Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft. Die Privatklägerin B. Ltd. ersuchte am 12. April 2022 um Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft bewilligte ihr mit Verfügung vom 14. Juni 2022 Einsicht in die Untersuchungsakten mit Ausnahme der Aktenstämme 5 (Einvernahmen) und 9 (Personalakten).
Instanzenzug
Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies diese mit Beschluss vom 31. März 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A. vor Bundesgericht, der Beschluss vom 31. März 2023 sei aufzuheben und der Privatklägerin B. Ltd. sei keine Akteneinsicht zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Privatklägerin B. Ltd. schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A. hat repliziert. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_214/2023 vom 8. Juli 2024
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht zunächst Verletzungen seines rechtlichen Gehörs geltend, dringt mit dieser Rüge aber nicht durch (E.2.
Weiter rügt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 und Art. 108 StPO, Art. 5 Abs. 2, Art. 26, Art. 27 und Art. 29 Abs. 1 BV (E.3).
«[Der Beschwerdeführer] macht im Wesentlichen geltend, da die Einvernahme der Organvertreter der Beschwerdegegnerin noch nicht stattgefunden habe, hätte die Vorinstanz dieser (noch) keine Akteneinsicht gewähren dürfen. Akteneinsicht sei nämlich gemäss Art. 101 StPO „erst und nur dann“ zu gewähren, wenn die wichtigsten Beweise bereits erhoben worden seien. Die Akten enthielten auch Informationen über bevorstehende Hausdurchsuchungen und eine nicht parteiöffentliche Einvernahme. Der Beschwerdegegnerin sei die Einsicht in diese Akten zwingend zu verwehren. Ausserdem habe ihm die Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 10. Juni 2021 noch zugesichert, dass der Beschwerdegegnerin keine Akteneinsicht gewährt werde. Die Staatsanwaltschaft habe sich wider Treu und Glauben verhalten, indem sie das Gesuch um Akteneinsicht der Beschwerdegegnerin trotz dieser Zusicherung gutgeheissen habe. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Gewährung der Akteneinsicht führe zu Verletzungen seiner Persönlichkeits-, Datenschutz- und Geheimhaltungsinteressen. Unter den Strafakten befänden sich „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeiten [sic]“ Daten, die unter das Anwaltsgeheimnis fielen. Auch hätten die Strafbehörden in seinen Büroräumlichkeiten Ordner abfotografiert, deren Beschriftung dem Anwaltsgeheimnis unterständen. Zudem befänden sich in den Strafakten Bilder seiner privaten Räumlichkeiten, Informationen über seinen Wohnort und seine Büroräumlichkeiten und die bei Hausdurchsuchungen sichergestellten Gegenstände. Die Preisgabe dieser Informationen, welche die Beschwerdegegnerin nicht benötige, verletze sein Recht auf Privatsphäre.» (E.3.1).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem das sog. Akteneinsichtsrecht. Art. 101 Abs. 1 StPO sieht diesbezüglich vor, dass die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können. Die Modalitäten der Gewährung der Akteneinsicht liegen im Ermessen der Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 280 E. 2.3; Urteile 7B_207/2023 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich im Prinzip auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (Urteil 1B_43/2023 vom 13. Juni 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Der in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Grundsatz der Waffengleichheit setzt voraus, dass die Parteien grundsätzlich im gleichen Umfang Zugang zu den Verfahrensakten erhalten (BGE 137 IV 172 E. 2.6; Urteil 7B_207/2023 vom 22. Februar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht äussert sich zum Akteneinsichtsrecht generell-abstrakt im Urteil 7B_214/2023 vom 8. Juli 2024 wie folgt:
«Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht; sie trifft dabei die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Diese Bestimmung stellt einen besonderen Anwendungsfall der in Art. 108 StPO vorgesehenen Einschränkungen des rechtliches Gehörs dar (Urteil 1B_43/2023 vom 13. Juni 2023 E. 2.1 mit Hinweis). Art. 108 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a), oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind dabei nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Abs. 2). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Abs. 3). Wer die Akteneinsicht durch eine Partei des Strafverfahrens verhindern will, hat seine Geheimhaltungsinteressen nicht nur pauschal zu behaupten, sondern muss diese ausreichend substanziieren (vgl. Urteil 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ist nur mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.2 mit Hinweisen).» (E.3.2).
Fallbezogen entscheidet das Bundesgericht im Urteil 7B_214/2023 vom 8. Juli 2024 wie folgt:
«Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Art. 101 Abs. 1 StPO schliesst nicht aus, dass die Akteneinsicht vor der Einvernahme der beschuldigten Person und Erhebung der wichtigsten Beweise gewährt wird; die Staatsanwaltschaft bestimmt den Zeitpunkt. Dass sie ihr Ermessen überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war sie auch nicht an ihre fast ein Jahr zuvor mit E-Mail vom 10. Juni 2021 gegebene Auskunft gebunden (zum Schutz des Vertrauens auf die Richtigkeit behördlicher Auskünfte und Zusicherungen siehe etwa BGE 148 II 233 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Zudem stehen der Gewährung der Akteneinsicht, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Dass eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses droht, legt der Beschwerdeführer mit seinen blossen Vermutungen nicht hinreichend dar, und sein Recht auf Privatsphäre rechtfertigt im vorliegenden Fall keine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdegegnerin. Es ist somit keine Bundesrechtsverletzung auszumachen.» (E.3.3).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab (E.4).