Sachverhalt
Ende Oktober 2023 trat eine neue Regelung in Bezug auf das Strafmass bei Raserdelikten in Kraft (Artikel 90 Absatz 3ter SVG). Demnach kann gegen Ersttäter anstatt einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängt werden; dies setzt voraus, dass der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.
Da dies im konkreten Fall zutraf, verhängte das Appellationsgericht des Kantons Tessin im November 2023 in zweiter Instanz eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen und eine Busse von 1’000 Franken. Die Staatsanwaltschaft erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1379/2023 vom 11. September 2024
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab (da das Urteil auf italienisch vorliegt, basieren die Ausführungen hier auf der Medienmitteilung des Bundesgerichts). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der neuen Bestimmung beabsichtigte, einen autonomen strafrechtlichen Rahmen für Ersttäter zu schaffen. Dem Richter soll ein Ermessensspielraum eingeräumt werden, indem er nicht mehr zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr aussprechen muss, falls beim Täter keine früheren Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr vorliegen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist es für eine Anwendung dieser neuen Bestimmung nicht notwendig, dass beim Täter darüber hinaus besonders günstige Umstände vorliegen müssen. Nachdem im konkreten Fall gegen den Täter keine Verurteilungen wegen entsprechender Verkehrsdelikte bestehen, ist das Urteil des Appellationsgerichts nicht zu beanstanden.