Sachverhalt
Am 23. Dezember 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage beim Bezirksgericht Aarau. Rechtsanwalt A. war in diesem Strafverfahren amtlicher Verteidiger der beschuldigten Person.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 22. Mai 2025 vorgeladen. Sie wurden aufgefordert, allfällige Anträge auf Ergänzung der Beweismittel innert 10 Tagen zu stellen. Zudem wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass bei verspäteten Beweisanträgen die dadurch verursachten Verfahrenskosten der Person auferlegt werden, welche die Beweisanträge verspätet gestellt habe. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 beantragte der amtliche Verteidiger aufgrund starker Arbeitsüberlastung eine Erstreckung der Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge bis am 28. Februar 2025. Die Frist wurde gleichentags antragsgemäss erstreckt.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 hielt der amtliche Verteidiger gegenüber dem Bezirksgericht Aarau fest, dass in der nächsten Woche eine Instruktionsverhandlung mit dem Beschuldigten stattfinden werde und der amtliche Verteidiger deshalb auf eine weitere Fristerstreckung zur Stellung allfälliger Beweisanträge bis am 14. März 2025 angewiesen sei. Das Bezirksgericht erstreckte die Frist gleichentags antragsgemäss bis am 14. März 2025. Mit Eingabe vom 14. März 2025 teilte der amtliche Verteidiger dem Bezirksgericht mit, dass derzeit auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet werde.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, nach der Befragung des Beschuldigten, beantragte sein amtlicher Verteidiger die Befragung von B. als Zeuge (zur Anklage-Ziffer I.1), von C. als Auskunftsperson (zur Anklage-Ziffer I.1) sowie der Strafklägerinnen und Strafkläger (zu Anklage-Ziffern I.2-I.4).
Instanzenzug
Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 wies das Bezirksgericht Aarau den Beweisantrag auf Befragung von B. ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Beweisanträge auf Befragung von C. und der Strafklägerinnen und Strafkläger hiess es hingegen gut (Dispositiv-Ziffer 2). Da diese Beweisanträge erst an der Hauptverhandlung gestellt wurden und die zu befragenden Personen nicht an der Verhandlung anwesend waren, musste die Verhandlung abgebrochen werden und auf einen weiteren Verhandlungstermin vorgeladen werden. Das Bezirksgericht auferlegte die durch diese Zweiteilung des Hauptverfahrens entstandenen Mehrkosten (Fr. 1’000.–) dem amtlichen Verteidiger (Dispositiv-Ziffer 3).
Mit Entscheid vom 4. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau eine dagegen vom amtlichen Verteidiger erhobene Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Dispositiv-Ziffer 2).
Weiterzug ans Bundesgericht
Dagegen gelangte A. am 12. September 2025 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. August 2025 sei aufzuheben und die Kostenauferlegung zu seinen Lasten sei ersatzlos zu streichen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf die Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_918/2025 vom 22. Januar 2026
Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie die erstinstanzliche Kostenauferlegung zu seinen Lasten gestützt auf Art. 417 StPO bestätige. Im Einzelnen macht er eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses (Art. 13 BFGA; SR 935.61), des Zeugnisverweigerungsrechts (Art. 171 Abs. 1 StPO), des „Untersuchungsgebots“ (Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 62 Abs. 1 StPO), des „Kostenauferlegungsrechts“ nach Art. 417 StPO, des Beweisantragsrechts (Art. 113 Abs. 1 StPO), der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO) sowie des Rechts auf Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geltend (E.2).
Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 7B_918/2025 vom 22. Januar 2026 wie folgt:
«Die Strafprozessordnung hält für das erstinstanzliche Hauptverfahren in Art. 331 StPO (in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung; AS 2023 468) fest, dass die Verfahrensleitung den Parteien unter anderem mitteilt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden sollen (Art. 331 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig setzt sie den Parteien Frist, um Beweisanträge zu stellen sowie zu begründen, und macht diese auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam (Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO).» (E.2.2.1).
«Bei der Frist gemäss Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO handelt es sich um eine richterliche Frist, die in begründeten Fällen nach Art. 92 StPO erstreckbar ist (Jonas Achermann, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 331 StPO; Yvona Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 331 StPO; Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 331 StPO). Da Beweisanträge bis zum Abschluss des gerichtlichen Beweisverfahrens gestellt werden können (vgl. Art. 345 StPO; Urteile 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.4; 6B_389/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 146 IV 59; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.2 f.), hat die Nichteinhaltung der Frist von Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO direkt keine formellen Auswirkungen (Achermann, a.a.O., N. 6 zu Art. 331 StPO). Insbesondere können Beweisanträge auch nach Ablauf dieser Frist gestellt werden (vgl. Laurent Moreillon/Aude Parein-Reymond, Petit Commentaire, Code de procédure pénale, 3. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 331 StPO; Pierre-Henri Winzap, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 331 StPO) und dürfen nicht allein wegen verspäteter Geltendmachung abgewiesen werden (vgl. Griesser, a.a.O., N. 4 zu Art. 331 StPO).» (E.2.2.2).
«Will die Verfahrensleitung verspätete Beweisanträge gemäss Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO mit Kosten- und Entschädigungsfolgen verbinden, hat sie die Parteien zuvor auf diese möglichen Folgen aufmerksam zu machen (Urteil 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.4 mit Hinweisen; Achermann, a.a.O., N. 6 zu Art. 331 StPO; Griesser, a.a.O., N. 4 zu Art. 331 StPO; Jositsch/Schmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 331 StPO; Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., N. 7 zu Art. 331 StPO; Winzap, a.a.O., N. 4 zu Art. 331 StPO). Verspätete Beweisanträge können zu einer Verschiebung bzw. Vertagung der Hauptverhandlung führen (vgl. Claudine Cavegn, Das Recht der beschuldigten Person auf Ladung und Befragung von Entlastungszeugen im ordentlichen Strafverfahren, 2010, Rz. 278 [inkl. Fn. 548] S. 96; Winzap, a.a.O., N. 4 [Fn. 5] zu Art. 331 StPO). Die Regelung von Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO dient dazu, eine Verfahrensverzögerung möglichst zu verhindern, indem die Parteien unter Hinweis auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufgefordert werden, innert der angesetzten Frist Beweisanträge zu stellen (vgl. Cavegn, a.a.O., Rz. 278 f. S. 95 f.; Griesser, a.a.O., N. 4 zu Art. 331 StPO).» (E.2.2.3).
«Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Diese Bestimmung ist auf alle nach der StPO durchzuführenden Verfahren anwendbar (Urteile 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.1; 6B_364/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.2; 6B_738/2015 vom 11. November 2015 E. 1.4.1).» (E.2.3.1).
«Art. 417 StPO liegt der Grundsatz zugrunde, dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (sog. Verursacherprinzip). Diese Bestimmung ermöglicht es, einer verfahrensbeteiligten Person unabhängig vom Verfahrensausgang die Kosten für einen bestimmten, von ihr unnötigerweise in Verletzung ihrer Verfahrenspflichten verursachten Verfahrensakt aufzuerlegen. Die objektive Verletzung von Verfahrenspflichten reicht aus. Ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht (Urteile 7B_58/2025 und 85/2025 vom 7. Februar 2025 E. 4.3; 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 3.3; 7B_164/2022 vom 14. August 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die verspätete Vorlage von Beweisen bzw. die verspätete Stellung von Beweisanträgen infolge Nichteinhaltung der Frist von Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO stellt die Verletzung einer gesetzlichen Verfahrenspflicht dar, die eine Kostenauferlegung gestützt auf Art. 417 StPO rechtfertigen kann (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1324 Ziff. 2.10.1; Irene Arnold, Die Verfahrenskosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2018, S. 117; Cavegn, a.a.O., Rz. 277 [inkl. Fn. 546] S. 95; Jean Crevoisier/Laurent Crevoisier, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 417 StPO; Griesser, a.a.O., N. 4 zu Art. 331 StPO, N. 5 zu Art. 417 StPO).» (E.2.3.2).
«Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch der Rechtsbeistand einer Partei gestützt auf Art. 417 StPO kosten- und entschädigungspflichtig werden (Urteile 7B_58/2025 und 85/2025 vom 7. Februar 2025 E. 4.3; 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.1; 6B_364/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Die Kostenauflage an den Rechtsbeistand soll aber auf offenkundige Säumnisse und andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlverhalten beschränkt bleiben (Urteile 7B_58/2025 und 85/2025 vom 7. Februar 2025 E. 4.3; 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.1 und 2.3; vgl. Crevoisier/Crevoisier, a.a.O., N. 5 zu Art. 417 StPO; Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 417 StPO; Griesser, a.a.O., N. 4 zu Art. 417 StPO; Jo Pitteloud, Code de procédure pénale suisse, Commentaire à l’usage des praticiens, 2012, N. 1276 zu Art. 416-421 StPO) bzw. nur zurückhaltend angewandt werden (Urteile 7B_58/2025 und 85/2025 vom 7. Februar 2025 E. 4.3; 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.1; Domeisen, a.a.O., N. 13 zu Art. 417 StPO; Jositsch/Schmid, a.a.O., N. 2 zu Art. 417 StPO; Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., N. 5 zu Art. 417 StPO). Als schwere Pflichtverletzung, die eine Kostenauflage an den Rechtsbeistand gestützt auf Art. 417 StPO rechtfertigen kann, fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht (Urteile 7B_58/2025 und 85/2025 vom 7. Februar 2025 E. 4.3; 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.3; je mit Hinweis[en]). Massgebend für die Kostenauferlegung ist, ob ein eigentlicher Kunstfehler der Rechtsvertretung vorliegt (vgl. Urteil 7B_1132/2024 und 7B_1133/2024 vom 18. März 2025 E. 7.3 [betreffend die Kostenauferlegung an einen Rechtsbeistand gestützt auf § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959; LS 175.2] mit Hinweis auf AIMO JAN ZÄHNDLER, Die Auferlegung von Gerichtskosten an Parteivertreter, Justice – Justiz – Giustizia 2015/2, Rz. 81).» (E.2.3.3).
«Zwar stellt die verspätete Stellung von Beweisanträgen infolge Nichteinhaltung der Frist von Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO die Verletzung einer Verfahrenspflicht dar, welche eine Kostenauferlegung gestützt auf Art. 417 StPO rechtfertigen kann (vgl. oben E. 2.3.2). Im blossen Umstand, dass die Verteidigung erst anlässlich der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt hat, ist jedoch grundsätzlich keine schwere Pflichtverletzung bzw. kein eigentlicher Kunstfehler im oben genannten Sinne (vgl. oben E. 2.3.3) zu erkennen, die eine Kostenauflage an den Rechtsbeistand rechtfertigen würde. Denn Beweisanträge können bis zum Abschluss des gerichtlichen Beweisverfahrens gestellt werden. Zudem dürfen sie nicht allein wegen verspäteter Geltendmachung abgewiesen werden (vgl. oben E. 2.2.2). An dieser Beurteilung ändert nichts, dass – wie die Vorinstanz zutreffend erwägt – es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers liegt, zu entscheiden, welche Beweisanträge er im Zweifelsfall als sachgerecht und geboten erachtet (Urteile 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.1; 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1; 1B_37/2020 vom 10. März 2020 E. 3.1; je mit Hinweis[en]). Es trifft zwar zu, dass der Verteidiger innert der Frist von Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO Beweisanträge namens und im Auftrag seines Klienten „vorsorglich“ hätte stellen dürfen. Seine Unterlassung, dies zu tun, kann als solche jedoch nicht als schwere Pflichtverletzung qualifiziert werden. Im vorliegenden Fall teilte die Verteidigung dem Gericht innert der Frist von Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO zudem mit, dass bloss „derzeit“ auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtet werde. Anders als in der Situation, in welcher auf die Aufforderung zur Stellung von Beweisanträgen innert der angesetzten Frist etwa gar nicht reagiert wird, war in der vorliegenden Situation mit der Stellung von Beweisanträgen anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung damit eher zu rechnen. Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen und eine Kostenauflage an den Rechtsbeistand gestützt auf Art. 417 StPO bei verspäteter Stellung von Beweisanträgen gerechtfertigt wäre, etwa wenn konkrete Anzeichen einer absichtlichen Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Stellung von Beweisanträgen zum Zwecke der Verfahrensverzögerung vorliegen würden, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Solche Anzeichen sind hier nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie die erstinstanzliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer bestätigt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.» (E.2.4).
«Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).» (E.3).