Sachverhalt
Am 17. Mai 2022 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Beschimpfung, alles begangen zum Nachteil seiner Ex-Frau B., zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. Zudem verwies es A. für 10 Jahre des Landes.
Instanzenzug
Auf dagegen von A., B. sowie der Generalstaatsanwaltschaft Bern erhobene Berufung hin, verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A. am 25. Juli 2023 wegen versuchten Mordes, mehrfacher versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. Es verwies ihn für 10 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
Das Obergericht erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: B. habe am Mittag des 8. Januars 2021 den gemeinsamen Sohn C. zu A. gebracht. Gegen Abend habe ihr dieser geschrieben, dass er zu seinem Cousin gehe und ihr deshalb C. bereits am selben Abend wieder zurückbringen müsse. Er habe vorgeschlagen, ihr C. um 22:00 Uhr zu bringen. Weil er einen Übergabeort „etwas weiter weg“ gewollt habe, damit sein Cousin nichts sehe, habe man sich beim Parkplatz beim Friedhof treffen wollen. A. habe jedoch nicht die Absicht gehabt, den Sohn dort zu übergeben. Vielmehr sei er wütend darüber gewesen, dass B. ihm mitgeteilt habe, dass sie den gemeinsamen Sohn in der folgenden Woche nicht zu ihm bringen würde. A. habe bereits vor diesem Datum den Eindruck gehabt, dass sich seine Ex-Frau nicht an das Besuchsrecht halte, ihm die Telefonate mit seinem Sohn verunmögliche und sich generell nicht gut um diesen, insbesondere dessen Bildung, kümmere. A. sei über die Trennung und die Besuchsrechtsregelungen frustriert und verärgert gewesen und habe sich B. in behördlichen Angelegenheiten, insbesondere betreffend den gemeinsamen Sohn C., unterlegen gefühlt. Sodann habe er unter dem subjektiven Empfinden gelitten, dass er von den Behörden sowie seiner Ex-Frau nicht ernst genommen werde. Er habe mit Nachdruck und einer regelrechten Besessenheit versucht, wieder Kontrolle über die Gesamtsituation und vor allem B. zu erlangen, wobei er ihr auch wiederholt nachgestellt habe. Zudem sei er eifersüchtig gewesen und habe für den Fall, dass sie sich einem anderen Mann zuwenden sollte, bereits mehrfach Todesdrohungen gegen sie ausgesprochen. Die Ankündigung seiner Ex-Frau, wonach der gemeinsame Sohn – aus Sicht von A. – einmal mehr nicht planmässig zu ihm kommen könne, habe das Fass bei ihm endgültig zum Überlaufen gebracht. Er habe den Entschluss gefasst, zu drastischen Mitteln zu greifen, um Kontrolle und Macht zurückzugewinnen und sicherzustellen, dass der Sohn zukünftig gemäss dem Besuchsplan zu ihm kommen und im Übrigen in einem Kinderheim untergebracht würde. Dafür habe er an seinem Domizil den Gurt einer Laptoptasche behändigt und diesen mit einem schwarzen Stoffgurt zusammengeknotet. Zudem habe er ein Küchenmesser mit einer Klinge von ca. 20 cm genommen und 21:45 Uhr die Wohnung verlassen. Er habe sich alleine – C. habe in der Wohnung geschlafen – mit dem Fahrrad zum verabredeten Treffpunkt begeben. A. habe im Wald zwischen der Einfahrt zum Parkplatz des Friedhofs U. und dem Weg, der von der V. strasse in den nördlichen W. führe, auf B. gewartet. Als diese sich – auf der V. strasse von ihrem Domizil herkommend – auf seiner Höhe ausserhalb des Waldes auf dem Trottoir befunden habe, sei er aus dem Gebüsch hervorgetreten und habe sich ihr zu erkennen gegeben. Er habe mit dem Fuss gezappelt und seine Ex-Frau aufgefordert, nachzusehen, was er am Fuss habe, was sie aber nicht gewollt habe. Nachdem B. gefragt habe, wo sich der Sohn (den sie habe abholen wollen), befinde, habe A. ins Gebüsch gezeigt und gesagt, C. sei im Auto am Warten, obwohl dies nicht zugetroffen habe. Er sei hinter die abgelenkte Ex-Frau getreten, habe ihr den rechten Arm um den Hals gelegt, wobei er das eine Ende des Gurtes in dieser Hand gehalten habe, habe mit der linken Hand das andere Ende des Gurtes gefasst und begonnen, B. von hinten zu strangulieren und sie sodann – aus ihrer Perspektive – vorwärts in Richtung Wald, weiter in das Gebüsch, zu ziehen. Dies habe er in der Absicht getan, sie zu töten. Gleichzeitig mit dem Gurt habe er ihren Schal festgehalten, der bereits um ihren Hals gelegen sei. B. habe sich zur Wehr gesetzt, ihre Hände vorne unter den Schal und den Gurt bringen und sich schliesslich vom Strangwerkzeug und vom Schal befreien können, indem sie diese über den Kopf abgestreift habe. Bei dieser Auseinandersetzung sei die Kapuze an ihrer Jacke abgerissen. Sie sei geflohen, kurz hingefallen und sodann zur Strasse zurückgerannt, wo der vorbeifahrende Zeuge D. zwischenzeitlich sein Auto gewendet habe, zurückgekommen sei, angehalten habe, B. habe einsteigen lassen und sie zur Polizei gebracht habe. Der A. habe sich zurück an sein Domizil begeben, wo er sich zu seinem schlafenden Sohn gelegt habe, bis die Polizei eingetroffen sei. Die beiden Stoffgürtel sowie das Messer habe er im Wald zurückgelassen. Aufgrund der Strangulation habe B. am rechten und hinteren Halsbereich Rötungen erlitten. Durch ihre Gegenwehr habe sie sich zudem die Streckseite des linken Mittel- und Ringfingers aufgeschürft. Wegen des Sturzes habe sie sich ferner Schürfwunden am rechten Handgelenk sowie an beiden Kniescheiben zugezogen.
Zur persönlichen Situation von A. geht die Vorinstanz von folgenden Feststellungen aus:
Letzterer sei kosovarischer Staatsangehöriger, am 2. Mai 2006 als 24-Jähriger in die Schweiz eingereist und habe hier um Asyl nachgesucht. Am 26. November 2011 sei der abweisende Asyl- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden. Infolge Heirat mit B., die über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt habe, sei A. eine bis 17. März 2021 gültige ordentliche Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden. Er verfüge in der Schweiz weder über Asylstatus noch über faktische Asylwürdigkeit. Er sei auch nicht Angehöriger des Schengenraumes. Die Landesverweisung in den Kosovo könne problemlos vollzogen werden. A. habe nach eigenen Angaben keine Ausbildung absolviert und keinen Beruf erlernt. Im Kosovo habe er in der Landwirtschaft gearbeitet und in der Schweiz sei er gemäss eigener Aussage vorübergehend in einem Reinigungsunternehmen tätig gewesen. Er sei seit zwei Jahren arbeitslos und die Gemeinde X. unterstütze ihn und zahle ihm alles. A. weise Verlustscheine in der Höhe von Fr. 37’718.30 auf. A. pflege sodann weder zu Schweizern noch zu Landsleuten in der Schweiz aktenkundige Beziehungen. Er selber habe ausgesagt, dass er hier keine Familie und keine Kollegen habe. Gleiches gehe aus einem Abklärungsbericht im Bereich des Kindesschutzes der Sozialen Dienste der Gemeinde U. vom 25. Juni 2015 hervor. Seine sozialen Bindungen schienen sich schon vor der Trennung ausschliesslich auf seine Ex-Frau und seinen Sohn beschränkt zu haben. Er verfügt auch über keine Hobbies und gehe keinen anderweitigen Tätigkeiten nach. Er sei keiner Landessprache mächtig. Aus den Akten gehe hervor, dass A. in hohen Dosen Schlaf- und Beruhigungsmittel konsumiere und eine Abhängigkeit vom Schlafmittel Zolpidem bestehe. Gemäss Abklärungsbericht des Sozialdiensts der Gemeinde U. vom 26. Februar 2019 bestünden nicht genauer abgeklärte und diagnostizierte Krankheiten (physischer und psychischer Natur), die es A. eigenen Aussagen zufolge verunmöglichten, zu arbeiten. Im forensisch-psychologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 17. September 2021 sei auf ein Abhängigkeitssyndrom durch Hypnotika und auf eine Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen (und zudem paranoiden) Anteilen geschlossen worden. Es sei aber nicht ersichtlich und von A. nicht geltend gemacht worden, dass er von Behandlungen in der Schweiz abhängig sei.
Der A. sei seit dem 5. Mai 2020 von B. (der Mutter des gemeinsamen, mittlerweile neunjährigen Sohnes C.) geschieden. Der Sohn unterstehe der gemeinsamen elterlichen Sorge, lebe indessen bei der Mutter, welche die faktische Obhut ausübe. Diese Regelung hänge aktuell in der Schwebe, habe B. doch seit einem Übergriff anlässlich eines Besuchs im Gefängnis die alleinige elterliche Sorge. Das Besuchsrecht sei umgehend und bis auf weiteres sistiert worden. Hinsichtlich des Übergriffs auf den Sohn C. sei derzeit ein weiteres Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Oberland hängig. A. sei im Dezember 2019 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und lebe seither in einem Studio in X.. Er habe zwei Brüder und mehrere Schwestern, die – bis auf eine Schwester – alle im Kosovo lebten.
Der A. sei seit der Geburt seines Sohnes an dessen Betreuung beteiligt gewesen, indes seien aufgrund von Instabilität und Überforderung beider Eltern wiederholte behördliche Interventionen durch die Sozialen Dienste der Gemeinde Usowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) X. erfolgt. Mit Entscheid der KESB X. vom 20. Mai 2019 sei eine Erziehungsbeistandschaft für den gemeinsamen Sohn errichtet worden. Die Zusammenarbeit von A. mit den Behörden betreffend seinen Sohn sei volatil. Er sei trotz wiederholter Aufforderung der Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde U. nicht zu einem Gespräch betreffend die weiterlaufende Kontaktregelung zu seinem Sohn erschienen und nehme sein Besuchsrecht B. zufolge nur zwischenzeitlich und unzuverlässig wahr. Sodann habe sich A. nachweislich nicht an behördliche Auflagen gehalten und habe den gemeinsamen Sohn während eines Aufenthalts im Kosovo (ohne Anästhesie) beschneiden lassen, obwohl ihm dies vom Beistand ausdrücklich untersagt worden sei. Gemäss Schreiben des Beistands vom 26. April 2022 habe die Familienbegleiterin den Sohn für die Besuche im Regionalgefängnis Thun zum Mitkommen motivieren müssen und er habe dieser gegenüber ausgesagt, dass er Angst habe. A. habe wiederholt gegen eine Fernhalteverfügung verstossen und es habe ihm gerichtlich verboten werden müssen, mit seiner Ex-Frau telefonischen Kontakt aufzunehmen. Schliesslich pflege A. den Kontakt zu seinem Sohn mehrheitlich telefonisch und habe anbegehrt, dass dieser in ein Kinderheim geschickt werde, da es ihm dort besser gehe als bei B..
Der A. habe im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils keine (im Strafregister ersichtlichen) Vorstrafen aufgewiesen. Indes habe er gegenüber seiner Ex-Frau eine Deliktsserie begangen und sich weder durch eine laufende Strafuntersuchung noch eine Fernhalteverfügung beeindrucken lassen.
Der A. sei vor seiner Inhaftierung regelmässig im Rahmen von Ferienaufenthalten in sein Heimatland gereist. Insbesondere sei ein Antrag auf Auslandsferien mit seinem Sohn C. in Kosovo zum Zwecke des Besuch von Angehörigen vom 5. bis 18. Juli 2020 von den Sozialen Diensten X. bewilligt worden. In seiner Heimat könne sich A. in seiner Muttersprache Albanisch verständigen.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen unter Entrichtung einer Haftentschädigung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er in Abänderung von Ziff. III/1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur Vornahme einer neuen Strafzumessung zurückzuweisen. Weiter sei Ziff. III/3. des Urteilsdispositivs (Landesverweisung) vollumfänglich aufzuheben. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 stellte B. ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 129 Abs. 1 StPO, die willkürliche Beweiswürdigung hinsichtlich des Anklagevorwurfs des versuchten Mordes, die unrichtige Qualifikation der Tat als versuchten Mord sowie – mit Blick auf die Anordnung der Landesverweisung – einen Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (E.1).
Wir schauen uns hier nur mit den Rügen betreffend der amtlichen Verteidigung (alle Rügen bzw. die gesamte Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen):
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, sein Recht auf eine freie Anwaltswahl im Sinne von Art. 129 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sei im Vorverfahren und vor erster Instanz mehrfach verletzt worden. Bereits anlässlich der Hafteröffnungsverhandlung vom 9. Januar 2021 habe er gewünscht, von Rechtsanwältin Hazeraj verteidigt zu werden. Trotz dieses Wunsches sei ihm Rechtsanwalt E. als amtlicher Verteidiger zugeteilt worden. Dies mit der Begründung, Rechtsanwältin Hazeraj könne am Samstagabend nicht kurzfristig aufgeboten werden. De facto habe die Hafteröffnungsverhandlung um 16:10 Uhr stattgefunden und die Staatsanwaltschaft habe gar nicht versucht, Rechtsanwältin Hazeraj aufzubieten. Zudem habe die polizeiliche Festnahme viel früher stattgefunden, weshalb die Benachrichtigung der Wahlverteidigung schon früher möglich gewesen wäre. Ein plausibler Grund, dem Beschwerdeführer seine Wahlverteidigung nicht zuzugestehen und ihn ohne Beizug derselben zu Aussagen zu bewegen, sei nicht ersichtlich. Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens habe der Beschwerdeführer seine Verteidigung nicht ändern können, obschon er dies immer wieder versucht habe. An der Hauptverhandlung vor der Erstinstanz habe der Beschwerdeführer sich die Ohren zugehalten, als Rechtsanwalt E. sein Plädoyer gehalten habe. Dieser habe gewusst, dass er gegen den Willen des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei und habe dennoch während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens nie um Entlassung ersucht. Einen entsprechenden Antrag habe er erst nach der Hauptverhandlung gestellt. Somit habe das erstinstanzliche Verfahren einen wesentlichen Mangel aufgewiesen. Trotzdem habe die Vorinstanz seinen Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das erstinstanzliche Gericht abgewiesen. Die Vorinstanz habe sich zur Verletzung von Art. 129 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK mit keinem Wort geäussert. Sie habe sich damit begnügt, die Tätigkeit von Rechtsanwalt E. zu loben. Es werde indessen nicht moniert, dass Rechtsanwalt E. Fehler begangen oder ein ungebührliches Verhalten an den Tag gelegt hätte (E.3.1).
Das Bundesgericht zeigt im Urteil 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 zunächst die Darstellung der Vorinstanz auf:
«Die Vorinstanz führe zur Begründung ihrer Ablehnung des Rückweisungsbegehrens aus, der Beschwerdeführer habe ohnehin ein ambivalentes Verhältnis in Bezug auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Verteidigern. Weiter werde erwogen, auch vor dem Berufungsgericht habe der Beschwerdeführer mehrfach um Wechsel ersucht und erklärt, sein Vertrauensverhältnis sei unwiderruflich gestört. Das dem so sei, werde grundsätzlich nicht bestritten. Dieses ambivalente Verhältnis könne für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens möglicherweise bestanden haben, was aber nichts am erheblichen Verfahrensmangel anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens ändere, zumal das erstinstanzliche Verfahren von wesentlicher Bedeutung für den Ausgang des ganzen Verfahrens sei. Der Beschwerdeführer habe seine Verzweiflung ob der Verletzung seines Rechts auf freie Anwaltswahl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich zu erkennen gegeben. Somit sei sein Antrag auf Rückweisung von der Vorinstanz zu Unrecht abgewiesen worden. Der geltend gemachte wesentliche Mangel habe im obergerichtlichen Verfahren nicht behoben werden können. Erschwerend komme hinzu, dass das obergerichtliche Verfahren von einer Richterin geführt worden sei, die noch als erstinstanzliche Richterin das Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 geführt habe. Auch dagegen habe er Beschwerde erhoben, welche jedoch abgewiesen worden sei. Ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei somit nicht gegeben gewesen. Als Konsequenz müssten sämtliche bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers und die sich darauf stützenden Aktenstücke (somit auch sämtliche Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2, da in diesen auf die Aussagen des Beschwerdeführers Bezug genommen werde) aus den Akten entfernt werden. Daraus folge, dass die Akten praktisch leer daher kämen und das ganze Verfahren von Beginn an wiederholt werden müsste, was sich mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbaren liesse. Somit sei der Beschwerdeführer zufolge des missglückten Verfahrens vollumfänglich freizusprechen und unter Entrichtung einer Haftentschädigung per sofort aus der Haft zu entlassen. Eventualiter werde die Rückweisung der Angelegenheit beantragt.» (E.3.2).
Das Bundesgericht äussert sich alsdann im Urteil 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 wie folgt:
«Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede angeklagten Person das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.» (E.4.1).
«Art. 129 Abs. 1 StPO gewährt der beschuldigte Person das Recht, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130 StPO, sich selber zu verteidigen. Nach Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person unter anderem dann notwendigerweise verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a), oder ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt (Art. 131 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) oder die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 7B_141/2022 vom 2. November 2023 E. 2; je mit Hinweisen). In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die amtliche Verteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches „Sprachrohr“ ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen, zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa; 194 E. 3d; 116 Ia 102 E. 4b/bb; Urteile 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2; 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1).» (E.4.2).
«Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO).» (E.4.3).
«Die Vorinstanz verneint einen unheilbaren wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO und weist den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz ab. Sie erwägt, es seien keine Hinweise auf eine nicht gehörige Verteidigung ersichtlich. Insbesondere falle auf, dass die an der Hauptverhandlung von Rechtsanwalt E. gestellten Anträge mit den Berufungsanträgen seines Nachfolgers Rechtsanwalt Dr. F inhaltlich deckungsgleich seien. Rechtsanwalt E. habe sich zudem in seinem Plädoyer offensichtlich an den Instruktionen und Aussagen des Beschwerdeführers orientiert. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung gegenüber seinem Verteidiger äusserst provokativ sowie respektlos verhalten und diesen offensichtlich komplett abgelehnt habe, vermöge keinen echten Vertrauensbruch zu objektivieren. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass es jeder Beschuldigte in der Hand hätte, alleine durch sein Benehmen einen Verteidigungswechsel zu erzwingen. Der amtliche Verteidiger sei nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten, habe dessen gewünschte Verteidigungsstrategie nicht zu übernehmen und die Haltung des Beschuldigten nicht ungefiltert gegenüber den Strafbehörden zu vertreten. Zudem scheine der Beschwerdeführer ein ambivalentes Verhältnis in Bezug auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Verteidigern zu haben. Gegenüber der Berufungsinstanz habe er später auch betreffend Rechtsanwalt Dr. F. geltend gemacht, das Vertrauensverhältnis sei unwiderruflich zerstört. In seinen letzten Eingaben, als sein dritter Verteidiger, Rechtsanwalt G., ebenfalls in Ungnade gefallen sei, habe er sich – trotz angeblich zerstörten Vertrauensverhältnisses – wieder Rechtsanwalt Dr. F. als Verteidiger zurückgewünscht. Die Grenzen eines intakten Vertrauensverhältnisses seien für den Beschwerdeführer offenbar situativ flexibel. Dies weise auf subjektive Willkür und eine komplett fehlende Objektivierbarkeit der gegenüber seinen Verteidigern erhobenen Rügen hin. Dass Rechtsanwalt E. nach der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung selber um einen Anwaltswechsel ersucht habe, vermöge keine Notwendigkeit eines solchen Antrags für die Zeit vor oder während der Hauptverhandlung zu begründen. Ein solcher Antrag wäre klar zu Unzeit erfolgt. Dass sich Rechtsanwalt E. nach abgeschlossenem erstinstanzlichem Verfahren nicht weiter der Belastung durch das Verhalten eines ablehnenden Klienten habe aussetzen und diesem für das zweitinstanzliche Verfahren die Chance auf einen Neustart habe geben wollen, sei in Anbetracht des Benehmens des Beschwerdeführers gegenüber seinem Verteidiger an der Hauptverhandlung nachvollziehbar. In Bezug auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers erweise es sich als umsichtig und zeitlich vollkommen adäquat.
Soweit der Beschwerdeführer wiederholt schriftlich geltend mache, es könne nicht sein, dass er von der ersten Instanz nicht richtig angehört und trotzdem verurteilt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass es dessen eigene Entscheidung gewesen sei, sich – nach übersetzter Rechtsbelehrung durch den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten – nicht zur Sache zu äussern. Er habe dem Gericht unmissverständlich erklärt, dass er keine Antworten geben werde, solange Rechtsanwalt E. anwesend sei und er sich lieber selber verteidigen wolle. Mit dieser Strategie habe er das Gericht anscheinend regelrecht erpressen wollen. Es sei nicht ersichtlich, welchen Einfluss die blosse Präsenz des unliebsamen Verteidigers auf die Aussagen des Beschwerdeführers hätte zeitigen sollen. Er hätte damit weder explizit noch implizit seinen Verteidiger rehabilitiert und dessen Anwesenheit hätte allfälligen Aussagen auch nicht geschadet. Die wahre Absicht hinter der Verweigerung habe der Beschwerdeführer sodann offenbart. Nachdem ihm der Vorsitzende erklärt habe, dass über den beantragten Anwaltswechsel bereits entschieden worden sei, dieser nicht mehr thematisiert und die Befragung damit beendet werde, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er diese Verhandlung nicht akzeptiere und das Gericht diese nicht abschliessen könne, wenn er nichts sage (das gehe doch nicht). Als er bemerkt habe, dass auf sein Begehren trotz der Aussageverweigerung nicht weiter eingegangen worden sei und die Verhandlung ihren Lauf genommen habe, habe er im Rahmen seines Schlussworts – wohlgemerkt in Anwesenheit von Rechtsanwalt E. – doch noch spontane Angaben zum Sachverhalt gemacht. Inwiefern sein Verhalten einer ungenügenden Verteidigung zuzuschreiben sei, erhelle nicht. Auch darin sei kein Rückweisungsgrund zu erkennen.» (E.5.).
«Wie von der Vorinstanz zurecht erwogen, war der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gehörig verteidigt. Letzterer bringt denn auch explizit nicht vor, sein damaliger Vertreter (Rechtsanwalt E.) habe ihn nicht gehörig verteidigt. Er beschränkt sich auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl. Diesbezüglich weist die Vorinstanz jedoch überzeugend darauf hin, dass auf Wunsch des Beschwerdeführers mehrere Anwaltswechsel stattgefunden haben, was dieser nicht bestreitet. Was eine (angebliche) Verletzung seines Wahlrechts anlässlich der Hafteröffnungsverhandlung vom 9. Januar 2021 anbelangt, verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst auf das Protokoll. Diesem zufolge erklärte sich der Beschwerdeführer (und damalige Beschuldigte) letztendlich mit der Verteidigung durch Rechtsanwalt E. einverstanden. Ersterer rügt dabei keine Unrichtigkeit des betreffenden Protokolls. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Anwaltswünsche reichlich volatil verhielt. Nachdem er im Berufungsverfahren zunächst geltend gemacht hatte, dass er kein Vertrauen zu Dr. F. (der ihm bereits als Nachfolger von Rechtsanwalt E. bestellt worden war) mehr habe, wurde Rechtsanwalt G. mandatiert. Später verlangte der Beschwerdeführer dann jedoch wieder nach Dr. F.. Zurecht erkennt die Vorinstanz in diesem Verhalten subjektive Willkür und eine fehlende Objektivierbarkeit der an die Adresse seiner Verteidiger gerichteten Rügen des Beschwerdeführers. Letzterer beharrte zu diesem Zeitpunkt notabene nicht mehr auf seiner ursprünglichen Wunschverteidigerin, Rechtsanwältin Hazeraj. Wie von der Vorinstanz einleuchtend erwogen, ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern sich die Präsenz eines unliebsamen Verteidigers auf allfällige Aussagen des Beschwerdeführers hätte auswirken sollen. Der vorinstanzliche Verdacht, wonach der Beschwerdeführer die erste Instanz mit seinem Verhalten habe erpressen wollen, erscheint vor diesem Hintergrund plausibel. Die Vorinstanz erachtet den Beschwerdeführers zurecht als gehörig verteidigt und ihr Fazit, wonach kein unheilbarer, wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO vorliege, verletzt kein Bundesrecht.» (E.6.3).
«Weiter erweist sich auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl (Art. 129 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) als unbegründet. Der Beschwerdeführer blendet aus, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung von Beginn des vorliegenden Verfahrens an erfüllt waren (Art. 130 lit. b StPO). Da er im Zeitpunkt der Hafteröffnungsverhandlung keine (private) Verteidigung mandatiert hatte und augenscheinlich nicht über die dafür erforderlichen Mittel verfügte, war ihm in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b StPO in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 und Abs. 2 StPO ein amtlicher Verteidiger zu bestellen. Auf Begehren des Beschwerdeführers hin erfolgten hernach mehrere Anwaltswechsel. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Erklärungen des Beschwerdeführers erweisen sich im Übrigen (der Vorinstanz folgend) als subjektiv willkürlich und nicht objektivierbar. So gewährt Art. 133 Abs. 2 StPO kein bedingungsloses Recht auf einen jederzeitigen und beliebigen Wechsel der Verteidigung. Art. 129 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sind sodann in casu nicht einschlägig, hatte der Beschwerdeführer doch zu keinem Zeitpunkt einen erbetenen (privaten) Verteidiger mandatiert. Dies wäre ihm freilich jederzeit freigestanden. Die Möglichkeit, sich selbst zu verteidigen, wurde im vorliegenden Fall durch Art. 130 StPO eingeschränkt (vgl. Art. 129 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.» (E.6.4).
Auf die weiteren Rügen wird hier nicht eingegangen. Die Beschwerde wurde im Urteil 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 vollumfänglich abgewiesen durch das Bundesgericht.