Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A. am 11. Dezember 2023 zweitinstanzlich wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_291/2024 vom 3. Juli 2024
Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (E.2).
Dem Beschwerdeführer wird, wie das Bundesgericht erklärt, vorgeworfen, dass er am 26. Juni 2021 um ca. 15:40 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A4 bei der Einfahrt Henggart Richtung Winterthur ohne zu blinken über die ausgezogene doppelte Sicherheitslinie gefahren sei, stark beschleunigt, ein Fahrzeug rechts überholt und wieder auf den linken Fahrstreifen gewechselt habe (Tatvorwurf 1). Weiter wird ihm vorgeworfen, fährt das Bundesgericht fort, dass er an jenem Tag auf der Höhe der Andelfingerbrücke mit übersetzter Geschwindigkeit an einem anderen Fahrzeug links vorbeigeschossen und sehr nahe auf das vor ihm auf der Überholspur fahrende Fahrzeug aufgefahren sei. Von diesem Tatvorwurf 2 sprach die Erstinstanz den Beschwerdeführer rechtskräftig frei (E.2.1).
Zu den Beweismitteln vor der Vorinstanz äussert sich das Bundesgericht im Urteil 6B_291/2024 vom 3. Juli 2024 wie folgt:
«Die Vorinstanz verweist auf die verfügbaren Beweismittel. Dabei handelt es sich um die Zeugenaussagen des Anzeigeerstatters B. und dessen Tochter C. Weiter würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers bei den Befragungen durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Erstinstanz. Seine Ehefrau machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Zudem berücksichtigt die Vorinstanz die vom Zeugen erstellte Skizze, das von der Zeugin aufgenommene Foto und dessen Beurteilung durch das Forensische Institut Zürich. Zur Verwertbarkeit der Beweismittel verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen. Demnach wurden die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers gewahrt und die Skizze sowie das Foto wurden ihm vorgehalten.» (E.2.2).
«Die Erstinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe seine Aussagen im Rahmen der Untersuchung angepasst, was deren Glaubhaftigkeit relativiere. Der Beschwerdeführer trug vor, die Zeugen hätten ihn zu Unrecht belastet, weil sie beleidigt gewesen seien. Dem hielt die Erstinstanz entgegen, bei einem normalen Überholmanöver hätten die Zeugen keinen Grund für eine weitere Beobachtung seiner Fahrweise gehabt. […].» (E.2.3).
Das Bundesgericht setzt sich in der Folge im Detail (E.2.4) mit den Beweisen und der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz auseinander. Es kommt dann zur Schlussfolgerung:
«Die Vorinstanz fasst zusammen, die beiden Zeugen hätten das Kerngeschehen des Tatvorwurfs 1 konstant, stringent und deckungsgleich beschrieben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gebe es keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung. Die Zeugen seien auf die Straffolgen einer falschen Aussage gemäss Art. 307 StGB hingewiesen worden. Es seien weder ein Belastungseifer noch stereotypische Aussagen erkennbar. Demgegenüber sei das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zumindest teilweise von Lügensignalen geprägt, obschon es sein gutes Recht sei, den Vorwurf in Abrede zu stellen und auf Widersprüche in den Zeugenaussagen hinzuweisen. Dass sich der Zeuge ein Jahr nach der polizeilichen Befragung nicht mehr an sämtliche Details habe erinnern können und erst im Verlauf der Befragung wieder mehr Detailwissen hervorgetreten sei, sei nicht aussergewöhnlich. Mittlerweile seien seit dem Vorfall 2 ½ Jahre vergangen. Deshalb wäre gemäss Vorinstanz aus einer Befragung des deutschen Lenkers kein Erkenntnisgewinn mehr zu erwarten. Ferner habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, sich an ein weisses Fahrzeug mit deutschem Kontrollschild zu erinnern, weshalb er womöglich nicht nur das rote Fahrzeug, sondern gleich mehrere Fahrzeuge überholt habe.» (E.2.4.4).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt gemäss dem Bundesgericht im Urteil 6B_291/2024 vom 3. Juli 2024 nicht (E.2.5):
«Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz seine Aussagen und die Depositionen der beiden Zeugen würdigte. Allerdings legt er nicht dar, dass die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen wäre. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies ist der Fall, wenn er in einer Tabelle über mehrere Seiten Zeugenaussagen zu den beiden Tatvorwürfen auflistet. In diesem Zusammenhang ist auf die vorinstanzliche Erwägung hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Tatvorwurf 2 nicht etwa freigesprochen wurde, weil die Aussagen der Zeugen unglaubhaft gewesen wären. Vielmehr hielt die Erstinstanz fest, dass auch aus den glaubhaften Zeugenaussagen nicht ausreichend klar hervorgehe, wie schnell und wie nahe der Beschwerdeführer effektiv am Fahrzeug der Zeugen vorbeigefahren sei. Weder die Erstinstanz noch die Vorinstanz stellten fest, dass die Zeugen mit Blick auf den Tatvorwurf 2 unglaubhaft ausgesagt hätten. Vielmehr konnte die Gefährdung aufgrund der subjektiven Wahrnehmungen schlicht nicht erstellt werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt darin kein Widerspruch und schon gar keine Willkür. Es ist durchaus vertretbar, dass die Erstinstanz den Tatvorwurf 1 als erstellt erachtete, während sie den Beschwerdeführer vom Tatvorwurf 2 freisprach. Was die Vorinstanz betrifft, so konnte sie wegen des Verbots der reformatio in peius auf den Freispruch vom Tatvorwurf 2 überhaupt nicht mehr zurückkommen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer den Grundsatz „in dubio pro reo“ anruft, ist er darauf hinzuweisen, dass der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint.» (E.2.5.1).
«Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Berücksichtigung des Fotos, welches die Zeugin aufgenommen hat. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist nicht näher einzugehen. Denn die Vorinstanz gelangte bereits nach der Würdigung der Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers zum willkürfreien Schluss, dass sich der angeklagte Tatvorwurf 1 verwirklicht hatte. Der guten Ordnung halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden können (Urteile 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.6; 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4, nicht publiziert in BGE 149 IV 369).» (E.2.5.2).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt (E.3).