Grenze von 18 g reinem Kokain zum schweren Fall wird nicht angehoben

Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 6B_942/2025 vom 25. März 2026 seine Praxis, wonach bei 18 Gramm (reinem) Kokain eine mengenmässig schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor liegt. Es weist die Beschwerde einer Frau aus dem Kanton Basel-Stadt ab, bei der 66 Gramm Kokain sichergestellt wurden und die eine Praxisänderung forderte. Dazu das Bundesgericht: «Aus dem Gesagten folgt, dass das Bundesgericht am 21. September 1983 die Grenzwerte für Heroin, Kokain, Haschisch und LSD etablierte, indem es sich auf die Anhörung vom 5. Mai 1983 stützte, an der elf namentlich erwähnte Sachverständige teilnahmen (BGE 109 IV 143 E. 3b). Am 16. Januar 1987 legte das Bundesgericht den Grenzwert für Amphetamin fest, wobei es verschiedene Sachverständige konsultierte, die bereits an der Anhörung vom 5. Mai 1983 teilgenommen hatten. Zudem verwies es auf die Ergebnisse eines Symposiums von toxikologischen Sachverständigen vom 21./22. Mai 1986 in Berlin (BGE 113 IV 32 E. 4a). Am 7. November 1995 bestätigte das Bundesgericht den Grenzwert für LSD und verwies abermals auf die Anhörung vom 5. Mai 1983, einen zugehörigen Kurzbericht und ein Gutachten von Prof. Dr. C. (BGE 121 IV 332 E. 2b). Es kann also keine Rede davon sein, dass das Bundesgericht die Grenzwerte „rein willkürlich festgelegt“ hat, wie es die Beschwerdeführerin behauptet.» (E.5.2.5). «Weiter trägt die Beschwerdeführerin vor, einem Gutachten wäre nach über 40 Jahren ohnehin jegliche Aktualität abzusprechen. Auch diese Rüge geht fehl. Wie oben gezeigt wurde, stützte das Bundesgericht die Grenzwerte für Heroin, Kokain, Haschisch und LSD auf die Einschätzung ausgewiesener Sachverständiger (BGE 109 IV 143). Auf diese Sachverständigen kam es zurück, als es den Grenzwert für Amphetamin festlegte. Zudem konsultierte es die Einschätzung ausländischer Sachverständiger (BGE 113 IV 32). Das Bundesgericht berücksichtigte eine Änderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, indem es die Rechtsprechung zu Haschisch änderte (BGE 117 IV 314). Den im Jahr 1983 festgelegten Grenzwert für LSD überprüfte es im Jahr 1995, indem es die Ergebnisse der Anhörung vom 5. Mai 1983 mit einem aktuellen Gutachten von Prof. Dr. C. abglich  (BGE 121 IV 332). Es trifft also nicht zu, dass das Bundesgericht die ursprünglichen Grenzwerte aus dem Jahr 1983 nicht immer wieder auf den Prüfstand gestellt hätte.» (E.5.3.1).

Sachverhalt und Instanzenzug

Die Frau war 2021 und 2022 mehrfach polizeilich kontrolliert worden. Dabei wurden verschiedene Drogen gefunden, unter anderem Kokain mit einem Anteil an reinem Kokain von 66 Gramm. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte sie wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Busse von 400 Franken.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_942/2025 vom 25. März 2026

Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_942/2025 vom 25. März 2026 die Beschwerde der Frau ab. Sie hatte im wesentlichen argumentiert, die vom Bundesgericht 1983 aufgestellten Grenzwerte für einen mengenmässig qualifizierten Fall seien willkürlich.

Ein mengenmässig schwerer Fall liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die Täterschaft weiss oder annehmen muss, dass sie mit dem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; gemäss dem Leitentscheid von 1983 ist dies der Fall bei mehr als 12 Gramm Heroin, 18 Gramm Kokain oder 200 Trips LSD. 1986 legte das Bundesgericht die Grenze zum schweren Fall bei Amphetamin auf 36 Gramm fest und 2019 diejenige bei Methamphetamin auf 12 Gramm. Bereits 1991 war das Gericht zum Schluss gekommen, dass bei Cannabis ein mengenmässig schwerer Fall künftig ausgeschlossen sei. Das Bundesgericht sieht keinen Anlass, seine bisherige Praxis in Bezug auf Kokain zu ändern. Die Festlegung der Grenzwerte von 1983 erfolgte auf Grundlage der Anhörung von elf Sachverständigen und damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere keine Umstände vor, die in Bezug auf Kokain eine Anhebung der Grenze zur Einstufung als schwerer Fall rechtfertigen würden.

Hier sind die Schlüsselstellen des Urteil 6B_942/2025 vom 25. März 2026:

«Aus dem Gesagten folgt, dass das Bundesgericht am 21. September 1983 die Grenzwerte für Heroin, Kokain, Haschisch und LSD etablierte, indem es sich auf die Anhörung vom 5. Mai 1983 stützte, an der elf namentlich erwähnte Sachverständige teilnahmen (BGE 109 IV 143 E. 3b). Am 16. Januar 1987 legte das Bundesgericht den Grenzwert für Amphetamin fest, wobei es verschiedene Sachverständige konsultierte, die bereits an der Anhörung vom 5. Mai 1983 teilgenommen hatten. Zudem verwies es auf die Ergebnisse eines Symposiums von toxikologischen Sachverständigen vom 21./22. Mai 1986 in Berlin (BGE 113 IV 32 E. 4a). Am 7. November 1995 bestätigte das Bundesgericht den Grenzwert für LSD und verwies abermals auf die Anhörung vom 5. Mai 1983, einen zugehörigen Kurzbericht und ein Gutachten von Prof. Dr. C. (BGE 121 IV 332 E. 2b). Es kann also keine Rede davon sein, dass das Bundesgericht die Grenzwerte „rein willkürlich festgelegt“ hat, wie es die Beschwerdeführerin behauptet.» (E.5.2.5).

«Weiter trägt die Beschwerdeführerin vor, einem Gutachten wäre nach über 40 Jahren ohnehin jegliche Aktualität abzusprechen. Auch diese Rüge geht fehl. Wie oben gezeigt wurde, stützte das Bundesgericht die Grenzwerte für Heroin, Kokain, Haschisch und LSD auf die Einschätzung ausgewiesener Sachverständiger (BGE 109 IV 143). Auf diese Sachverständigen kam es zurück, als es den Grenzwert für Amphetamin festlegte. Zudem konsultierte es die Einschätzung ausländischer Sachverständiger (BGE 113 IV 32). Das Bundesgericht berücksichtigte eine Änderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, indem es die Rechtsprechung zu Haschisch änderte (BGE 117 IV 314). Den im Jahr 1983 festgelegten Grenzwert für LSD überprüfte es im Jahr 1995, indem es die Ergebnisse der Anhörung vom 5. Mai 1983 mit einem aktuellen Gutachten von Prof. Dr. C. abglich  (BGE 121 IV 332). Es trifft also nicht zu, dass das Bundesgericht die ursprünglichen Grenzwerte aus dem Jahr 1983 nicht immer wieder auf den Prüfstand gestellt hätte.» (E.5.3.1).

«Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Argumente vorbringt, welche die langjährige Praxis des Bundesgerichts erschüttern. Sie verweist auf einen Zeitungsartikel aus der N. vom 12. Juli 2018, der nahe lege, dass der Grenzwert für Kokain zu tief angesetzt sei. Dort werde die bereits erwähnte Studie der Stiftung „Sucht Schweiz“ aufgegriffen. Aus dem Zeitungsartikel gehe hervor, dass Personen, die sozial gut integriert seien, nebenbei mehr als 4 Gramm Kokain pro Woche schnupften. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, es bestünden gewichtige Indizien, dass bei einem Kokainkonsum von 4 Gramm pro Woche keine Gesundheitsgefährdung bestehe. Mit diesem Hinweis auf einen Zeitungsartikel, eine dort erwähnte Studie und auch mit ihren weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass die Voraussetzungen für eine Praxisänderung gegeben wären, zumal die angeführte Studie sozial gut integrierte Personen im Blickfeld hat.» (E.5.3.2).

Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_942/2025 vom 25. März 2026die Beschwerde ab (E.6).

Kommentare (0)