Festnahme bei Kundgebung in Luzern: Nacktleibesvisitation und Inhaftierung über Nacht waren unzulässig

Das Bundesgericht heisst im Urteil 2C_603/2025 vom 26. Mai 2026 die Beschwerde einer Frau teilweise gut, die im Mai 2020 in Luzern bei einer unbewilligten Kundgebung vorläufig festgenommen wurde. Die durchgeführte Nacktleibesvisitation und die über Nacht dauernde Inhaftierung der Betroffenen stellten eine erniedrigende Behandlung dar. Das Bundesgericht spricht der Frau eine Genugtuung von 1’000 Franken zu. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Nacktleibesvisitationen stellen Eingriffe in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) dar […], weshalb sie einer gesetzlichen Grundlage bedürfen sowie im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt der betroffenen Grundrechte wahren müssen (Art. 36 BV; vgl. auch Art. 197 StPO). Eine (formell-) gesetzliche Grundlage für die vorliegend zu beurteilende Leibesvisitation ist mit den Art. 241 ff. StPO gegeben […] und die Beschwerdeführerin bestreitet (zu Recht) auch nicht, dass die mit ihrer Körperdurchsuchung bezweckte Vermeidung einer Fremd- oder Selbstgefährdung im öffentlichen Interesse lag. Strittig und zu prüfen ist vielmehr die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung.» (E.4.1). «Demnach erweist sich die Nacktleibesvisitation als unverhältnismässig. Keine Rolle spielt bei diesem Ergebnis, dass die Durchsuchung als solche entsprechend dem Zwei-Phasen-Modell mit Abdeckung jeweils einer Körperhälfte vorgenommen wurde.» (E.4.5.4). «Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Dauer ihrer Festhaltung erweist sich als stichhaltig. Dass sie bis am Vormittag des 31. Mai 2020 in Polizeihaft verharren und die Nacht in einer Haftzelle verbringen musste, ist als erniedrigende Behandlung und als übermässiger Eingriff in ihre Bewegungsfreiheit zu qualifizieren.» (E.5.4).

Sachverhalt

Die damals 65-jährige Frau wurde am Samstag, den 30. Mai 2020 frühnachmittags am Rande einer unbewilligten Kundgebung auf dem Bahnhofplatz in Luzern von der Polizei kontrolliert. Weil sie sich zu entziehen versucht hatte, wurde sie vorläufig festgenommen. Beim Transport zum Polizeihauptgebäude biss sie eine Polizistin in den Unterarm. Im Polizeigebäude wurde sie von zwei Polizistinnen einer Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung unterzogen, wobei eine Körperhälfte stets bedeckt und der Intimbereich unberührt blieb. Die Frau wurde am Sonntagmorgen nach ihrer Befragung um 10.50 Uhr aus der Polizeihaft entlassen.

Instanzenzug

Das Kantonsgericht wies ihre Beschwerde im Zusammen hang mit der Nacktleibesvisitation und der Dauer der Inhaftnahme 2025 ab.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 2C_603/2025 vom 26. Mai 2026

Das Bundesgericht heisst im Urteil 2C_603/2025 vom 26. Mai 2026 die Beschwerde der Frau teilweise gut.

Die Nacktleibesvisitation erweist sich als unverhältnismässig; sie verstösst gegen das Verbot erniedrigender Behandlung und verletzt die persönliche Freiheit sowie die Privatsphäre der Betroffenen. Eine Nacktleibesvisitation kann gerechtfertigt sein, wenn bei der festgenommenen Person gefährliche Gegenstände vermutet werden, die durch blosses Abtasten über den Kleidern nicht oder kaum gefunden werden könnten. Im konkreten Fall bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frau gefährliche Gegenstände versteckt haben könnte. Ihr unangebrachtes Verhalten nach der Festnahme vermag daran nichts zu ändern.

Die Inhaftierung über Nacht stellte angesichts der damals im Raum stehenden Vorwürfe einen übermässigen Eingriff in ihre Bewegungsfreiheit dar. Die über 20 Stunden dauernde Inhaftnahme erfolgte zum Zweck ihrer Befragung am Sonntag. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht entlassen und für eine spätere Einvernahme vorgeladen wurde, als am Samstag feststand, dass sie erst am Folgetag befragt werden konnte. Das Bundesgericht spricht der Frau eine Genugtuung von CHF 1’000  zu, wobei es ihr unangebrachtes Verhalten berücksichtigt.

Hier sind die wörtlichen Schlüsselausführungen des Bundesgerichts:

«Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet zum einen die Frage, ob die an der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2020 im Hauptgebäude der Luzerner Polizei durchgeführte Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung rechtmässig war. Umstritten ist zum anderen die Verhältnismässigkeit der Inhaftierung der Beschwerdeführerin im Hauptgebäude der Luzerner Polizei bis am Vormittag des 31. Mai 2020.» (E.3).

Zur Nacktleibesvisitation und deren Verhältnismässigkeit

«Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der am 30. Mai 2020 durchgeführten Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung („Nacktleibesvisitation“). Diese sei unverhältnismässig gewesen und habe namentlich Art. 3 EMRK sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 und Art. 13 Abs. 1 BV verletzt.» (E.4).

«Nacktleibesvisitationen stellen Eingriffe in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) dar (BGE 146 I 97 E. 2.3; Urteile 7B_13/2022 vom 9. Juli 2025 E. 4.3.3; 2C_19/2022 vom 31. August 2022 E. 6.1), weshalb sie einer gesetzlichen Grundlage bedürfen sowie im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt der betroffenen Grundrechte wahren müssen (Art. 36 BV; vgl. auch Art. 197 StPO). Eine (formell-) gesetzliche Grundlage für die vorliegend zu beurteilende Leibesvisitation ist mit den Art. 241 ff. StPO gegeben (vgl. BGE 146 I 97 E. 2.2; Urteil 7B_13/2022 vom 9. Juli 2025 E. 4.3.3) und die Beschwerdeführerin bestreitet (zu Recht) auch nicht, dass die mit ihrer Körperdurchsuchung bezweckte Vermeidung einer Fremd- oder Selbstgefährdung im öffentlichen Interesse lag. Strittig und zu prüfen ist vielmehr die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung.» (E.4.1).

«Aus Art. 36 Abs. 3 BV ergibt sich, dass eine Leibesvisitation dazu geeignet sein muss, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Sodann muss sie erforderlich sein. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn mildere Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks genügen. Schliesslich muss die Leibesvisitation der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 142 I 135 E. 4.1; Urteile 7B_459/2024 vom 5. September 2024 E. 3.2; 2C_19/2022 vom 31. August 2022 E. 6.3.1). Auch der EGMR betont, dass Leibesvisitationen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks notwendig sein müssen (vgl. Urteile des EGMR Safi et al. gegen Griechenland vom 7. Juli 2022 [Nr. 5418/15] § 192; Frérot gegen Frankreich vom 12. Juni 2007 [Nr. 70204/01], § 38). Liegen objektive und hinreichend konkrete Verdachtsmomente vor, dass die Person Diebesgut, Drogen oder gefährliche Gegenstände auf sich trägt, kann eine polizeilich angeordnete Körperdurchsuchung gerechtfertigt sein (vgl. Art. 241 Abs. 4 und Art. 249 StPO; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.3.2). In solchen Fällen genügt es allerdings regelmässig, wenn die Person über den Kleidern abgetastet wird (vgl. die Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 146 I 97 E. 2.4; vgl. zudem 2C_19/2022 vom 31. August 2022 E. 6.3.2). Ob Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Selbstgefährdung bestehen, ist in erster Linie anhand des Verhaltens des Festgenommenen und der Gründe für seine Verhaftung zu beurteilen (vgl. BGE 146 I 97 E. 2.7; Urteil 7B_13/2022 vom 9. Juli 2025 E. 4.5.2).» (E.4.2).

«Bei Personen, welche anlässlich von Krawallen oder mit Ausschreitungen verbundenen unbewilligten Demonstrationen festgenommen werden, bedarf es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Vornahme einer Leibesvisitation konkreter Verdachtsmomente dafür, dass die festgenommene Person an Gewaltakten beteiligt war und daher oder aufgrund ihres sonstigen Verhaltens vermutungsweise im Besitz von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen ist (vgl. BGE 109 Ia 146 E. 8a mit Hinweis auf das Urteil P.656/1980 vom 3. Juni 1981 E. 4 sowie das in BGE 146 I 97 E. 2.4 referenzierte Urteil 1P.323/1988 vom 15. Februar 1991). Des Weiteren setzt die Durchführung einer Nacktleibesvisitation voraus, dass Hinweise darauf bestehen, dass sich die vermuteten gefährlichen Gegenstände durch ein blosses Abtasten über den Kleidern nicht oder kaum werden auffinden lassen, insbesondere weil die Person mit einer Verhaftung gerechnet und sie deshalb am Körper versteckt haben könnte (vgl. Urteile 1B_178/2022 vom 1. November 2022 E. 2.7; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.4.2; vgl. auch Urteile 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 6.6; 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.4). Eine Nacktleibesvisitation kann überdies dann einem legitimen Sicherheitsbedürfnis der Polizei entsprechen, wenn die festgenommene Person, die sich an gewalttätigen oder gewaltähnlichen Protestaktionen beteiligte, mit einer grossen Anzahl weiterer Personen in einer Gemeinschaftszelle untergebracht werden muss (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 8 i.V.m. E. 5).» (E.4.3).

«Mit Blick auf den hier zu beurteilenden Fall hat das Bundesgericht – in Zusammenhang mit der Einstellung der Strafverfahren gegen die am Polizeieinsatz beteiligten Polizisten (vgl. Sachverhalt, A.c) – bereits darauf hingewiesen, dass nicht einsichtig sei, weshalb das mit der an der Beschwerdeführerin durchgeführten Leibesvisitation mit Entkleidung verfolgte Ziel – die Vermeidung einer Fremd- oder Selbstgefährdung – nicht auch durch ein Abtasten über den Kleidern (oder zumindest über der Unterwäsche) hätte erfolgen können. Es könne mithin nicht ausgeschlossen werden, dass mildere, aber gleich wirksame Massnahmen zur Verfügung standen, um das besagte Ziel zu erreichen (vgl. Urteil 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 E. 4.2.2).» (E.4.5.1).

«Im angefochtenen Urteil finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Kundgebung vom 30. Mai 2020 in Luzern, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm und in deren Umfeld ihre vorläufige Festnahme stattfand, mit Ausschreitungen bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei einherging oder gar von Beginn weg auf Krawall ausgerichtet war. Die an der Beschwerdeführerin durchgeführte Leibesvisitation wurde auch nicht etwa damit begründet, dass sie vor ihrer polizeilichen Anhaltung gewalttätig agiert habe. Es bestanden entsprechend keine Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer Teilnahme an der besagten Platzkundgebung oder ihres sonstigen Verhaltens im Vorfeld ihrer Festnahme mit einer Verhaftung gerechnet und deshalb gefährliche Gegenstände am Körper versteckt haben könnte. Dass die Kundgebung, an deren Rand die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin antrafen, nicht bewilligt worden war, vermag die Anordnung einer Nacktleibesvisitation für sich allein genommen nicht zu rechtfertigen (vgl. E. 4.2 hiervor).» (E.4.5.2).

«Nicht zu erkennen ist weiter, inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin nach ihrer Festnahme die Schlussfolgerung zuliess, dass sie gefährliche Gegenstände nicht nur bei sich führen, sondern auf ihrem Körper versteckt haben könnte. Erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt ihrer Anhaltung (kurz vor 14.25 Uhr) bis zur Vornahme der Leibesvisitation (vor 15.00 Uhr) unkooperativ, aufgebracht und aggressiv war, sich der Festnahme widersetzte sowie während der Fahrt ins Polizeihauptgebäude eine Polizeibeamtin in den Unterarm biss. Dieses Verhalten rechtfertigte zwar eine Durchsuchung der Beschwerdeführerin, um sicherzustellen, dass sie keine Gegenstände auf sich trug, die sie allenfalls gegen die Polizisten oder sich selbst hätte einsetzen können. Die entsprechende Durchsuchung hätte jedoch durch Abtasten über der Kleidung oder mittels technischer Hilfsmittel stattfinden müssen (vgl. BGE 146 I 97 E. 2.8; Urteile 7B_13/2022 vom 9. Juli 2025 E. 4.5.2; 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 6.6). Da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beschwerdeführerin gefährliche Gegenstände in einer Körperöffnung versteckt haben könnte, bestand kein Anlass für die gleichwohl durchgeführte Nacktleibesvisitation. Daran vermag auch das unangebrachte Verhalten der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Um die Sicherheit der auf dem Polizeiposten anwesenden Personen zu gewährleisten, hätten somit mildere als die gewählten Zwangsmassnahmen genügt.» (E.4.5.3).

«Demnach erweist sich die Nacktleibesvisitation als unverhältnismässig. Keine Rolle spielt bei diesem Ergebnis, dass die Durchsuchung als solche entsprechend dem Zwei-Phasen-Modell mit Abdeckung jeweils einer Körperhälfte vorgenommen wurde.» (E.4.5.4).

«Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen, wonach die am 30. Mai 2020 an ihr durchgeführte Nacktleibesvisitation gegen das Verbot erniedrigender Behandlung verstossen sowie ihre persönliche Freiheit und ihre Privatsphäre verletzt habe, sind nach dem Gesagten begründet.» (E.4.6).

Polizeihaft und Rechtmässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit

«Strittig ist weiter, ob es rechtmässig war, die Beschwerdeführerin über Nacht in Polizeihaft zu behalten. Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Inhaftierung habe unverhältnismässig in mehrere verfassungsmässige Rechte (Art. 3, 5 und 8 EMRK sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 BV) eingegriffen.» (E.5).

«Art. 219 StPO sieht vor, dass die Polizei nach einer vorläufigen Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person feststellt, diese über die Gründe für die Festnahme informiert und sie über ihre Rechte aufklärt; danach ist unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme zu informieren (Abs. 1). Anschliessend befragt die Polizei die festgenommene Person zu dem gegen sie bestehenden Verdacht und trifft unverzüglich die geeigneten Abklärungen, um den Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (Abs. 2). Ergeben die Abklärungen, dass keine Haftgründe (mehr) bestehen, so ist die festgenommene Person sofort freizulassen (Abs. 3 Satz 1), und zwar in jedem Fall spätestens nach 24 Stunden ab der Festnahme oder Anhaltung (vgl. Abs. 4).» (E.5.1).

«Im Urteil 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 stellte das Bundesgericht fest, die Dauer der Inhaftnahme der Beschwerdeführerin von über 20 Stunden erreiche angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe, des Alters der Beschwerdeführerin sowie des Ziels der Festhaltung (Befragung), dem auch durch eine spätere Vorladung hätte Genüge getan werden können, das für eine von Art. 3 EMRK erfasste erniedrigende Behandlung nötige Mindestmass an Schwere (E. 4.2.3 i.V.m. E. 4).  Diese Feststellung erfolgte zwar im Rahmen der Eintretensprüfung und allein mit Blick auf Art. 3 EMRK; es besteht im vorliegenden Verfahren jedoch keine Veranlassung, von der besagten, auf den hier zu beurteilenden Fall bezogenen höchstrichterlichen Begründung abzuweichen: Der angefochtene Entscheid enthält keine Angaben dazu, weshalb es zu jenem Zeitpunkt, in dem feststand, dass die Beschwerdeführerin erst am Folgetag einvernommen werden kann, nicht möglich oder zulässig gewesen sein soll, die Beschwerdeführerin aus der Haft zu entlassen und zwecks Befragung zu einem späteren Zeitpunkt polizeilich vorzuladen (vgl. Art. 206 StPO). Dass ein Haftgrund vorgelegen haben könnte, ist jedenfalls – wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihr Alter und die Umstände ihrer Verhaftung zu Recht vorbringt – nicht ersichtlich. Zwar dienen Einvernahmen von vorläufig Festgenommenen nicht zuletzt gerade dazu, Haftgründe zu ermitteln; hieraus folgt allerdings nicht, dass es den Polizeibehörden ohne Weiteres gestattet wäre, Personen über Nacht in Polizeihaft zu behalten, solange die 24-Stunden-Frist gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO gewahrt bleibt. Vielmehr muss auch in der Situation, dass die Befragung aus organisatorischen Gründen erst am nächsten Tag stattfinden kann, anhand der Umstände geprüft werden, ob die Einbehaltung über Nacht erforderlich und der betroffenen Person zumutbar ist. Der blosse Umstand, dass die Befragung noch nicht durchgeführt wurde, reicht hierfür mithin nicht aus. Die Polizeiorgane sind auch innerhalb des ihnen nach Art. 219 Abs. 4 StPO zur Verfügung stehenden Zeitfensters an das Gebot der Verhältnismässigkeit ihres Handelns (Art. 36 Abs. 3 BV) gebunden (vgl. unter dem Blickwinkel des sich aus Art. 31 BV und Art. 5 EMRK ergebenden Beschleunigungsgebots BGE 137 IV 118 E. 2.1; 137 IV 92 E. 3.2.1; vgl. ausserdem FRANZ RIKLIN, OFK StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 219 StPO sowie BGE 146 I 97 E. 2.9).» (E.5.3).

«Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Dauer ihrer Festhaltung erweist sich als stichhaltig. Dass sie bis am Vormittag des 31. Mai 2020 in Polizeihaft verharren und die Nacht in einer Haftzelle verbringen musste, ist als erniedrigende Behandlung und als übermässiger Eingriff in ihre Bewegungsfreiheit zu qualifizieren.» (E.5.4).

Genugtuung der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin verlangte vor Bundesgericht eine Genugtuung von Fr. 1’500.– für die Leibesvisitation und von Fr. 300.– für die Inhaftierung (E.6).

«Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so kann es in der Sache selbst (reformatorisch) entscheiden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Fall sind alle für die Bemessung der Genugtuung relevanten Tatsachen festgestellt und rechtfertigt es sich, dass das Bundesgericht den geltend gemachten Entschädigungsanspruch beurteilt.» (E.6.1).

«Art. 431 Abs. 1 StPO sieht vor, dass der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen ist, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt wurden. Die zu dieser bundesrechtlichen Norm entwickelten Grundsätze gelten analog, wenn der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auf kantonalem Staatshaftungsrecht fusst (Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.6). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 141 III 97 E. 11.2; 132 II 117 E. 2.2.2). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.7).» (E.6.2).

«Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Fr. 200.– pro Tag grundsätzlich eine angemessene Entschädigung für eine ungerechtfertigte Haft von kürzerer Dauer (vgl. BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin zusätzlich einer ungerechtfertigten Nacktleibesvisitation unterzogen. In Anbetracht des renitenten und aggressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhaltung und insbesondere im Polizeifahrzeug ist die Schwere des Verstosses gegen Art. 3 EMRK zu relativieren (vgl. zur Berücksichtigung des Verhaltens des Betroffenen bei der Beurteilung der Schwere eines allfälligen Verstosses gegen Art. 3 EMRK Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 7.5). Vor diesem Hintergrund erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Genugtuung von Fr. 1’000.– als angemessen. Da die Beschwerdeführerin keine Verzinsung der Genugtuung beantragt, ist kein Zins zuzusprechen (Art. 107 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.3 mit Hinweis).» (E.6.3).

Fazit des Bundesgerichts

«Die Beschwerde ist begründet und teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist für die immaterielle Unbill, welche sie aufgrund der am 30. Mai 2020 im Hauptgebäude der Luzerner Polizei an ihr durchgeführten Nacktleibesvisitation sowie aufgrund der Dauer ihrer Polizeihaft erlitten hat, eine Genugtuung von Fr. 1’000.– zuzusprechen. Damit erübrigt es sich, die Verfassungs- bzw. Konventionswidrigkeit der besagten polizeilichen Massnahmen im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festzustellen (vgl. zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren Urteile 2C_388/2024 vom 22. Januar 2026 E. 1.2; 2C_389/2024 vom 2. Mai 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).» (E.7.1).

Kommentar zum Urteil 2C_603/2025 vom 26. Mai 2026 von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht

Das Urteil 2C_603/2025 vom 26. Mai 2026 ist sehr wichtig und praxisrelevant. Es behandelt im Detail die Themen Leibesvisitation bzw. Nacktleibesvisitation sowie Polizeihaft und deren Anforderungen an die Verhältnismässigkeit. Es ist ein Urteil von einer Covid-Demonstration. Es behandelt die Themen allgemein und vor allem mit dem Fokus auf Verhältnismässigkeit. Aufgrund der hohen Zahl von Demonstrationen in der Schweiz, in der Zürcher Innenstand wohl «samstäglich» ist es von grosser praktischer Bedeutung. Zudem und vor allem ist das Urteil in Sachen der Nacktleibesvisitation sowie der Polizeihaft «universell» bzw. nicht auf Demonstrationen beschränkt.

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