Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A. zusammengefasst vor, am Montag, 3. September 2018, zwischen ca. 01.50 Uhr und ca. 06.00 Uhr, im Nachgang zu einer wenige Stunden zuvor mit Fäusten geführten tätlichen Auseinandersetzung mit E.B. in das Zimmer seines Widersachers geschlichen zu sein. Mit einer schwertähnlichen Waffe, mit einer scharfen Klingenlänge von ca. 14 cm, habe er mindestens 15 Mal mit grosser Wucht ins Gesicht, in den Brustkorb- und linken Schulterbereich des schlafenden und in ein Fixleintuch eingewickelten E.B. sowie in dessen linke Extremität eingestochen. E.B. verstarb.
Instanzenzug
Das Bezirksgericht Horgen verurteilte A am 20. April 2021 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren, unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 961 Tagen. Zudem verwies es ihn für 13 Jahre des Landes. Ferner verpflichtete es ihn zur Leistung von Genugtuungen an die Privatklägerschaft und entschied über die Vernichtung bzw. die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Auf Berufung von A. und der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Dezember 2022 von der Anklage des Mordes frei. Es wies die Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft ab, stellte die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Vernichtung bzw. Herausgabe fest und regelte die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an A. Schliesslich sprach es ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 201’760.– zu und wies die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag ab.
Weiterzug ans Bundesgericht
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2022 sei aufzuheben. A. sei des Mordes schuldig zu sprechen, mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren (unter Anrechnung der erstandenen Haft) zu bestrafen und für 15 Jahre des Landes zu verweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien neu zu regeln, insbesondere seien die Kosten der Untersuchung sowie der gerichtlichen Verfahren A. aufzuerlegen. Diesem sei keine Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023
Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, begründet den Freispruch des Beschwerdegegners 1 vom Vorwurf des Mordes damit, dass die Gesamtschau der Indizien, namentlich die Schlägerei als einziger Hinweis auf ein Motiv, das sich indessen nicht mit der übrigen Beweislage decke, unüberwindbare Zweifel daran bestehen lasse, dass es sich beim Täter um den Beschwerdegegner 1 handle, nachdem der Sachverhalt betreffend die Vorgeschichte nicht gemäss der Anklage erstellt sei. Das angeklagte Tatvorgehen werde zwar durch die Berichte und Gutachten des FOR und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität (IRM) Zürich gestützt; es lasse sich aber nicht rechtsgenügend nachweisen, dass das in der Anklage umschriebene Messer dem Beschwerdegegner 1 zuzuordnen sei, meint die Vorinstanz. Der gesamte Anklagesachverhalt in Bezug auf die Vorgeschichte, das Motiv, die Tatwaffe und die Täterschaft könne daher nicht als erstellt gelten, da eine lediglich theoretische Möglichkeit, dass es sich dabei trotz der dagegen sprechenden Sachlage um die Wahrheit handeln könnte, für einen Schuldspruch nicht ausreiche aus Sicht der Vorinstanz. Dem Beschwerdegegner 1 könne vorliegend jedenfalls nicht rechtsgenügend und ohne unüberwindliche bzw. vernachlässigbare Zweifel nachgewiesen werden, dass er die Tat begangen habe. Daher sei er nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil von E.B freizusprechen, begründet die Vorinstanz den Freispruch (E.2.1).
Die Beschwerdeführerin, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, rügt vor Bundesgericht in der Hauptsache, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und nehme eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Zudem verletze die Vorinstanz die Unschuldsvermutung indem sie unter anderem den Grundsatz „in dubio pro reo“ überstrapaziere, da sie sowohl bei der Beurteilung der einzelnen Indizien als auch in der gesamten Beweiswürdigung teilweise in krass stossender Weise jeweils von der für den Beschwerdegegner 1 günstigsten Interpretation ausgehe, meint die Oberstaatsanwaltschaft Zürich (E.2.2).
Es stehen u.a. Befragungen von Zeugen in Rumänien durch die rumänische Polizei als Beweise zur Diskussion (E.3.3.1). Die erste Instanz kam noch zum Schluss, die rechtshilfeweise erfolgten Einvernahmen von zwei Personen durch die rumänische Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2020 seien uneingeschränkt verwertbar (E.3.3.2).
Beweiserhebungen im Ausland und Teilnahmerecht
Das Bundesgericht äussert sich alsdann im Urteil 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 wie folgt:
«Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und E. 5.4.1; Urteile 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).» (E.3.4.2).
«Die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten steht einer Wiederholung der Beweiserhebung im Grundsatz zwar nicht entgegen. Wird aber die Einvernahme wiederholt resp. zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise sind nach Art. 141 Abs. 5 StPO vielmehr aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.; Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_1040/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Die in einer ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen bleiben nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (Urteile 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.3; 6B_1040/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Teilnahme der beschuldigten Person machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_1040/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).» (E.3.4.3)
Zentral ist die folgenden Ausführung des Bundesgerichts im Urteil 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 betreffend Anwendbarkeit des Teilnahmerechts nur in der Schweiz:
«Das in Art. 147 StPO verankerte Recht auf persönliche Teilnahme gilt nur für Einvernahmen in der Schweiz (Urteile 6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.2.1; 6B_734/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.3). Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, ist nach Art. 148 Abs. 1 StPO dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a), nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Dieses Verfahren entspricht auch der Sache nach einer als konventionskonform anerkannten Einvernahme von Belastungszeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Urteile 6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.2.1; 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.4; je mit Hinweisen; vgl. dazu auch Urteile 6B_1167/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2; 6B_947/2015 vom 29. Juni 2017 E. 5).» (E.3.4.4).
Beweisverfahren vor dem Berufungsgericht
Weiter rügt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht, die Vorinstanz verletze Art. 343 Abs. 3 StPO und verfalle in Willkür, indem sie es unterlasse, L. einzuvernehmen (E.4.1).
Zum Thema Beweisverfahren vor dem Berufungsgericht führt das Bundesgericht dann im Urteil 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 Folgendes aus:
«Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist nach der Rechtsprechung notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel („Aussage gegen Aussage“-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_1378/2021 vom 2. August 2023 E. 2.3.2; 6B_119/2023 vom 1. Mai 2023 E. 2.6.1; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht erscheint bei sog. „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen zwecks Abklärung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen bzw. der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (Urteile 6B_1378/2021 vom 2. August 2023 E. 2.3.2; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.1; 6B_639/2021, 6B_640/2021, 6B_663/2021 und 6B_685/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).» (E.4.2.1)
«Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern knüpft an dieses an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Urteile 6B_1378/2021 vom 2. August 2023 E. 2.3.3; 6B_639/2021, 6B_640/2021, 6B_663/2021 und 6B_685/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.2). Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat damit zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war, obwohl die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will. Zudem gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_1378/2021 vom 2. August 2023 E. 2.3.3; 6B_639/2021, 6B_640/2021. 6B_663/2021 und 6B_685/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Auch bei sog. „Aussage gegen Aussage“-Situationen ist eine unmittelbare Beweisabnahme vor der Berufungsinstanz folglich nicht zwingend, wenn der Belastungszeuge bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerichtlich angehört wurde. Das Bundesgericht hielt unter Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 ausdrücklich fest, Art. 343 Abs. 3 StPO statuiere – entgegen den zu präzisierenden, da zu apodiktischen Urteilen 6B_70/2015 vom 20. April 2016 und 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019 – eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteile 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5.2.2; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.4; 6B_639/2021, 6B_640/2021, 6B_663/2021 und 6B_685/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).» (E.4.2.2)
«Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_1378/2021 vom 2. August 2023 E. 2.3.3; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.3; 6B_749/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).» (E.4.3)
Das Bundesgericht kommt Urteil 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 im Fall dann zur Schlussfolgerung:
«Angesichts der vorliegenden Umstände hat die Vorinstanz aber Art. 343 Abs. 3 StPO verletzt, indem sie auf die gerichtliche Befragung von L. verzichtet hat. Dieser kannte sowohl den Verstorbenen als auch den Beschwerdegegner 1 seit über vierzehn Jahren; er arbeitete und wohnte mit ihnen seit mehreren Monaten hier in der Schweiz. Ausserdem war L. als Einziger in der Tatnacht beim Streit zwischen den beiden anwesend. Überdies war er es, der seinen toten Kollegen am Morgen als Erster fand und den Beschwerdegegner 1 über dessen Tod informierte. In Anbetracht der Tragweite der Aussagen von L. für den Verfahrensausgang wird die Vorinstanz ihn damit in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips im Rückweisungsverfahren einvernehmen müssen. Dadurch wird sie einen eigenen Eindruck von dessen Aussageverhalten erhalten und kann ihn ausserdem mit den Ungereimtheiten bzw. Widersprüchen in seinen Angaben konfrontieren.» (E.4.4)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.