Sachverhalt
Der A. wird mit Anklage vom 15. Mai 2020 zusammengefasst vorgeworfen, am 19. Oktober 2019 seine Ehefrau B. nach einem verbalen Streit im Wohnzimmer am Unterkiefer und Hals gepackt, sie an den Haaren gerissen, ihr den Kopf nach hinten gezogen und sie auf das Sofa geworfen zu haben. Sodann habe er ihr stehend mit seinem Knie seitlich in die Hüfte / den Bauch gedrückt und sie so auf dem Sofa arretiert. In dieser Position habe er B. ein Brotmesser an den Hals gehalten und ihr gesagt, er werde sie nun vernichten. Weil B. befürchtete, A. werde ihr die Kehle durchschneiden, habe sie versucht sich mit den Armen zu schützen. Dabei sei es zu Schnittverletzungen an den Unterarmen und Fingern gekommen und B. habe vom Angriff Kratzspuren des Messers unterhalb des Kinns davongetragen. Schliesslich sei es B. gelungen, A. mit den Füssen von sich wegzustossen. Nach dem gewaltsamen Übergriff habe A. seine Ehefrau im Wissen, dass diese keinen Sex mit ihm haben wollte, da sie zuvor mehrere Male «nein» gesagt hatte, zur Duldung des Beischlafs genötigt. Durch die kurz zuvor durch ihn geäusserten Todesdrohungen und die ihr zugefügten Verletzungen habe sich B. aus Angst davor, was eine körperliche Gegenwehr für Konsequenzen haben könnte, lediglich verbal gegen den sexuellen Übergriff zur Wehr gesetzt (Anklageschrift vom 15. Mai 2020 S. 2, Akten Obergericht, act. 29 ff.).
Bereits in der Zeit von ca. Juni 2018 bis Oktober 2019 soll es mehrfach zu gewaltsamen Übergriffen seitens A. gegen B. und seine Kinder gekommen sein. So habe er seinen Sohn einmal, seine älteste Tochter dreimal und seine Ehefrau mehrfach geohrfeigt. Bei vier bis fünf Vorfällen habe er B. mit einem Messer bedroht und ihr dabei einmal eine Schnittverletzung an der rechten Handinnenfläche zugefügt. Im Sommer 2018 habe er sie sodann dreimal mit der Faust gegen das Gesicht und den Rücken geschlagen, was zu Blutergüssen geführt und ihr Schmerzen verursacht habe. Ferner habe er seiner Frau seit Oktober 2018 bis zum Vorfall vom 19. Oktober 2019 mehr als zehn Mal gedroht, er werde sie umbringen. Zudem soll es auch in der Zeit von ca. Juni 2018 bis Oktober 2019 zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen sein (Anklageschrift vom 15. Mai 2020 S. 2 f., Akten Obergericht, act. 29 ff.).
Instanzenzug
Mit Urteil vom 11. August 2020 sprach das Bezirksgericht Kulm A. der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil eines Kindes sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn unter Anrechnung der ausgestandenen Haft zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten als Teilzusatzstrafe zu einer Verurteilung aus dem Jahre 2018 sowie zu einer Busse von Fr. 1’200.– (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage). Des Weiteren ordnete es eine Landesverweisung von 10 Jahren an, befand über das beschlagnahmte Brotmesser, entschied über die Zivilforderungen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Auf Berufung von A. und auf den Strafpunkt beschränkte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hin, stellte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. September 2021 fest, dass der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil eines Kindes, der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 19. Oktober 2019, und die Anordnungen in Bezug auf das Brotmesser in Rechtskraft erwachsen seien. Es sprach A. vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, der qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung, jeweils begangen im Zeitraum von Juni 2018 bis 18. Oktober 2019, frei. Hingegen bestätigte es den erstinstanzlichen Schuldspruch der Vergewaltigung und der Drohung, jeweils begangen am 19. Oktober 2019, sowie der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen von Juni 2018 bis 18. Oktober 2019. Es bestrafte A. unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monate sowie mit einer Busse von Fr. 1’200.– (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage). Zudem bestätigte es das erstinstanzliche Urteil sowohl hinsichtlich der ausgesprochenen Landesverweisung als auch im Zivilpunkt und befand über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2021 sei aufzuheben. Er sei wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie wegen einfacher Tätlichkeit zu verurteilen und dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. Im Übrigen sei er freizusprechen. Für die entstandene Überhaft sei ihm eine angemessene Entschädigung von Fr. 200.– pro Tag auszurichten. Von der Anordnung der Landesverweisung sei abzusehen. Das beschlagnahmte Brotmesser sei einzuziehen und er sei zu verpflichten, B. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3’000.– zu bezahlen. Im Mehrumfang seien ihre Forderungen abzuweisen. Zudem stellt A. verschiedene Anträge betreffend die erst- und vorinstanzlichen Verfahrenskosten und die in den beiden kantonalen Verfahren auszurichtenden Entschädigungen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm für das Verfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 zur strafrechtlichen Landesverweisung
Wir betrachten hier nur die Ausführungen des Bundesgerichts zur strafrechtlichen Landesverweisung.
Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht u.a. die Landesverweisung. Er begründet sein Begehren zum einen mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung. Zum anderen bringt er vor, dass eine Landesverweisung nicht dem Wunsch der Privatklägerin entspreche. Diese würde zwar nicht mehr mit ihm zusammenleben wollen, wünsche aber, dass die Kinder mit ihm aufwachsen und Zeit verbringen können. Eine Landesverweisung würde demnach unmittelbar die Privatklägerin und die Kinder strafen, was nicht im Sinne des Gesetzes sein könne. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. (E.6.1)
Die Vorinstanz erwägt, wie das Bundesgericht erläutert, der Beschwerdeführer habe mit der Vergewaltigung eine Katalogtat begangen, welche grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich ziehen müsse. Ein schwerer persönlicher Härtefall sei zu verneinen. Zudem würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz klar überwiegen. Dauerhafte Vollzugshindernisse, aufgrund derer auf eine Landesverweisung verzichtet werden müsste, bestünden nicht. Der Beschwerdeführer sei für eine Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben sei (E.6.2).
Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, wie das Bundesgericht einleitend bemerkt, die wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. (E.6.3.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann, wie das Bundesgericht fortfährt, nur „ausnahmsweise“ unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist gemäss Bundesgericht restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). (E.6.3.2).
Das Bundesgericht äussert sich weiter zum persönlichen Härtefall unter besonderer Berücksichtigung von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK:
«Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3).» (E.6.3.3).
«Ein Verzicht auf die Landesverweisung setzt nach Art. 66a Abs. 2 StGB – zusätzlich zum persönlichen Härtefall – voraus, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Interessenabwägung orientiert sich hier an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 1.2.3; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Wortlaut von Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Leitend sind unter anderem folgende Kriterien: Art und Schwere der Straftat und ob der Täter sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen hat; Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat; seit der Straftat vergangene Zeit und Verhalten während dieser Zeit; soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; der Gesundheitszustand (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, §§ 69 ff.; BGE 146 IV 105 E. 4.2). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.6.2).
Bei einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den erwähnten Kriterien zu berücksichtigen: die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder; die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen; die allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung; ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und falls ja, deren Alter; die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
Insbesondere das Kindeswohl bildet ein wesentliches Element der Interessenabwägung (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1; 145 IV 161 E. 3). Rechnung zu tragen ist dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3). Die Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere die sorge- und obhutsrechtliche Stellung des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Im Übrigen ist der von einer Landesverweisung betroffene Elternteil aber nicht berechtigt, vor Bundesgericht die im vorliegenden Zusammenhang tangierten Rechte seines Kindes (vgl. Art. 3, 9 und 16 KRK) im eigenen Namen geltend zu machen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 146 IV 267 E. 3.3; Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.3.1).» (E.6.3.4).
Im vorliegenden Fall, wo aber auch eher «spezielle Familienverhältnisse» herrschten (nicht alle Kinder stammten vom Vater, es bestand keine enge Beziehung zu den Kindern etc.), schützte das Bundesgericht die Landesverweisung mit den folgenden Ausführungen:
«Dass die Vorinstanz mit Blick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers von einer Landesverweisung hätte absehen müssen, ist sodann nicht ersichtlich. Ihre Erwägung, wonach die Bindung zu seiner Ehefrau und den Kindern zu relativieren sei (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 6.3.1 f. S. 21), gibt zu keiner Kritik Anlass. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Ehefrau Opfer der Vergewaltigung und der übrigen, im vorliegenden Verfahren beurteilten Straftaten ist. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem eine aussereheliche Beziehung gepflegt und stammt eines der drei gemeinsamen Kinder mutmasslich nicht von ihm. Der Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft ist nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen offen, zumal sich die Privatklägerin dahingehend geäussert hat, in Zukunft mit den Kindern alleine leben zu wollen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Ebensowenig stellt er in Abrede, dass die Familie finanziell wie auch organisatorisch nicht auf ihn angewiesen sei, die Familie in der Vergangenheit bereits mehrere Jahre getrennt gelebt habe und er sich höchstens um die Kinder gekümmert habe, wenn seine Frau verhindert war (Arzt, Therapie), ansonsten aber abwesend gewesen sei. Damit liegt keine intakte familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau vor und es erscheint zumindest als fraglich, ob die Landesverweisung nahe, echte und tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehungen beeinträchtigen würde.
Letzteres muss auch nicht abschliessend beurteilt werden. Selbst wenn aufgrund der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein persönlicher Härtefall anzunehmen wäre und die Anwesenheit des Vaters für das Wohl eines Kindes im Grundsatz wichtig ist, steht dies einer Landesverweisung nicht in jedem Fall entgegen. Auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile gelten nicht absolut (vgl. Urteile 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht die elterliche Sorge und die alleinige Obhut über seine Kinder hat, womit seine Landesverweisung nicht dazu führt, dass auch die Kinder faktisch gezwungen werden, die Schweiz zu verlassen. Aufgrund der aufgezeigten Verhältnisse erscheint es zudem durchaus als zumutbar, die bereits bis anhin wenig intensive Beziehung zu seinen Kindern auch telefonisch, mittels moderner Kommunikationsmittel und Besuchen weiter zu pflegen. Dass sich die Privatklägerin gegen eine Landesverweisung ausspricht und sich wünscht, dass die Kinder in der Anwesenheit des Beschwerdeführers aufwachsen und mit ihm Zeit verbringen können, ändert daran nichts und vermag die Landesverweisung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Entsprechend musste die Vorinstanz auf den von der Privatklägerin angeblich geäusserten Wunsch nicht explizit eingehen. Das Gericht darf sich in seinem Urteil auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend zweifelsohne erfüllt. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.» (E.6.4.4).
Bemerkungen zum Urteil 6B_1193/2021 vom 7. März 2023
Das Urteil 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 ist ein wichtiges Leiturteil zur strafrechtlichen Landesverweisung. Das Bundesgericht geht sehr stark auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK und die Rechte von Kindern und Familien ein. Insbesondere das Kindeswohl bildet gemäss Bundesgericht ein wesentliches Element der Interessenabwägung. Rechnung zu tragen ist gemäss Bundesgericht dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können Die Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere die sorge- und obhutsrechtliche Stellung des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils (E.6.3.4).
Das die Landesverweisung vom Bundesgericht im vorliegenden Fall geschützt wurde, dürfte eher an den «ungewöhnlichen Familienverhältnissen» und der fehlenden engen Beziehung des Vaters zu den Kindern gelegen haben.
Das Urteil beinhaltet wichtige Stellen bei Fällen von Eltern mit engem gelebten Kindesverhältnis, wo Katalogtaten der Landesverweisung zur Diskussion stehen.