Kriterien für Haftentschädigung und Fehlen von bundesrechtlichem Mindestbetrag

Im Urteil 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit der Höhe der Haftentschädigung (Genugtuung). Es äusserte sich dabei wie folgt: «Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). […]. Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Der Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc […]. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins von dem Zeitpunkt an, in dem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (zum Ganzen: Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2 f. mit Hinweisen).» (E.3.1.1). «Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). In dieses greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen […]. Das Bundesrecht setzt keinen Mindestbetrag fest […].» (E.3.1.2). Im vorliegenden Fall wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

Sachverhalt

Gegen A. wurde aufgrund diverser Sexualstraftaten gemäss Urteilen von 2009 und 2010 eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Diese wurde mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (BVD) vom 28. Juli 2021 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben. Mit Beschluss vom 27. April 2022 ordnete das Regionalgericht Emmental-Oberaargau in einem nachträglichen gerichtlichen Verfahren die Verwahrung an. Das von A. angerufene Obergericht des Kantons Bern wies den Antrag auf Verwahrung am 10. Februar 2023 ab und ordnete eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB sowie Sicherheitshaft bis zum effektiven Antritt der Massnahme, längstens bis zum 31. März 2023 an.

Dagegen führte A. Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, womit er beantragte, der Kanton Bern habe ihn für den unrechtmässigen Freiheitsentzug mit mindestens Fr. 122’200.– zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 25. März 2024 insoweit gut, als es feststellte, dass vom 1. Mai 2022 bis zum 25. August 2022 kein Hafttitel bestanden habe und wies die Sache zur Festsetzung der Haftentschädigung nach Art. 431 Abs. 1 StPO an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 6B_433/2023).

Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2024 gab das Obergericht den Parteien Gelegenheit, abschliessende Bemerkungen einzureichen und prozessuale Anträge zu stellen. A. beantragte, ihm sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für den unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug eine Entschädigung resp. Genugtuung von Fr. 200.- pro Tag (610 Tage), total mindestens Fr. 122’000.–, zuzüglich Zins seit 29. Juli 2021 zuzusprechen.

Am 8. Juli 2024 sprach das Obergericht A. im schriftlichen Verfahren für die rechtswidrig erstandene Sicherheitshaft vom 1. Mai 2022 bis 25. August 2022 eine Entschädigung von Fr. 11’700.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. Juni 2022 (mittlerer Verfall) zu. Soweit weitergehend trat es auf den Antrag auf Haftentschädigung nicht ein.

Weiterzug ans Bundesgericht

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., ihm sei eine Entschädigung/Genugtuung von Fr. 122’200.– (611 Tage zu Fr. 200.–) zuzüglich Zins, total Fr. 141’035.35 zuzusprechen. Eventualiter sei die Entschädigung/Genugtuung auf Fr. 23’400.– (117 Tage zu Fr. 200.–) zuzüglich 5 % Zins seit 1. Mai 2022, total Fr. 23’771.85, festzusetzen. Subeventualiter sei die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an das Obergericht zurückzuweisen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025  

Strittig ist vor Bundesgericht die Höhe eines Genugtuungsanspruchs nach den Art. 429 ff. StPO. Gegen derlei Entscheide ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (BGE 139 IV 206 E. 1; Urteil 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 1). Darauf ist – unter Vorbehalt der genügenden Begründung – gemäss dem Bundesgericht einzutreten (E.1).

Der Beschwerdeführer macht im Hauptantrag vor Bundesgericht geltend, ihm stehe gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung resp. Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft während 611 Tagen zuzüglich Zins zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe das Bundesgericht in seinem Urteil vom 25. März 2024 (6B_433/2023) darüber nicht materiell entschieden, sodass insoweit keine Bindungswirkung eingetreten sei. Die Vorinstanz hätte daher über den Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO urteilen müssen und sei darauf zu Unrecht nicht eingetreten, so der Beschwerdeführer (E.2).

Das Bundesgericht erklärte hierzu im Urteil 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025:

«Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).» (E.2.1).

«Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2024 (6B_433/2023 E. 1.1 und E. 1.2.2) geht klar hervor, dass sich die Frage der Entschädigung im vorliegenden Fall nach Art. 431 Abs. 1 StPO, nicht nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, richtet. Bereits in jenem Verfahren hatte der Beschwerdeführer diese Auffassung vertreten und geltend gemacht, die Inhaftierung sei ab dem 29. Juli 2021 ungerechtfertigt gewesen, weil er zwar nicht freigesprochen worden, der Antrag auf Verwahrung aber abgewiesen und eine ambulante Massnahme angeordnet worden sei. Das Bundesgericht hat die Sache indes ausdrücklich zur Prüfung eines Anspruchs nach Art. 431 Abs. 1 StPO an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese erwägt daher zu Recht, dass sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ein Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruch zusteht, nicht mehr stellt.  Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht, soweit es die Beschwerde guthiess, die Haft mangels eines gültigen Hafttitels als formell rechtswidrig beurteilte und auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht einging (Urteil 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.2.2). Entgegen seiner Auffassung hat das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Haft, soweit diese noch Verfahrensgegenstand bildete, beurteilt und zwar auch für die hier strittige Dauer. Dabei hat es festgehalten, dass vom 29. Juli 2021 bis 30. April 2022 und vom 25. August 2022 bis 31. März 2023, bezüglich welcher Periode der Beschwerdeführer nun wiederum einen Anspruch geltend macht, ein gültiger Hafttitel vorlag, wobei es dies mit Bezug auf die letztgenannte Dauer sogar explizit getan hat (vgl. dort E. 1.2.1 und E. 1.2.2). Das Bundesgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sich nach Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme infolge Aussichtslosigkeit am 28. Juli 2021 bis zur vorinstanzlichen Verhandlung am 8. Februar 2023 während 559 Tagen in Sicherheitshaft befunden. Dies zunächst auf Anordnung der Vollzugsbehörde nach Art. 364a StPO und später des Zwangsmassnahmengerichts gestützt auf Art. 364b StPO bis zum 30. April 2022. Am 25. August 2022 habe die Vorinstanz dann Sicherheitshaft angeordnet und bis längstens zum 31. März 2023 verlängert, damit ein ambulanter Rahmen samt Überwachung geschaffen werden könne. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass, soweit hier noch strittig, kein Entschädigungsanspruch besteht. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er weder freigesprochen noch das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde, wie es für eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verlangt ist. Er legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb die von ihm angerufene Norm dennoch anwendbar sein soll. Dass er vorinstanzlich insofern „obsiegte“, als die Verwahrung aufgehoben und eine ambulante Massnahme angeordnet wurde, begründet dies nicht. Ohnehin würde die Sicherheitshaft dadurch nicht rechtswidrig, zumal in beiden Fällen zur Sicherstellung der Massnahme Haft angeordnet werden kann. Die Entschädigung für die rechtswidrige Haft richtet sich daher, wie bereits im Urteil 6B_433/2023 vom 25. März 2024 festgehalten, nach den Voraussetzungen von Art. 431 StPO (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 429 StPO). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich, soweit er sich gegen die Argumentation der Vorinstanz im teilweise kassierten Beschluss vom 10. Februar 2023 richtet. Dieser bildet nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; massgebend ist einzig das angefochtene Urteil vom 8. Juli 2024.» (E.2.2).

«Nach dem vorstehend Gesagten ist nur noch über den Anspruch vom 1. Mai 2022 bis 25. August 2022 (117 Tage) zu entscheiden. Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Tagessatzhöhe.» (E. 3).

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 wie folgt generell-abstrakt zur Tagessatzhöhe:

«Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO).  

Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Der Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins von dem Zeitpunkt an, in dem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (zum Ganzen: Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2 f. mit Hinweisen).» (E.3.1.1).

«Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). In dieses greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.7; 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1). Das Bundesrecht setzt keinen Mindestbetrag fest (Urteil 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.2).» (E.3.1.2).

Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht alsdann im Urteil 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 wie folgt:

«Die Vorinstanz erachtet angesichts der konkreten Verhältnisse eine Reduktion des üblichen Tagessatzes bei kurzer Haftdauer von Fr. 200.– auf CHF 100.– als angemessen. Daraus resultiert bei 117 Tagen rechtswidriger Haft eine Entschädigung von Fr. 11’700.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. Juni 2022. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, ist nicht geeignet, die Herabsetzung des üblichen Tagessatzes von Fr. 200.– auf die Hälfte als missbräuchlich oder offensichtlich unbillig erscheinen zu lassen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, kann angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren in einer stationären Massnahme und nach deren Aufhebung bis zur vorinstanzlichen Verhandlung während insgesamt 559 Tagen in Sicherheitshaft befand, nicht gesagt werden, er wäre durch die rechtswidrige Haft von 117 Tagen aus seinem persönlichen oder beruflichen Umfeld herausgerissen worden. Dies macht er denn auch nicht geltend. Zudem muss unter den gegebenen Umständen von einer erheblichen Haftgewöhnung ausgegangen werden, sodass es nachvollziehbar ist anzunehmen, die psychische Belastung des Beschwerdeführers erscheine aufgrund der rechtswidrigen Haft als einigermassen gering. Ferner berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht die Dauer der Sicherheitshaft und in diesem Zusammenhang den Umstand, dass vor allem die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (oben E. 3.1.1). Das Bundesgericht hat erst kürzlich die Herabsetzung des üblichen Tagessatzes auf Fr. 100.– durch die Vorinstanz in einem ähnlich gelagerten Fall aufgrund von Haftgewöhnung sowie bei einer Dauer der Sicherheitshaft von 9 Monaten als nicht missbräuchlich geschützt (vgl. Urteil 7B_834/2023 vom 17. September 2024 E. 3.4). Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die erhebliche Voralterung und die geltend gemachten, nicht substanziierten, multiplen gesundheitlichen Probleme mit der rechtswidrigen Haft in Verbindung gebracht werden könnten. Er führt die psychische Lähmung und Subdepressivität im Gegenteil auf die Unsicherheit zurück, ob er für den Rest seines Lebens verwahrt werden würde. Zu den weiteren gesundheitlichen Problemen äussert er sich nicht. Sein Alter von nun 67 Jahren begründet per se keine besonderen Umstände, die zu einer Erhöhung des vorinstanzlich angenommenen Tagessatzes führen müssten. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer im Übrigen, soweit er die Schwere des Eingriffs in seine Freiheit und damit die Höhe der geforderten Entschädigung damit begründet, dass er sich aufgrund der Fehleinschätzung des Zwangsmassnahmengerichts während 611 Tagen zu Unrecht in Haft befunden habe. Zwar spielt die Dauer der Haft an sich eine Rolle (oben E. 3.1.1); indes war diese, soweit die Frage überhaupt noch Verfahrensgegenstand bildet, nach dem in E. 2 Gesagten zum grössten Teil rechtmässig.» (E.3.2).

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab (E.3).

 

 

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