Sachverhalt
Mit Urteil vom 13. März 2024 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen A. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. Am 14. Juni 2024 liess A. beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Berufung gegen dieses Urteil erklären.
Instanzenzug
Mit Verfügung vom 10. September 2024 verlängerte die vorsitzende Oberrichterin Eva Bengtsson die Sicherheitshaft von A.. Am 27. September 2024 wurden die Parteien unter Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung (Oberrichterin Bengtsson, Ersatzrichterin Sonja Hammer, Ersatzrichter Martin Dubach und Gerichtsschreiberin B. sowie Akzessist C.) zur Berufungsverhandlung vom 1. November 2024 vorgeladen. Mit Urteil vom selben Datum wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Straf- und Schuldpunkt in der Sache.
Zwischenzeitlich, am 16. Oktober 2024, hatte die Rechtsvertreterin von A. beim Obergericht ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Bengtsson gestellt. Sie begründete dieses mit der Mitwirkung von Oberrichterin Bengtsson in einem im Jahr 2022 abgeschlossenen Verfahren, in dem mit D. ein (möglicher) Mittäter von A. rechtskräftig verurteilt worden sei. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 war das Obergericht auf das Ausstandsgesuch mit der Begründung nicht eingetreten, es sei verspätet gestellt worden, und weiter, mit dem Zuwarten habe A. sein Recht in Bezug auf den vorliegenden Ausstandsgrund verwirkt. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 teilweise gut, wobei es den Entscheid des Obergerichts vom 25. Oktober 2024 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückwies.
Am 23. Dezember 2024 gelangte A. an das Obergericht mit einem Gesuch um Aufhebung und Wiederholung „sämtlicher Amtshandlungen“ unter Mitwirkung von Oberrichterin Bengtsson und einem Ausstandsgesuch gegen die Ersatzrichter Sonja Hammer und Martin Dubach sowie Obergerichtsschreiberin B.. Zusätzlich stellte er ein Haftentlassungsgesuch.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 wendet sich A. erneut mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangt, es seien „die Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung festzustellen“ und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, unverzüglich über sein Haftentlassungsgesuch vom 23. Dezember 2024 zu entscheiden. Zudem sei das Obergericht anzuweisen, „unverzüglich über das Ausstandsgesuch zu entscheiden und eine neue Verfahrensleitung zu bestimmen“. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Am 29. Januar 2025 hat A. eine weitere Eingabe gemacht. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht hat zur Beschwerde Stellung genommen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_41/2025 vom 13. Februar 2025
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 233 StPO (E.2).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_41/2025 vom 13. Februar 2025 wie folgt:
«Art. 233 StPO verlangt, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen entscheidet. Die Frist ist Ausdruck des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) (BGE 143 IV 160 E. 3.2). Ersucht die beschuldigte Person während des Berufungsverfahrens um Haftentlassung, muss ihr die Verfahrensleitung Stellungnahmen zu ihrem Gesuch zur Kenntnisnahme und allfälliger Replik zustellen, bevor sie darüber entscheidet. Die fünftägige Frist beginnt deshalb erst nach Abschluss des Schriftenwechsels – für den entsprechend kurze Fristen zu setzen sind – zu laufen, das heisst nach Eingang einer allfälligen Replik der beschuldigten Person (Urteil 7B_752/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht jüngst bestätigt hat, handelt es sich hierbei nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift (Urteil 7B_750/2023 vom 3. November 2023 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen).» (E.2.1).
«Das Obergericht teilt in seiner Vernehmlassung mit, es habe mit Entscheid vom 24. Januar 2025 das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und Oberrichterin Bengtsson im Berufungsverfahren Nr. 50/2024/14 in den Ausstand versetzt. Das Urteil Nr. 50/2024/14 vom 1. November 2024, die Berufungsverhandlung vom 1. November 2024 sowie der Beizug der Akten des Verfahrens in Sachen D. OG Nr. 50/2021/23 seien aufgehoben worden. Im Übrigen sei auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten worden. Das Obergericht führt weiter aus, in Nachachtung dieses Ausstandsentscheids habe im Berufungsverfahren Nr. 50/2024/14 am 27. Januar 2025 der Wechsel der Verfahrensleitung stattgefunden. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 habe es die Parteien über die neue Verfahrensleitung und die neu zuständige Gerichtsschreiberin informiert. Gleichzeitig habe es der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsgesuch gegeben.» (E.2.2).
«Indem zwischen Einreichung des Haftentlassungsgesuchs vom 23. Dezember 2024 und Einleitung des Schriftenwechsels durch das Obergericht rund ein Monat verstrich, wurde das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist (im Dispositiv) festzustellen (vgl. BGE 137 IV 118 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen ist es dem Sachgericht vorbehalten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung darüber zu befinden, in welcher Weise – zum Beispiel durch eine Strafreduktion – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gutzumachen ist (Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1).» (E.2.3.1).
«Nach der Rechtsprechung führt die Nichteinhaltung der Fünftagefrist gemäss Art. 233 StPO nicht automatisch zu einer sofortigen Haftentlassung (Urteil 7B_750/2023 vom 3. November 2023 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Abgesehen davon, dass diese Frist an den Abschluss des Schriftenwechsels anknüpft (siehe E. 2.1 hiervor), kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in Frage zu stellen. Das ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Straf (verfolgungs) behörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1 mit Hinweis; 137 IV 118 E. 2.2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Das Obergericht legt nachvollziehbar dar, dass es nach Erhalt des Ausstandsentscheids vom 24. Januar 2025 das Berufungsverfahren unverzüglich weiter instruiert habe. Zuvor hätten keine Instruktionen vorgenommen werden können, zumal Oberrichterin Bengtsson mit Blick auf das bundesgerichtliche Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 habe davon ausgehen müssen, dass sämtliche ihrer Amtshandlungen aufgehoben würden. Ein Wechsel der Verfahrensleitung sei erst nach Erhalt des Ausstandsentscheids vom 24. Januar 2025 möglich gewesen. Dass die (neue) Verfahrensleitung bis dahin noch keinen Haftentscheid gefällt hat, ist unter diesen Umständen nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers in Frage zu stellen.» (E.2.3.2).
«Dem Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Haftentlassung kann damit nicht entsprochen werden.» (E.2.3.3).
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Urteil 7B_41/2025 vom 13. Februar 2025 teilweise gut (E.3).