Mittäterschaft beim Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG möglich

Im Urteil 7B_1326/2024 vom 16. Juni 2026 aus dem Kanton Schaffhausen behandelt das Bundesgericht die Frage der Strafbarkeit wegen qualifiziert grober Verkehrsverletzung durch den Beifahrer eines Teslas. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. […]. Da der Gesetzeswortlaut einer derartigen Auslegung nicht entgegenstehe, könne Mittäter einer groben Verletzung von Verkehrsregeln auch sein, wer das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe […]» (E.4.2.3). «In der Lehre wird durchwegs die Auffassung vertreten, dass auch der Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG in Mittäterschaft begangen werden könne. FIOLKA hält dazu fest, selbst wer gar nicht im Fahrzeug sitze, könne sich der Mittäterschaft schuldig machen. Art. 90 SVG stelle kein eigenhändiges Delikt dar. […].» (E.4.2.4). «Dieser Auffassung ist zu folgen. Stichhaltige Gründe, weshalb die in Bezug auf Art. 90 Abs. 2 SVG sowie die Delikte gegen Leib und Leben geltende Rechtsprechung hinsichtlich der Mittäterschaft nicht auch beim Rasertatbestand Anwendung finden sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG entwickelte Rechtsprechung ist somit auch auf den Rasertatbestand (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) anwendbar, weshalb die Begehung in Mittäterschaft grundsätzlich möglich ist.» (E.4.2.5). Das Bundesgericht bejahte im konkreten – sehr spezifischen – Fall das Vorliegen der Mittäterschaft, u.a. wie folgt: «Die Vorinstanz wendet die Grundsätze der Mittäterschaft korrekt an. Der Beschwerdeführer motivierte den Mitbeschuldigten, das Fahrzeug insgesamt dreimal massiv zu beschleunigen. Er gab die Route vor, instruierte den Mitbeschuldigten und leitete ihn massgeblich an. Dabei ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von den Fahrzeugeigenschaften und vom Beschleunigungsvermögen genaue Kenntnis hatte. Indem der Beschwerdeführer den „Ludicrous Modus“ aktivierte, leistete er nicht nur verbal einen Tatbeitrag, sondern griff aktiv in das Tatgeschehen ein. Beide Mitbeschuldigten verfolgten gemeinsam das Ziel, die Beschleunigung des Tesla voll auszureizen und dadurch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv zu überschreiten. Gestützt auf diese Erwägungen durfte die Vorinstanz ohne Weiteres zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, womit Mittäterschaft vorliege.» (E.4.3.2).

Sachverhalt

Der A. wurde in der Anklageschrift vom 19. März 2021 der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vorgeworfen, sich am 4. März 2017 im Rahmen einer Probefahrt mit einem Tesla zusammen mit B. in Mittäterschaft der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht zu haben.  Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach A. am 25. August 2021 im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

Instanzenzug

Der A. sowie die Staatsanwaltschaft erhoben Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 25. August 2021. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Mitteilungspflicht an das Strassenverkehrsamt am 12. September 2023 gut. Die Berufung von A. wies es ab. Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und im Strafpunkt.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 26. Februar 2024 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 12. September 2023 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Berufungsverfahren seien neu zu regeln. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.

Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_1326/2024 vom 16. Juni 2026  

Es wird hier nicht auf alle Rügen des Beschwerdeführers eingegangen.

Zu Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG

Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht u.A., den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG in Mittäterschaft erfüllt zu haben (E.4).

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_1326/2024 vom 16. Juni 2026 zunächst wie folgt:

«Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Vorschriften über die Geschwindigkeit grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 121 IV 230 E. 2c; Urteile 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2; 6B_104/2012 vom 26. September 2012 E. 2.3; 6B_171/2010 vom 19. April 2010 E. 3.1).  Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein „hohes“ Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte „ernstliche“ Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein (Urteile 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.1; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1; 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2). Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat (Urteile 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.1; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1). Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SVG objektiv bejaht, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (Urteile 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.1; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).» (E.4.1.2).

«In objektiver Hinsicht ist unbestritten, dass der Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG massiv überschritten wurde. Die Vorinstanz zeigt zudem auch hinlänglich auf, weshalb dabei ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen wurde (Vorbeifahren an Fussgängern und einem Hund, Strecke mit diversen Einfahrten und Gegenverkehr ohne Sicherung oder Absperrungen im Innerortsbereich). Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, die Geschwindigkeitsüberschreitungen seien nur von kurzer Dauer gewesen und sie seien an den Fussgängern bereits vorbeigefahren, als die Spitzenwerte erreicht worden seien. Das Demonstrieren des Beschleunigungsvermögens eines Fahrzeugs wird in der vorliegenden Konstellation ohne Weiteres vom Begriff des Rasens erfasst. Zu welchem Zeitpunkt welche Geschwindigkeiten erreicht und ob sie dann bereits an den Fussgängern vorbeigefahren sein würden, konnte der Beschwerdeführer nicht abschätzen. Darauf hatte er keinen direkten Einfluss mehr, nachdem er den Mitbeschuldigten angewiesen hatte, voll zu beschleunigen. Schliesslich ist ergänzend festzuhalten, dass durch die Fahrweise nicht nur andere Strassenbenützer, sondern auch die drei Kinder des Mitbeschuldigten gefährdet wurden. Somit gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der objektive Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG erfüllt wurde.» (E.4.1.3).

Mittäterschaft beim Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG

Weiter macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von Mittäterschaft aus. Der Rasertatbestand könne, anders als die Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG, nur vom Lenker selbst begangen werden, denn bei Art. 90 Abs. 3 SVG handle es sich um ein eigenhändiges Delikt. Er könne sich als Beifahrer somit von vornherein nicht im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG schuldig gemacht haben (E.4.2.1).

Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 7B_1326/2024 vom 16. Juni 2026 wie folgt:

«Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben; er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (sog. sukzessive Mittäterschaft, „coactivité successive“; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1).» (E.4.2.2).

«Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. In BGE 126 IV 84 hielt das Bundesgericht fest, das SVG enthalte keine konkrete Norm, die eine Mittäterschaft ausschliesse. Dabei wurde der Normzweck ins Zentrum gestellt. Die Strafbestimmungen des SVG würden nicht einer höchstpersönlichen Pflicht des Fahrzeugführers, korrekt zu fahren und nüchtern zu bleiben, Ausdruck verleihen, sondern darauf abzielen, Unfälle zu vermeiden und damit insbesondere das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen. Diese Überlegung gelte in gleichem Masse sowohl für die Mittäterschaft als auch für die mittelbare Täterschaft. Da der Gesetzeswortlaut einer derartigen Auslegung nicht entgegenstehe, könne Mittäter einer groben Verletzung von Verkehrsregeln auch sein, wer das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe (BGE 126 IV 84 E. 2c/dd und E. 2d; vgl. auch Urteil 1C_592/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Der genannte Entscheid betraf Art. 90 Abs. 2 SVG (bzw. die damalige Ziffer 2 der Bestimmung). Im später ergangenen BGE 130 IV 58 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass sich wegen eventualvorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft auch strafbar machen könne, wer an einem Strassenrennen teilnehme, ohne das Fahrzeug zu lenken, das den Unfall verursache.» (E.4.2.3).

«In der Lehre wird durchwegs die Auffassung vertreten, dass auch der Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG in Mittäterschaft begangen werden könne. FIOLKA hält dazu fest, selbst wer gar nicht im Fahrzeug sitze, könne sich der Mittäterschaft schuldig machen. Art. 90 SVG stelle kein eigenhändiges Delikt dar. In Bezug auf Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG lasse sich jedenfalls keine Einschränkung hinsichtlich einer möglichen Mittäterschaft entnehmen (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 160 zu Art. 90 SVG). MAURER erwähnt das vorliegend angefochtene Urteil als Beispiel von Mittäterschaft beim Rasertatbestand, ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen (HANS MAURER, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 22. Aufl. 2026, N. 65 zu Art. 90 SVG). WEISSENBERGER hält explizit fest, die zu Art. 90 Abs. 2 SVG entwickelte Rechtsprechung könne insoweit auf den Rasertatbestand übertragen werden, als Mittäter des qualifizierten Delikts sein könne, wer ein Strassenrennen organisiere oder bei einem spontanen Rennen (als Beifahrer) den Fahrzeuglenker unterstütze und anfeuere, sofern das Verhalten nicht als blosse Gehilfenschaft zur Haupttat zu werten sei (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 112 zu Art. 90 SVG; vgl. auch YVAN JEANNERET, Via sicura: le nouvel arsenal pénal, in: Strassenverkehr 2/2013 S. 32 f.).» (E.4.2.4).

«Dieser Auffassung ist zu folgen. Stichhaltige Gründe, weshalb die in Bezug auf Art. 90 Abs. 2 SVG sowie die Delikte gegen Leib und Leben geltende Rechtsprechung hinsichtlich der Mittäterschaft nicht auch beim Rasertatbestand Anwendung finden sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG entwickelte Rechtsprechung ist somit auch auf den Rasertatbestand (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) anwendbar, weshalb die Begehung in Mittäterschaft grundsätzlich möglich ist.» (E.4.2.5).

Zu prüfen bleibt im konkreten Fall gemäss Bundesgericht, ob der Beschwerdeführer im konkreten Fall die Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt (E.4.3).

«Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe als Beifahrer keinen direkten Einfluss auf die Geschwindigkeiten gehabt, die vom Mitbeschuldigten gefahren worden seien. Auch habe er nicht direkt in das Fahrmanöver eingreifen können. Er habe sich rein passiv verhalten und könne damit nicht als gleichgeordneter Haupttäter gelten. Seine Aufforderung, den Tesla zu beschleunigen, sei keine Anweisung gewesen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit derart massiv zu überschreiten. Er könne sich damit nicht der Mittäterschaft schuldig gemacht haben.» (E.4.3.1).

«Die Vorinstanz wendet die Grundsätze der Mittäterschaft korrekt an. Der Beschwerdeführer motivierte den Mitbeschuldigten, das Fahrzeug insgesamt dreimal massiv zu beschleunigen. Er gab die Route vor, instruierte den Mitbeschuldigten und leitete ihn massgeblich an. Dabei ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von den Fahrzeugeigenschaften und vom Beschleunigungsvermögen genaue Kenntnis hatte. Indem der Beschwerdeführer den «Ludicrous Modus» aktivierte, leistete er nicht nur verbal einen Tatbeitrag, sondern griff aktiv in das Tatgeschehen ein. Beide Mitbeschuldigten verfolgten gemeinsam das Ziel, die Beschleunigung des Tesla voll auszureizen und dadurch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv zu überschreiten. Gestützt auf diese Erwägungen durfte die Vorinstanz ohne Weiteres zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, womit Mittäterschaft vorliege.» (E.4.3.2).

«Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie in objektiver Hinsicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) in Mittäterschaft begangen habe.» (E.4.4).

«Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Bei Erfüllung des objektiven Tatbestands gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG kommt dem Gericht ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um unter besonderen Umständen die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2).» (E.5.2).

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Bemerkungen zum Urteil von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht

Dieses Urteil 7B_1326/2024 16.06.2026 – Schweizerisches Bundesgericht ist dogmatisch wohl korrekt, darf aber in seiner praktischen Bedeutung nicht überschätzt werden. Der Beifahrer trägt im Allgemeinen keine strafrechtliche Verantwortung für das Verhalten des Fahrers, es besteht insbesondere keine „Garantenpflicht“. Der Tesla-Beifahrer hat im vorliegenden Fall eine (für Beifahrer) äusserst ungewöhnliche aktive und bestimmende Rolle übernommen. Der Beifahrer namentlich aktivierte auch den «Ludicrous Modus» und griff so in sehr aktiver Weise in das Fahrgeschehen ein. Solche Fälle dürften die seltene Ausnahme im SVG darstellen.

Kommentare (0)