Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Strafvollzug in der Zeit zwischen Januar 2017 und Oktober 2018 verschiedene Delikte begangen zu haben. Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten.
Das Obergericht Zürich erhöhte die Strafe auf sechs Jahre und vier Monate. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 12. November 2021 (Verfahrens-Nr. 6B_882/2021 und 6B_965/2021) auf und wies das Verfahren ans Obergericht zurück, wo es seither hängig ist.
Der Beschuldigte «Brian» befindet sich seit dem 28. September 2017 ununterbrochen in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft.
Parallel zum Strafprozess wurden auch betreffend die Zulässigkeit der Sicherheitshaft und die Bedingungen des Haftvollzugs diverse Rechtsmittelverfahren vor Obergericht und vor Bundesgericht geführt. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 11. Mai 2022 (Verfahrens-Nr. 1B_200/2022) die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft ab, erklärte jedoch, dass die Gefahr der sogenannten „Überhaft“ (d.h. von Sicherheitshaft, welche länger dauert als die schliesslich ausgefällte Freiheitsstrafe) zunehmend wahrscheinlich wird, falls die Sicherheitshaft noch längere Zeit andauert.
Die zuständige Verfahrensleitung der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich hat nun mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr. SB210634) im Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten dessen Entlassung aus der Sicherheitshaft angeordnet. Die Entlassung erfolgt in den kommenden Tagen.
Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist, wie das Obergericht Zürich bemerkt, nur unter vom Gesetz streng geregelten Voraussetzungen zulässig. Sie ist unter anderem dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung [StPO]). Untersuchungs- und Sicherheitshaft muss zudem verhältnismässig sein. Dies bedeutet, dass sie durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein muss (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Im vorliegenden Fall erweist sich die Fortführung der Sicherheitshaft gemäss dem Obergericht Zürich als nicht mehr verhältnismässig: Da sich der Beschuldigte seit dem 28. September 2017 ununterbrochen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befindet, hat er die durch die erste Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und neun Monaten bereits vor rund 4 Monaten vollumfänglich erstanden. Auch wenn der Ausgang des Berufungsverfahrens vor dem Obergericht Zürich offen ist, steht als Folge der Rückweisung des Strafverfahrens vom Bundesgericht ans Obergericht eine mögliche massgebliche Strafmassreduktion zur Diskussion. Aufgrund von sehr umfangreichen Beweisanträgen, welche noch zu beurteilen und entscheiden sein werden, ist damit zu rechnen, dass das Berufungsverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen könnte. Zusammengefasst ist die Haftdauer inzwischen in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Freiheitsstrafe gerückt, während das Berufungsverfahren noch längere Zeit beanspruchen könnte. Unter diesen Voraussetzungen ist die Fortsetzung der Sicherheitshaft nicht mehr verhältnismässig, weshalb das Obergericht Zürich die Entlassung angeordnet hat.
Der Entscheid ist nicht rechtskräftig und kann durch die Beteiligten mittels bundesrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Weitere Auskünfte werden durch das Obergericht Zürich nicht erteilt.
Bemerkungen zur Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2022 des Obergerichts Zürich (Geschäfts-Nr. SB210634)
Die Präsidialverfügung des Obergerichts Zürich ist richtig. Das Verhältnissmässigkeitsprinzip setzt bei Untersuchungshaft und Sicherheitshaft absolute Grenzen der Haftdauer. Vor dem Gesetz sind alle gleich zu behandeln, prominente Beschuldigte und weniger oder gar nicht prominente Beschuldigte.