabe der Schlüssel kann unter Umständen als Übergabe der Mittel zur Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die in der Wohnung befindlichen Gegenstände und damit als Besitzübertragung im Sinne von Art. 922 Abs. 1 ZGB qualifiziert werden (Urteil 5A_435/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3.3.1). Ob dem Beschwerdeführer auf diese Weise eine antragsbegründende, rechtlich geschützte Stellung an den fraglichen Gegenständen zugekommen ist, hängt entscheidend davon ab, ob sich die betreffenden Gegenstände im Zeitpunkt der Schlüsselübergabe noch in der Wohnung befanden. Denn eine Inbesitznahme der Gegenstände durch die Schlüsselübergabe war nur möglich, wenn damit Zugang zu den Gegenständen verschafft wurde. Zu diesen entscheidrelevanten Fragen fehlen hinreichende Feststellungen im angefochtenen Beschluss. Insbesondere ist unklar, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Schlüsselübergabe bereits geräumt war oder ob dem Beschwerdeführer durch die Schlüsselübergabe noch der Besitz an darin befindlichen Gegenständen verschafft werden konnte. Ohne entsprechende Abklärungen lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der beanzeigten Sachentziehung und Sachbeschädigung als geschädigte Person zu qualifizieren ist. Sollte sich indessen ergeben, dass dem Beschwerdeführer durch die Schlüsselübergabe tatsächlich der Besitz an den betreffenden Gegenständen übertragen wurde, wäre er insoweit als Träger des geschützten Rechtsguts zu qualifizieren und folglich zur Stellung eines Strafantrags berechtigt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insoweit nicht vollständig abgeklärt. In diesem Zusammenhang ist auch die Rüge des Beschwerdeführers stichhaltig, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie in seinem persönlichen Vorsprechen bei der Polizei und der Anzeige der Delikte sowie der nachfolgenden Korrespondenz keinen gültigen Strafantrag erblickt. Die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Dabei wird sie namentlich zu klären haben, wann die Schlüssel übergeben wurden und ob sich zu diesem Zeitpunkt noch Gegenstände in der Wohnung befanden, an denen dem Beschwerdeführer Besitz hätte verschafft werden können.» (E.3.5).
«Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.» (E.4).