Der A. wirft B. vor, sie habe ihn betrogen, indem sie vom 12. Mai 2022 bis 17. November 2022 mit falschen Angaben zu ihrer Person eine Liebesbeziehung zu ihm aufgebaut habe. Auf diese Weise habe sie ihn dazu bewegt, ihr ca. Fr. 23’000.– zu bezahlen. Am 18. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Einstellung des Strafverfahrens.
Instanzenzug
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. Juli 2024 ab.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B. fortzuführen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024
Der Beschwerdeführer trägt vor Bundesgericht vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn unter Vorspiegelung einer Liebesbeziehung um ca. Fr. 23’000.– betrogen. Er habe sich gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht nur als „Privatstrafkläger“, sondern auch als „Privatzivilkläger“ konstituiert. So habe er die Verfolgung und Bestrafung der Beschwerdegegnerin 2 verlangt und hätte im Verlauf des Verfahrens adhäsionsweise einen Anspruch auf Schadenersatz gemäss Art. 41 Abs. 1 OR geltend gemacht (E.1.2).
Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation mit dem Schaden von ca. Fr. 23’000.–, der ihm durch den mutmasslichen Betrug entstanden ist. Daraus ergibt sich hinreichend, dass sich der angefochtene Beschluss auf einen möglichen Schadenersatzanspruch auswirken kann. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (E.1.3).
Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 (E.2).
Das Bundesgericht führt im Urteil 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 generell-abstrakt zunächst Folgendes aus:
«Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO) unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) (E.2.1).
«Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1177/2022 vom 21. Februar 2023 E. 2.1). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen „klar“ beziehungsweise „zweifelsfrei“ feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt „in dubio pro duriore“, das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).» (E.2.1.1).
«Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber („Aussage gegen Aussage“-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische „Vier-Augen-Delikte“ zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2).» (E.2.1.2).
«Wie die Beweise nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer „klaren Beweislage“ ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für „klar erstellt“ annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist. Als Rechtsfrage einer freien Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des „hinreichenden Tatverdachts“ im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausging. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ als Rechtsregel ist beispielsweise verletzt, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, aber aus sachfremden Gründen in Überschreitung ihres Ermessens dennoch keine Anklage erhebt, wenn aus ihren Erwägungen hervorgeht, dass sie den Sachverhalt wie ein urteilendes Gericht frei nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ feststellte oder wenn die Vorinstanz die rechtliche Tragweite des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ sonst verkannt hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteil 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3).» (E.2.1.3).
Fallbezogen äusserte sich das Bundesgericht im Urteil 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 u.a. wie folgt:
«Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung fest, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 widersprechen. Deren Bestreitungen stünden nur die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber. Dieser sei an einer Verurteilung unmittelbar interessiert. Seine Aussagen erschienen nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig. Es fehle an unbeteiligten Zeugen, objektivierbaren Beweismitteln oder schlüssigen Indizien, welche seine Aussagen stützen könnten.» (E.2.2).
«Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz geltend, es bestünden konkrete Hinweise für ein strafbares Verhalten. Für die Buchung eines 5-Sterne-Hotels, für eine Bargeldzahlung von Fr. 10’000.– und für den Erwerb von Verlobungsringen existierten Belege, welche seine Aussagen stützten. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 lasse sich unter einen Liebesbetrug oder „Romance Scam“ subsumieren. Sie habe sich als liebende, sinnliche Freundin ausgegeben und falsche Angaben zu ihrem Namen und Alter gemacht. Nachdem das Geld geflossen sei, habe sie ein Abkühlen der eigenen Gefühle simuliert, um ihn zur Beendigung der Beziehung zu animieren. Daher hätte die Staatsanwaltschaft Beweise erheben müssen. Der Beschwerdeführer habe seine Aussagen mit Belegen gestützt. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin 2 zum Heiratswunsch und zu ihrem Alter keine genauen Angaben machen wollen. Was die Zahlung von Fr. 10’000.– betrifft, habe sie eine angebliche Hüftoperation erwähnt und sich mehrfach widersprochen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe arglistig gehandelt, denn sie habe gewusst, dass der Beschwerdeführer ein verliebter IV-Bezüger mit eingeschränkten informationstechnologischen Kenntnissen und Mitteln gewesen sei.» (E.2.3).
«Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Der Tatbestand erfordert überdies Arglist. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 4.2; 143 IV 302 E. 1.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Opfers hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteile 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 4.1.1; 6B_614/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 1.1.1; 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).» (E.2.4.1).
«Die Vorinstanz verweist auf die einschlägige Literatur, wonach der Liebesbetrug oder „Romance Scam“ im Grunde genommen nur die digitale oder moderne Form des Heiratsschwindels ist und keine Erfindung des Internetzeitalters. Definiert wird „Romance Scam“ gemeinhin als Form des Betrugs, bei welcher auf Social-Media-Plattformen oder Online-Partnerbörsen gefälschte Profile erstellt werden, um anderen Personen Verliebtheit vorzuspielen und schliesslich bereichert zu werden (JAN WENK, Romance Scam: Phänomenologie und strafrechtliche Aspekte, in: recht 2023 S. 167 ff., S. 167 f. mit Hinweisen). Aus materiellrechtlicher Sicht ist der „Romance Scam“ grundsätzlich ein klassischer Betrug gemäss Art. 146 StGB. Besonders ausgeprägt ist bei dieser Form des Betrugs jedoch die perfide Art der Täuschung durch die Täterschaft als Bestandteil des Arglisterfordernisses. Das Schrifttum hält dafür, dass im Kontext des „Romance Scam“ eher von einem „Lügenhochhaus“ als von einem „Lügengebäude“ gesprochen werden müsse. Denn auf der Grundlage vielfältiger aufeinander abgestimmter Lügen und gefälschter Informationen werde über einen längeren Zeitraum eine emotionale Bindung aufgebaut, um letztlich das Opfer in seinem Vermögen zu schädigen (WENK, a.a.O., S. 170 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3 f.).» (E.2.4.2).
Das Bundesgericht geht anschliessend im Urteil 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 im Detail auf die Ausführungen der Vorinstanz ein (E.2.5 und E.2.6).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen dringt gemäss Bundesgericht nicht durch (E.2.7).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab (E.3).