Ersatzmassnahmen reichen bei Fluchtgefahr regelmässig nicht aus

Im Urteil 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr, einschliesslich Electronic Monitoring. Das Bundesgericht äusserte sich, skeptisch, wie folgt: «Zwar können diese milderen Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei der vorliegenden Fluchtgefahr des Beschwerdeführers erweisen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch regelmässig als nicht ausreichend.  Angesichts der stellenweise fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum gilt dies namentlich für die vom Beschwerdeführer beantragte Schriftensperre, die Verhängung einer persönlichen Meldepflicht oder die Auflage des Aufenthaltes an einem bestimmten Ort […]. Dasselbe gilt für die Überwachung solcher Ersatzmassnahmen mittels vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Electronic Monitoring gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO […]» (E.3.6.2). «Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen eignen sich somit nicht, die bei ihm festgestellte Fluchtgefahr massgeblich zu reduzieren. Da somit keine mildere Massnahme anstelle von Haft in Betracht fällt, verletzt die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, indem sie die Haft aufrechterhält.» (E.3.6.3).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung bzw. wegen versuchter Tötung gegen A. Sie wirft ihm vor, dem Geschädigten B. am 8. Juni 2025 mit einem geöffneten Klappmesser in den linken Unterbauch gestochen und ihm in der Folge mehrere Faustschläge ins Gesicht verpasst zu haben. A. befindet sich seit dem 8. Juni 2025 in Untersuchungshaft.

Instanzenzug

Mit Eingabe vom 24. November 2024 reichte A. ein Haftentlassungsgesuch ein. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 25. November 2025 einen Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie auf Verlängerung der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft um weitere drei Monate.

Gegen diese Verfügung erhob A. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welche sie mit Beschluss vom 23. Dezember 2025 abwies.

Weiterzug ans Bundesgericht

Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 erhebt A. Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und er sei unter Anordnung von angemessenen Ersatzmassnahmen umgehend aus der Haft zu entlassen. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A. den Beizug der Untersuchungsakten und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt MLaw Fabian Frey als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Die kantonalen Akten wurden durch das Bundesgericht eingeholt. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2026 beantragt die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtet mit ihrem Schreiben vom 14. Januar 2026 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 verzichtet A. auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026  

Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht gegen die von der Vorinstanz bejahten besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Er macht geltend, dass der angefochtene Entscheid Bundes- und Völkerrecht gemäss Art. 95 lit. a und b BGG verletze (E.2.3). Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die Vorinstanz von einem dringenden Tatverdacht ausgeht. Er bringt vor, dass keine „ernsthaften Anhaltspunkte“ zur Annahme von Fluchtgefahr bestünden (E.3.1).

Das Bundesgericht bejaht nach eingehenden Ausführungen im Urteil 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 das Vorliegen der Fluchtgefahr wie folgt: «Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Fluchtgefahr bejaht. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob darüber hinaus der von der Vorinstanz bejahte Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr besteht (vgl. Urteile 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.3 in fine; 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.5.5; 7B_256/2025 vom 11. April 2025 E. 4.4. in fine)» (E.3.5).

Im Rahmen einer Eventualbegründung macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht weiter geltend, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit seien Ersatzmassnahmen anzuordnen (E.3.6).

Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 wie folgt:

«Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Sie darf nur als „ultima ratio“ angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Solche Ersatzmassnahmen sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Sicherheitsleistung (lit. a), die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d).» (E.3.6.1).

«Zwar können diese milderen Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei der vorliegenden Fluchtgefahr des Beschwerdeführers erweisen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch regelmässig als nicht ausreichend.  Angesichts der stellenweise fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum gilt dies namentlich für die vom Beschwerdeführer beantragte Schriftensperre, die Verhängung einer persönlichen Meldepflicht oder die Auflage des Aufenthaltes an einem bestimmten Ort (BGE 145 IV 503 E. 3.2 mit Hinweis; Urteile 7B_1181/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 5.2; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1). Dasselbe gilt für die Überwachung solcher Ersatzmassnahmen mittels vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Electronic Monitoring gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO (Urteile 7B_1181/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 5.2; 7B_1051/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.4.1; 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; vgl. ausführlich zum Electronic Monitoring BGE 145 IV 503 E. 3.3 mit Hinweisen).» (E.3.6.2).

«Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen eignen sich somit nicht, die bei ihm festgestellte Fluchtgefahr massgeblich zu reduzieren. Da somit keine mildere Massnahme anstelle von Haft in Betracht fällt, verletzt die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, indem sie die Haft aufrechterhält.» (E.3.6.3).

«Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundes- oder Völkerrecht, wenn sie gestützt auf den weiterhin bestehenden Haftgrund der Fluchtgefahr das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abweist und die Untersuchungshaft verlängert.» (E.3.7).

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab (E.4).

 

 

 

 

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