Schärfere Massnahmen gegen missbräuchliche Konkurse ab dem 1. Januar 2025

Schuldnerinnen und Schuldner sollen sich nicht durch einen missbräuchlichen Konkurs ihrer finanziellen Verpflichtungen entledigen können. Der Bundesrat hat die dazu notwendigen Gesetzes- und Verordnungsänderungen an seiner Sitzung vom 25. Oktober 2023 auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Diese Frist gibt den Behörden genügend Zeit, ihre internen Prozesse anzupassen. Die Gesetzesänderungen betreffen auch das Strafgesetzbuch (StGB) sowie die Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV).

Das Parlament hat im März 2022 das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses verabschiedet. Künftig sind die Hürden höher, sich zum Nachteil der Gläubigerinnen und Gläubiger von Schulden zu befreien. So müssen etwa öffentlich-rechtliche Forderungen künftig nach den allgemeinen Regeln auf Konkurs betrieben werden. Schuldnerinnen und Schuldner sollen ein Konkursverfahren nicht mehr dazu missbrauchen können, um sich ihrer finanziellen Verpflichtungen wie Lohnzahlungen oder Schulden zu entledigen und so andere Personen zu schädigen. Auch soll ein Konkursverfahren nicht mehr dafür genutzt werden können, andere Unternehmen auf unlautere Weise zu konkurrenzieren.

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses beinhaltet Anpassungen in mehreren Gesetzen, namentlich im Obligationenrecht (OR), im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG), im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Die Referendumsfrist zu allen neuen Gesetzesbestimmungen ist unbenutzt abgelaufen.

Diese Gesetzesänderungen haben zur Folge, dass Vorschriften in der Handelsregisterverordnung (HRegV) und in der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReV) angepasst werden müssen. Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung zu den Vorschlägen des Bundesrats waren überwiegend positiv, weshalb der Bundesrat seinen Vorschlag nur geringfügig angepasst hat. Begrüsst wurde namentlich, dass Sachverhalte, welche den Verdacht auf eine nichtige Aktienübertragung begründen, neu in der Handelsregisterverordnung aufgelistet werden. Ebenso positiv aufgenommen wurden die präzisierten Bestimmungen zur Eintragung des Verzichts auf die eingeschränkte Revision.

Ursprünglich hatte der Bundesrat vorgeschlagen, die neuen Bestimmungen zu den schärferen Massnahmen bei der Bekämpfung von missbräuchlichen Konkursen bereits auf Anfang 2024 in Kraft zu setzen. In der Vernehmlassung haben kantonale Behörden jedoch den Wunsch geäussert, das Inkrafttreten auf später zu verschieben. Damit soll den Behörden die notwendige Zeit eingeräumt werden, ihre internen Prozesse und die Informatiksysteme anzupassen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat die neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nun auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.

 

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