Invasive gebietsfremde Arten können ökologische, ökonomische und gesundheitliche Schäden verursachen. Dennoch war bislang der Verkauf zahlreicher invasiver gebietsfremder Arten möglich. Am 1. März 2024 hat der Bundesrat beschlossen, das Inverkehrbringen bestimmter invasiver gebietsfremder Pflanzen zu verbieten. Damit setzt er die Motion «Den Verkauf invasiver Neophyten verbieten» (19.4615) um.
Der Bundesrat hat die entsprechend angepasste Freisetzungsverordnung verabschiedet. Verboten wird die Abgabe bestimmter invasiver gebietsfremder Pflanzen an Dritte, so zum Beispiel der Verkauf, das Verschenken sowie die Einfuhr. Die vom Verbot betroffenen Pflanzen, darunter der Schmetterlingsstrauch, der Kirschlorbeer oder der Blauglockenbaum, werden in einem neuen Anhang der Freisetzungsverordnung aufgelistet. Pflanzen, die sich bereits in Gärten befinden, sind vom Verbot nicht betroffen.
Umgangsverbot wird erweitert
In der Freisetzungsverordnung wird zudem das sogenannte Umgangsverbot erweitert. Es regelt, dass verschiedene invasive gebietsfremde Pflanzen in der Umwelt grundsätzlich nicht mehr verwendet werden dürfen, d.h. sie dürfen beispielsweise nicht mehr auf den Markt gebracht, angepflanzt oder vermehrt werden. Dies betrifft etwa den Götterbaum und die Kletterliane Kudzu. Schliesslich sind neu auch Importkontrollen durch den Zoll möglich. Ausser bei den Importkontrollen sind für den Vollzug der Verbote die Kantone zuständig.
Die Anpassungen der Verordnung sollen verhindern, dass zusätzliche invasive gebietsfremde Pflanzen in die Umwelt gelangen und sich dort weiter ausbreiten. Dies entspricht auch den Zielsetzungen der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten.
Der Bundesrat hat die Änderung der Freisetzungsverordnung auf den 1. September 2024 in Kraft gesetzt. Damit bleibt den betroffenen Unternehmen Zeit, ihre Sortimente rechtzeitig an die neuen Bestimmungen anzupassen.