Sachverhalt
Anlässlich einer Polizeikontrolle am 30. Januar 2019 wurden in den Jackeninnentaschen von A. zwei Pakete und im von ihm geführten Auto zwei weitere Pakete sichergestellt, die insgesamt ca. 2,15 Kilogramm Haschisch beinhalteten. Nochmal fünf Pakete mit insgesamt gut 3,5 Kilogramm Haschisch und ein Paket mit ca. 300 Gramm Kokain (91 % Reinheitsgehalt) fand die Polizei in einem Industriegebäude in U., und zwar in einem am Boden befestigten Tresor, für den der Beschwerdeführer den Schlüssel besass.
Instanzenzug
Das Bezirksgericht Uster verurteilte A. mit Urteil vom 25. März 2021 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG [SR 812.121]) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG). Es sprach eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 33 Monaten aus, unter Anrechnung von 62 Tagen Haft, und schob die Freiheitsstrafe im Umfang von 21 Monaten auf (Probezeit: zwei Jahre).
Auf Berufung von A. bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Februar 2023 den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG. Anders als das Bezirksgericht sprach es A. nurmehr wegen einfachen Vergehens gegen das BetmG schuldig. Es fällte ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten aus, wovon es 21 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren aufschob.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A. dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Obergerichts. Er sei lediglich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. Hierfür sei er mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu bestrafen und es seien ihm die Kosten des Verfahrens zu höchstens einem Drittel aufzuerlegen. Die beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 22’270.25 sei ihm nach Abzug dieser Kosten herauszugeben. In prozessualer Hinsicht ersucht A. für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024
In rechtlicher Hinsicht wendet der Beschwerdeführer u.a. ein, der Besitz von Betäubungsmitteln allein reiche nicht für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG aus (E.3.1). Auf andere Rügen wird hier nicht eingegangen.
Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 wie folgt:
«Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b), oder wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; Urteile 6B_17/2022 vom 18. März 2024 E. 1.4; 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).» (E.3.2).
«Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt auch zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine (ausreichende) Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, um die sichergestellten Betäubungsmittel zu veräussern, oder wenn anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urteile 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 6.3.3; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.5; je mit Hinweisen).» (E.3.3).
Fallbezogen erklärt das Bundesgericht im Urteil 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024:
«Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Sie übersieht, dass nach der dargelegten Rechtsprechung bereits der Besitz zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ausreicht, sofern feststeht, dass die Betäubungsmittel für die Abgabe an Dritte vorgesehen waren. Wie oben ausgeführt, durfte die Vorinstanz aufgrund der konkreten Umstände und der erheblichen Menge ohne in Willkur zu verfallen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, das Kokain, das bei ihm gefunden wurde, an Dritte abzugeben (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran würde auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer noch keine Anstalten für das effektive Inverkehrbringen getroffen haben sollte, wie er geltend macht. Die Vorinstanz hat den schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu Recht bejaht.» (E.3.4).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.