Sachverhalt
Am 4. September 2020 um ca. 8.50 Uhr fuhr A. als Lenker eines Lieferwagens in U. auf der Strasse B. Richtung V. Bei der Einmündung Strasse C., wo sich zu diesem Zeitpunkt eine Baustelle befand, befuhr er den Bahnübergang, welcher mit einem Andreaskreuz gekennzeichnet war. Die mittels Wechselblinklichtsignal angezeigte bevorstehende Durchfahrt eines Zuges bemerkte er dabei nicht. Erst durch die Achtungssignale des herannahenden Zuges wurde er auf diesen aufmerksam, konnte aber nicht mehr rechtzeitig rückwärtsfahren. Es kam deshalb trotz Schnellbremsung des Zugführers zu einer Kollision. Verletzt wurde dadurch niemand, es entstand jedoch ein Sachschaden am Lieferwagen und am Zug.
Instanzenzug
Am 22. Januar 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen A. aufgrund dieses Vorfalls einen Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG).
Auf seine Einsprache hin sprach das Bezirksgericht Lenzburg A. am 31. Januar 2022 von Schuld und Strafe frei.
Dagegen ging die Staatsanwaltschaft in Berufung. Daraufhin erklärte das Obergericht des Kantons Aargau A. mit Urteil vom 8. November 2022 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Signals vor einem Bahnübergang und durch Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs für schuldig, wobei es von fahrlässiger Tatbegehung ausging. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.–, ausmachend Fr. 9’000.–.
Eine von A. hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes teilweise gut und es wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück.
Mit Urteil vom 30. April 2025 stellte das Obergericht fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Weiter befand es A. wiederum der (fahrlässigen) groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtbeachten eines Signals vor einem Bahnübergang (Art. 28 SVG) sowie durch Verletzung der Vorsichtspflichten (Art. 31 Abs. 1 SVG) für schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.– bei einer Probezeit von fünf Jahren sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 2’000.–, ersatzweise 20 Tagen Freiheitsstrafe.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen erneut an das Bundesgericht. In teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils sei er wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Signals vor einem Bahnübergang und durch Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs schuldig zu sprechen. Er sei zu einer Busse in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
Ausführungen des Bundesgerichts Urteil 7B_497/2025 vom 9. September 2026
Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht u.a. gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz geht dabei von einem „gerade noch leichten Verschulden“ aus. Sie erachtet hierfür eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen für angemessen, welche sie aufgrund der Täterkomponenten um zehn Tagessätze erhöht und wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots im gleichen Umfang wieder reduziert. Im Ergebnis spricht sie somit eine (bedingte) Geldstrafe von 80 Tagessätzen und überdies eine Verbindungsbusse von Fr. 2’000.– aus. Der Beschwerdeführer kritisiert sowohl die vorinstanzliche Bewertung der Tat- wie auch der Täterkomponenten (E.3.1).
Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 7B_497/2025 vom 9. September 2026 wie folgt:
Strafzumessung
«Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 151 IV 357 E. 2.1.2; 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 151 IV 357 E. 2.1.2; 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen).» (E.3.2).
«Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Bewertung der Tatkomponenten. Der Beschwerdeführer moniert, indem die Vorinstanz zusätzlich zur bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen eine Verbindungsbusse von Fr. 2’000.– ausspreche, erachte sie im Ergebnis eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als verschuldensangemessen. Sie bewerte damit die Tatkomponenten und dabei den identischen Sachverhalt ohne sachlichen Grund strenger als in ihrem ersten, vom Bundesgericht aufgehobenen Berufungsurteil und missbrauche damit ihren Ermessensspielraum.» (E.3.3.1).
«Die Kritik des Beschwerdeführers gibt Anlass dazu, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 4 StGB in Erinnerung zu rufen. Gemäss dieser Bestimmung kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Sie soll aber nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, wurde die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festgelegt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 146 IV 145 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sodann präzisiert, dass die Verbindungsbusse höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen darf (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2 mit Hinweisen).» E.3.3.2).
«Diesem Prinzip wird die Vorinstanz nicht gerecht. Anstatt die Verbindungsbusse von Fr. 2’000.– – die, ausgehend von einer Tagessatzhöhe von Fr. 100.–, 20 Tagessätzen Geldstrafe entspricht – von der für schuldangemessen erachteten Strafe von 80 Tagessätzen rechnerisch abzuziehen, schlägt sie diese obendrauf, sodass in der Summe eine Sanktion von 100 Tagessätzen resultiert. Die tatsächliche Strafe ist somit höher als jene, die laut der Vorinstanz dem Verschulden des Beschwerdeführers gerecht würde.» (E.3.3.4).
«Damit einher geht ein weiteres Problem: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang stehen. Geht das Gericht etwa von einem mittleren Verschulden aus, hat sich die Einsatzstrafe grundsätzlich im mittleren Bereich des Strafrahmens zu bewegen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7 und 5.9; Urteil 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt, mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Eine Geldstrafe, die einem gerade noch leichten Verschulden, wie es die Vorinstanz annimmt, entspricht, müsste sich im unteren Drittel dieses Rahmens bewegen. Stattdessen kommt die von der Vorinstanz im Ergebnis für schuldangemessen befundene Sanktion von 100 Tagessätzen im mittleren Bereich des Strafrahmens zu liegen. Damit stimmen die Bewertung des Verschuldens und das resultierende Strafmass nicht überein. Aus den genannten Gründen verletzt die vorinstanzliche Strafzumessung Bundesrecht. Bei einer derartigen Diskrepanz zwischen dem Strafmass und seiner Begründung ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ohne dass das Bundesgericht diese anweist, eine bestimmte neue Strafe auszusprechen (vgl. BGE 121 IV 49 E. 2a/bb; Urteil 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.4.3). Aus prozessökonomischen Überlegungen ist nachfolgend dennoch auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers einzugehen.» (E.3.3.5).
Berücksichtigung des Führerausweisentzugs im Administrativverfahren bei Strafzumessung?
Im Anschluss bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vor, die Vorinstanz lasse zu Unrecht unberücksichtigt, dass aufgrund seiner Tätigkeit als Berufschauffeur von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen sei. Insbesondere hätte sie nicht ausser Acht lassen dürfen, dass der im Administrativverfahren drohende Entzug des Führerausweises auch zu einem Verlust der Arbeitsstelle und damit des Einkommens führe (E.3.5.1).
Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 7B_497/2025 vom 9. September 2026 wie folgt:
«Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen hat. Die Strafe ist so zu bemessen, dass sie den Täter nach dem Mass seines Verschuldens trifft (TRECHSEL/SEELMANN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 47 StGB). Entsprechend ist einer erhöhten Strafempfindlichkeit bei der Bemessung der Strafe Rechnung zu tragen. Eine Strafminderung ist unter diesem Titel jedoch nur dann vorzunehmen, wenn die Sanktion für den Betroffenen aufgrund der besonderen Strafempfindlichkeit wesentlich schwerer wiegt als beim Durchschnitt der Verurteilten (Urteile 7B_652/2025 vom 2. Juni 2026 E. 10.2.3; 6B_261/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 7.2.2; je mit Hinweisen). Belastende Straffolgen wie namentlich der Entzug des Führerausweises dürfen nach der Rechtsprechung unter spezialpräventiven Gesichtspunkten, so namentlich bei der Wahl der Strafart, berücksichtigt werden. Eine Pflicht des urteilenden Gerichts, den Entzug des Führerausweises bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe strafmindernd zu berücksichtigen, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (vgl. BGE 151 IV 249 E. 5.3.3.3 mit Hinweisen, namentlich auf BGE 120 IV 67 E. 2b). Dementsprechend verneinte das Bundesgericht eine erhöhte Strafempfindlichkeit bei einem Beschwerdeführer, der behauptete, von Berufes wegen auf den Führerausweis angewiesen zu sein. Er unterscheide sich darin nämlich nicht wesentlich von jedem anderen, von einem Ausweisentzug betroffenen Autofahrer (Urteil 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Das urteilende Gericht kann einen Entzug des Führerausweises bei der Strafzumessung demnach strafmindernd berücksichtigen, muss dies indes nicht zwingend tun (vgl. Urteil 6B_798/2025 vom 1. Juli 2026 E. 2.4.2).» (E.3.5.2).
«Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die ausgesprochene (bedingte) Geldstrafe ihn besonders hart treffen würde, sondern die Folge dieser Strafe, nämlich der im Administrativverfahren anzuordnende Führerausweisentzug. Eine richterliche Pflicht, eine solche Straffolge bei der Strafzumessung strafmindernd zu werten, besteht gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht. Der Führerausweisentzug stellt eine zwingende und unabhängig von der Strafhöhe anzuordnende Straffolge dar (Art. 16 Abs. 2 und Art. 16c SVG). Diese belastende Folge über eine Reduktion der Strafe „auszugleichen“, schreibt Art. 47 Abs. 1 StGB nicht vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Berufschauffeur tätig ist und beruflich somit zwingend auf seinen Führerausweis angewiesen ist, ändert daran nichts (vgl. Urteil 6B_261/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 3). Zwar mag der Führerausweisentzug ihn stärker als einen anderen, durchschnittlichen Verurteilten belasten. Die Höhe der Geldstrafe trifft ihn jedoch nicht überdurchschnittlich hart; solches macht er jedenfalls nicht geltend. Es liegt darum allenfalls eine erhöhte Massnahmenempfindlichkeit vor, welche jedoch im Administrativverfahren betreffend die Dauer des Führerausweisentzuges (Art. 16 Abs. 3 SVG) Eingang zu finden hätte (vgl. BGE 128 II 285 E. 2.4; Urteil 1C_165/2022 vom 28. Juni 2022 E. 2.2). Eine zwingend strafmindernd zu beachtende erhöhte Strafempfindlichkeit ist dagegen nicht anzunehmen. Bestärkt werden diese Überlegungen dadurch, dass das Bundesgericht sogar im Zusammenhang mit Freiheitsstrafen davon ausgeht, der Verlust der Arbeitsstelle sei eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Strafvollzugs und der damit verbundenen Nebenfolgen und begründe deshalb keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. Urteile 6B_864/2025 vom 6. Mai 2026 E. 5.5; 7B_1064/2023 vom 5. März 2026 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Ferner lehnt es auch eine strafmindernde Berücksichtigung des Tätigkeitsverbots (Art. 67 StGB) bei der Strafzumessung ab (Urteil 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11), ebenso eine Berücksichtigung der Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB (BGE 151 IV 249 E. 5.3). Jüngst hielt das Bundesgericht denn auch fest, belastende Straffolgen seien bei der Strafzumessung generell nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil 6B_798/2025 vom 1. Juli 2026 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers merklich getrübt ist. Der Führerausweis wurde ihm bereits dreimal entzogen. Ungeachtet der Bedeutung des Führerausweises für seine berufliche Tätigkeit liess er sich von den Administrativmassnahmen nicht beeindrucken. Auch aus diesem Grund kann er sich nicht darauf berufen, dass diese bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen müssten (vgl. Urteil 6B_117/2010 vom 1. April 2010 E. 1.2.4, wo unter Verweis auf BGE 120 IV 67 E. 2b noch davon ausgegangen wurde, dass der Führerausweisentzug eine zusätzliche einschneidende Sanktion darstelle, die bei der Festsetzung der Strafe grundsätzlich zu berücksichtigen sei).» (E.3.5.3).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Vornahme der Strafzumessung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.