Sachverhalt und Instanzenzug
Der Beschwerdeführer reichte am 1. Februar 2024 bei der Schweizerischen Botschaft in Athen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 16. Januar 2024 ein. Diese wurde dem Bundesgericht am 9. Februar 2024 übermittelt.
Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und reichte hierzu eine Beilage mit der Überschrift „Vermögensauskunft“ ein.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung aufgefordert, seine Bedürftigkeit zu belegen. Innert Frist tätigte er am 28. Februar 2024 eine Eingabe bei der Schweizerischen Botschaft in Athen, welche dem Bundesgericht am 7. März 2024 übermittelt wurde.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 28. Februar 2024 der Aufforderung, seine Bedürftigkeit zu belegen, nicht nachgekommen war, wurde er mit Verfügung vom 28. März 2024 aufgefordert, dies bis am 30. April 2024 nachzuholen. Wiederum tätigte der Beschwerdeführer innert Frist eine Eingabe bei der Schweizerischen Botschaft in Athen, welche dem Bundesgericht am 26. April 2024 übermittelt wurde.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Belegen betreffend die behauptete Einkommens-, Ausgaben- und Vermögenssituation mit Verfügung vom 16. Mai 2024 abgewiesen, auf deren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_173/2024 vom 4. Dezember 2024
Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3’000.– bis zum 7. Juni 2024 angesetzt (E.3.2.1).
Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten (E.3.4).
Das Bundesgericht führte im Urteil 7B_173/2024 vom 4. Dezember 2024 weiter aus:
«Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme von allfälligen Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer beantragte Disziplinar- bzw. Aufsichtsbeschwerde gegen „die Mitarbeiter am Bundesgericht“. Die mit gleicher Rechtsschrift erhobene Aufsichtsbeschwerde gegen Mitglieder der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts – die bloss rudimentär begründet ist und die, soweit überhaupt verständlich, lediglich den Beschluss vom 16. Januar 2024 und damit die Rechtsprechung zu betreffen scheint (vgl. in diesem Zusammenhang die Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts, vertreten durch die Verwaltungskommission, vom 22. Juli 2024 in dem vom Beschwerdeführer angestrengten Aufsichtsverfahren 12T_3/2024) – wird nach Rechtskraft der vorliegenden Sache zur weiteren Prüfung der zuständigen Stelle übermittelt (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts [AufRBGer; SR 173.110.132] und Art. 34 Abs. 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes [StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).» (E.4).
«Ferner ist hervorzuheben, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Dies wird für künftige Eingaben des Beschwerdeführers, namentlich in dieser Angelegenheit, vorbehalten.» (E.5).