Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A. mit Strafbefehl vom 31. März 2021 wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 3’300.–. Auf Einsprache von A. hin hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies diesen als Anklageschrift an das Bezirksgericht Lenzburg. Am 27. Oktober 2021 sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg A. schuldig des Raufhandels und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 170.– und mit einer Busse von Fr. 3’300.–.
Instanzenzug
Gegen das Urteil vom 27. Oktober 2021 erhob A. Berufung mit dem Antrag, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A. mit Urteil vom 9. August 2022 des Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 170.– und zu einer Busse von Fr. 3’300.–.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023
Zum Anklagegrundsatz
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht die Verletzung des Anklageprinzips. Er bringt vor, es sei unerlässlich, dass die Anklage die wesentlichen Sachverhaltselemente enthalte. Dazu gehöre beim Straftatbestand des Raufhandels auch, wie er sich verhalten habe, inwiefern er aktiv bzw. passiv verwickelt gewesen sei und auch die Umschreibung der Umstände einer Notwehrsituation sowie allfälliger Exzesse. Das erkennende Gericht habe zwar eine Notwehrlage bejaht, habe aber auf Notwehrexzess erkannt, weil es eine angebliche Dauer der durch den Beschwerdeführer verübten Tätlichkeiten von 45 Minuten angenommen habe. In der Anklage fehle aber jeglicher Hinweis darauf. Es genüge nicht, bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vor, wenn bei der Anklage eines Raufhandels lediglich nicht weiter bestimmte und zugeschriebene Tätlichkeiten aufgeführt würden, die Notwehrsituation und die dagegen geführten Abwehrhandlungen aber weder qualitativ noch quantitativ auch nur annähernd umschrieben würden. (E.1.1).
Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, wie das Bundesgericht ausführt, er habe sich an einem Raufhandel beteiligt. Das Opfer, B.B., sei nach einer anfänglich rein verbalen Auseinandersetzung auf seine Schwester C.B. losgegangen, habe sie geschubst, ihr mit den Händen gegen ihr Gesicht gegriffen und versucht, sie zu schlagen. Der Beschwerdeführer sowie C.B. hätten daraufhin B.B. zu Boden gestossen, sich auf ihn gesetzt und auf ihn eingeschlagen. B.B. habe sich dabei mit Fusstritten gegen den Beschwerdeführer gewehrt. B.B. habe nebst Hämatomen, Schürfungen und Prellungen auch einen Schädelbruch davongetragen, während der Beschwerdeführer Schürfungen und Hämatome erlitten habe. Als Zeitpunkt der Tatbegehung wird in der Anklage der 11. April 2020, ca. 01:00 bis 02:00 Uhr, angegeben. (E.1.2).
Das Bundesgericht macht dann im Urteil 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 zum Anklagegrundsatz die folgenden Ausführungen:
«Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_731/2021 vom 24. November 2022 E. 3.3). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen).» (E.1.3)
«Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Anklage umschreibt die tätlichen Handlungen aller drei Beteiligten, insbesondere auch das anfängliche Angriffsverhalten von B.B., und gibt die Dauer der gesamten Auseinandersetzung mit ca. einer Stunde an. Insofern ist unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat zureichend umschrieben. Er wusste, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, wodurch er sich wirksam verteidigen konnte. Ob dem Beschwerdeführer rechtfertigende Notwehr gemäss Art. 15 StGB bzw. entschuldbare Notwehr gemäss Art. 16 StGB zuzubilligen sei, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, ist es dem Beschwerdeführer auch ohne Hinweis in der Anklageschrift darauf, weshalb aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgrund vorliege, möglich, sich zu Verteidigungszwecken auf einen solchen Grund zu berufen. Dies tat er denn auch, indem er sich auf rechtfertigende Notwehr berief. Die Rüge, die Anklage umschreibe die Notwehrsituation bzw. den Notwehrexzess nicht ausreichend, erweist sich als unbegründet. Sofern der Beschwerdeführer rügt, das „erkennende Gericht“ habe anstatt auf rechtfertigende Notwehr auf Notwehrexzess erkannt, weil es eine angebliche Dauer der durch den Beschwerdeführer verübten Tätlichkeiten von 45 Minuten angenommen habe und in der Anklage jeglicher Hinweis darauf fehle, dass die tätliche Mitwirkung 45 Minuten gedauert hätte, bezieht sich seine Beanstandung auf das erstinstanzliche Urteil. Demgegenüber hält die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass und weshalb sie rechtfertigende Notwehr verneint; dies unabhängig davon, wie lange die Tätlichkeiten des Beschwerdeführers angedauert haben. Da Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens allein das vorinstanzliche Urteil bildet, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.» (E.1.4).
Zum Konfrontationsrecht
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht weiter die Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation und als Folge davon eine willkürliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz halte fest, die ersten Aussagen von B.B. und C.B. seien nur dann zu Lasten des Beschwerdeführers verwertbar, wenn diesen belastenden Aussagen keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme bzw. wenn sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellten. Trotzdem würdige die Vorinstanz die Erstaussagen von B.B und C.B. bei der Beantwortung der Frage, ob Notwehr gegeben sei. Sie komme unter Würdigung sämtlicher vorhandener Beweismittel zum Schluss, dass weder eine Notwehrhandlung im Sinne von Art. 15 StGB noch eine entschuldbare Notwehrhandlung im Sinne von Art. 16 StGB vorliege. Dadurch verletze die Vorinstanz die Grundsätze zum Konfrontationsrecht und verfalle in Willkür. Einerseits dürften die Erstaussagen nicht in der Berücksichtigung aller Beweismittel ausschlaggebend gewürdigt werden, wenn sie nicht ausschlaggebend seien. Und andererseits stelle sich die Frage, weshalb die Erstaussagen bei der Würdigung miteinbezogen würden, wenn die übrigen Beweise doch angeblich genügen würden. Weiter rügt der Beschwerdeführer, das forensische Gutachten sage nichts darüber aus, wer B.B. die Verletzungen zugefügt habe. Zudem seien die Sprach- und Textnachrichten von C.B. im Zustand starker Angetrunkenheit verfasst worden und die in der Konfrontationseinvernahme von B.B. gemachten Aussagen würden nichts zur massgeblichen Einschätzung der Notwehrhandlung und eines allfälligen Exzesses aussagen, ergänzt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht. (E.2.1)
Die Vorinstanz stellt fest, wie das Bundesgericht ausführt, der Mitbeschuldigte B.B. sei am 11. April 2020, die Mitbeschuldigte C.B. zeitgleich mit dem Beschuldigten am 12. April 2020 befragt worden. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt dieser ersten Einvernahmen noch nicht abschliessend zur Sache befragt worden bzw. seien ihm noch keine konkreten Vorhalte gemacht worden, weshalb für ihn kein Teilnahmerecht bestanden habe. Weiter führt die Vorinstanz aus, anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2020 seien B.B. und C.B. erneut und in Anwesenheit des Beschwerdeführers einvernommen worden. Dabei habe C.B. sämtliche Aussagen zur Sache verweigert; die Aussagen von B.B. seien äusserst knapp gewesen, er habe sich weitgehend auf Erinnerungslücken berufen und sich nicht mehr zuverlässig zur Sache geäussert. Daher seien die Erstaussagen von B.B. und C.B. nur dann zu Lasten des Beschwerdeführers verwertbar, wenn diesen belastenden Aussagen nicht ausschlaggebende Bedeutung zukomme bzw. sie nicht den einzigen oder wesentlichen Beweis darstellten. Dabei stützt sich die Vorinstanz mitunter auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). (E.2.2).
Das Bundesgericht macht dann im Urteil 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 zum Konfrontationsrecht die folgenden Ausführungen:
«Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).» (E.2.3.1)
«Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2).
Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteile 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
Die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten steht einer Wiederholung der Beweiserhebung im Grundsatz zwar nicht entgegen. Wird aber die Einvernahme wiederholt resp. zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise sind nach Art. 141 Abs. 5 StPO vielmehr aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.; Urteile 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.4; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5).» (E.2.3.2)
«Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Soweit der Konfrontationsanspruch zur Diskussion steht, gilt dies unabhängig von der Regelung in Art. 147 Abs. 1 StPO auch in Bezug auf die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (vgl. BGE 125 I 127 E. 6a; Urteile 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.4; je mit Hinweisen). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteile 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urteile 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 6.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das wörtliche Vorhalten unverwertbarer Aussagen stellt eine unzulässige Verwertung im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO dar (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 f.; Urteile 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.3; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).» (E.2.3.3).
«Gemäss der Rechtsprechung des EGMR verletzt die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen den Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 lit. d EMRK nicht, wenn jene berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 133 I 33 E. 4.1; BGE 131 I 476 E. 2.2.; vgl. Urteile 6B_862/2021 vom 21. Juni 2022 E. 1.1; 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen auf Urteile des EGMR).» (E.2.3.4).
Es kann indes offenbleiben, ob diese Rechtsprechung vorliegend anzuwenden sei, bemerkt das Bundegericht (E.2.3.4 a.E.).
Da die Vorinstanz auf die Erstaussagen von B.B. und C.B. entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht abstellt, ist der Konfrontationsanspruch bei der Feststellung des für die Anwendbarkeit von Art. 133 Abs. 1 StGB massgeblichen Sachverhalts nicht verletzt. Der Beschwerdeführer scheint die entsprechende Rüge denn auch nur im Zusammenhang mit der Frage einer Notwehrlage zu erheben. Sollte mit dem Einwand, die Sprach- bzw. Textnachrichten seien von C.B. in stark alkoholisiertem Zustand verfasst worden und die Vorinstanz hätte daher auf sie nicht abstellen dürfen, eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt werden, erwiese sich die Rüge als unbegründet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die alkoholisierte C.B. in der unmittelbar nach dem Vorfall ausgeführten Sprachnachricht Unwahres gesagt haben sollte und Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Ebenso unbehelflich ist der Einwand, dem forensischen Gutachten lasse sich nicht entnehmen, wer (C.B. oder der Beschwerdeführer) B.B. die Verletzungen zugefügt habe. Für die rechtliche Würdigung ist ohne Bedeutung, wer von den am Raufhandel Beteiligten dem Opfer die Verletzungen zugefügt hat (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). (E.2.4.2).
Zum Gesamturteil
Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit das Bundesgericht auf sie eintrat (E.4).