Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung bei Massenschlägerei mit «Bild der Verwüstung» von Rumänen in Rümikon

Im Urteil 6B_1278/2023 vom 15. September 2025 aus dem Kanton Aargau, der Handlungsort war Rümikon AG, befasste sich das Bundesgericht mit der willkürlichen Beweiswürdigung und der Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Den Fall beschreibt der «Blick» wie folgt: «Bild der Verwüstung: Rumänen wehren sich nach Massenschlägerei vor Bundesgericht». Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Aargau erklärte selber sogar Folgendes: «[es] sei nicht möglich, die genauen Handlungen der Beteiligten zu ermitteln bzw. den genauen Ablauf der Auseinandersetzung beweismässig zu rekonstruieren.» (E.3.2.4). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, u.a. wie folgt: «Zusammengefasst erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als willkürlich bzw. ungenügend begründet. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Urteil die Beweise – nach einer allfälligen Beweisergänzung – neu würdigen und den Sachverhalt willkürfrei feststellen müssen. Gestützt darauf wird sie die rechtliche Würdigung neu vorzunehmen haben. Es erübrigt sich damit, auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers einzugehen.» (E.3.6).  «Darüber hinaus ist auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Gehörsverletzung berechtigt. So finden sich keine vorinstanzlichen Ausführungen zur geltend gemachten Notwehrlage, obwohl der Beschwerdeführer dies bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hat. Auch damit wird sich die Vorinstanz im Rahmen des Rückweisungsverfahrens befassen müssen.» (E.3.5). Der Fall war auch Gegenstand der Parallelverfahren Urteil 6B_1283/2023 vom 15. September 2025 und Urteil 6B_1286/2023 vom 15. September 2025.

Sachverhalt

Am 5. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Anklage gegen A. wegen mehrfachen Angriffs, mehrfacher (teilweise versuchter) schwerer, eventualiter mehrfach qualifizierter einfacher Körperverletzung sowie Raufhandels.

Instanzenzug

Mit Urteil vom 8. April 2022 sprach das Bezirksgericht Zurzach A. von Schuld und Strafe frei und verwies die Zivilforderungen von B., G., C.D., E.D. und F.D. (nachfolgend auch: Privatkläger) auf den Zivilweg. Weiter entschied es über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und beantragte Schuldsprüche für sämtliche Vorwürfe gemäss Anklageschrift sowie eine unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und eine Landesverweisung von zehn Jahren. Ebenfalls erhoben sämtliche Privatkläger Berufung, verlangten zusammengefasst eine Verurteilung gemäss Anklage und stellten diverse Zivilforderungen.

Am 7. September 2023 sprach das Obergericht des Kantons Aargau A. von den Vorwürfen des Angriffs sowie der schweren Körperverletzung zum Nachteil von G. frei. Hingegen erklärte es ihn des Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1.5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 427 Tagen. Die Zivilforderungen von B., C.D., E.D. und F.D. verwies es auf den Zivilweg, jene von G._ wies es ab. Weiter stellte das Obergericht die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Obergericht geht gemäss der Darstellung des Bundesgerichts von folgendem Sachverhalt aus: Am 9. Februar 2021, um 20:30 Uhr, kam es in der Liegenschaft an der Strasse U. xxx in V. zu einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung zwischen A., H. und I. sowie B., E.D., C.D. und F.D., bei welcher sämtliche Personen aktiv mitgewirkt haben und bei mehreren Beteiligten diverse Verletzungen entstanden sind. A. wirkte an dieser Auseinandersetzung aktiv mit, indem er die Privatkläger (teilweise) mit einem Holzstück geschlagen hat.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der A. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und er sei von sämtlichen Tatvorwürfen, eventualiter wegen rechtfertigender Notwehr, freizusprechen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen aller Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner seien ihm eine Entschädigung sowie eine Genugtuung für die ausgestandene Haft von 427 Tagen zuzusprechen. Zudem ersucht A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung. B., E.D., C.D. und F.D. lassen sich innert Frist nicht vernehmen.

Die Beschwerden in Strafsachen von H. und I. gegen das obergerichtliche Urteil vom 7. September 2023 werden in den separaten Verfahren 6B_1286/2023 (H.) sowie 6B_1283/2023 (I.) behandelt.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1278/2023 vom 15. September 2025  

Hier wird nicht auf alle Rügen des Beschwerdeführers eingegangen.

Das Bundesgericht erklärt zunächst folgendes zu den Ausführungen der Vorinstanz, des Obergerichts des Kantons Aargau, bitte insbesondere den ersten Satz beachten:

«Abschliessend fasst die Vorinstanz zusammen, es sei nicht möglich, die genauen Handlungen der Beteiligten zu ermitteln bzw. den genauen Ablauf der Auseinandersetzung beweismässig zu rekonstruieren. Damit sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer oder die Mitbeschuldigten einen oder mehrere Privatkläger einseitig angegriffen hätten. Weiter sei nicht klar, welche Verletzungen der Beschwerdeführer durch welche Handlungen verursacht habe. Offenbleiben müsse auch, in welchem zeitlichen Verhältnis die Auseinandersetzung zwischen den restlichen Beteiligten zum Angriff zum Nachteil von G. gestanden habe. Damit entfielen Schuldsprüche des Angriffs sowie der jeweils versuchten schweren Körperverletzung (angefochtenes Urteil S. 23). Es sei hingegen erstellt, dass es zu einer wechselseitigen gegenseitigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, I. und H. sowie den Privatklägern B, E.D., C.D. und F.D. gekommen sei, bei der der Beschwerdeführer aktiv mitgewirkt habe (angefochtenes Urteil S. 16, 23 und 25).» (E.3.2.4).

Das Bundesgericht erklärt im Urteil 6B_1278/2023 vom 15. September 2025  weiter generell-abstrakt Folgendes:

«Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).  Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).» (E.3.3.1).

«Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).» (E.3.3.3).

Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht im Urteil 6B_1278/2023 vom 15. September 2025 alsdann:

«Einzugehen ist hingegen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zeugenaussagen von K.. Dieser habe berichtet, dass drei Leute (die Gruppe des Beschwerdeführers) an seiner Tür geklopft und nach dem Wasserschaden gefragt hätten. Er sei den dreien in den oberen Stock gefolgt, nachdem er seinen Pullover geholt habe. Er habe dann im Gang vor der Türe der Küche beobachtet, wie es eine angespannte Diskussion zwischen den Privatklägern und der Gruppe des Beschwerdeführers gegeben habe. Dabei habe er E.D. und G. gesehen. Diese Aussage sei nicht vereinbar mit der Feststellung der Vorinstanz, wonach G. bereits geschlafen habe, als seine Gruppe (die des Beschwerdeführers) eingetroffen sei. Der Zeuge sei unmittelbar nach ein paar Sekunden auch in der oberen Etage gewesen. Eine erste Auseinandersetzung mit G. in dessen Zimmer hätte der Zeuge gesehen oder zumindest die Auswirkungen davon mitbekommen.  Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erweist sich in Bezug auf die Aussagen von K. als ungenügend. Namentlich ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass K., dessen Angaben die Vorinstanz insgesamt als glaubhaft erachtet, G. kurz nach der Ankunft des Beschwerdeführers in der Küche gesehen haben will (vgl. kantonale Akten Bezirksgericht, pag. 245: Zeugenbefragung anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 27, letzte Frage). Die Vorinstanz äussert sich zu dieser zentralen Aussage nicht. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, steht Letztere doch im Widerspruch zur vorinstanzlichen Feststellung, dass G. bei Ankunft des Beschwerdeführers in seinem Zimmer schlief und erst durch einen Schlag erwachte (vgl. vorne E. 3.2.1). Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Angriff auf G. in dessen Zimmer vor dem zeitlich verzögerten Eintreffen von K. stattgefunden und Letzterer jenen erst danach in der Küche gesehen hat. Dagegen spricht jedoch, dass K. diesfalls wohl zumindest die Auswirkungen des vorhergehenden Angriffs auf G. (konkret dessen Verletzungen) hätte sehen müssen. Zu alledem äussert sich die Vorinstanz nicht. Stattdessen lässt sie die zeitliche Abfolge der Ereignisse ausdrücklich offen (vgl. vorne E. 3.2.4 sowie angefochtenes Urteil S. 23), obwohl dieser auch hinsichtlich der Frage, welche Gruppe welche angegriffen hat, bzw. für die Beurteilung der Notwehr entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. dazu sogleich E. 3.4.3 und E. 3.5). Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz auf die zentrale Aussage von K., dass er G. in der Küche gesehen hat, nicht ein. Namentlich äussert sich die Vorinstanz nicht dazu, weshalb sie dessen Aussage allenfalls nicht als glaubhaft erachtet. Damit verfällt sie in Willkür und verletzt zugleich ihre Begründungspflicht.» (E.3.4.2).

«Wie bereits erwähnt führt die Vorinstanz aus, der genaue Ablauf der Auseinandersetzung lasse sich beweismässig nicht rekonstruieren. Namentlich erachtet es die Vorinstanz als nicht erstellt, dass die Gruppe des Beschwerdeführers einen oder mehrere Privatkläger einseitig angegriffen habe (vgl. vorne E. 3.2.4 sowie angefochtenes Urteil S. 23). Damit lässt sie zugleich implizit die Möglichkeit offen, dass es die Gruppe des Beschwerdeführers war, die angegriffen wurde. Zudem erachtet sie die Aussagen des Zeugen K., welche sie in ihrer Gesamtheit wie erwähnt als plausibel bewertet, als Indiz dafür, dass es die Gruppe des Beschwerdeführers war, die angegriffen worden ist, und dass die Brüder D. sich mit Gegenständen bewaffnet haben (vgl. vorne E. 3.2.3 sowie angefochtenes Urteil S. 19). Trotz alledem lässt die Vorinstanz in der Folge offen, welche Gruppe welche angegriffen hat. Sie weicht damit zulasten des Beschwerdeführers in einem zentralen und entscheidwesentlichen Punkt von den Zeugenaussagen von K. ab, ohne dies weiter zu begründen oder sich dazu zu äussern, weshalb sie dessen diesbezügliche Aussagen allenfalls nicht als glaubhaft erachtet. Damit verfällt sie in Willkür und verletzt ihre Begründungspflicht. Zufolge fehlender Begründung bzw. Aussagewürdigung kann nicht beurteilt werden, ob eine nochmalige Einvernahme von K. angezeigt gewesen wäre oder ist (vgl. zu den massgeblichen Gesichtspunkten BGE 140 IV 196 E. 4.4; Urteile 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1; 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.1). Immerhin fällt auf, dass die Verfahrensleitung der Vorinstanz dessen erneute Einvernahme offenbar als notwendig erachtet hatte und davon in der Folge insbesondere wegen dessen Auslandsabwesenheit abgesehen wurde. Auch hierüber wird die Vorinstanz im Rahmen des Rückweisungsverfahrens zu befinden haben.» (E.3.4.3).

«Darüber hinaus ist auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Gehörsverletzung berechtigt. So finden sich keine vorinstanzlichen Ausführungen zur geltend gemachten Notwehrlage, obwohl der Beschwerdeführer dies bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hat. Auch damit wird sich die Vorinstanz im Rahmen des Rückweisungsverfahrens befassen müssen.» (E.3.5).

«Zusammengefasst erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als willkürlich bzw. ungenügend begründet. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Urteil die Beweise – nach einer allfälligen Beweisergänzung – neu würdigen und den Sachverhalt willkürfrei feststellen müssen. Gestützt darauf wird sie die rechtliche Würdigung neu vorzunehmen haben. Es erübrigt sich damit, auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers einzugehen.» (E.3.6).

«Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.» (E.4).

Erstaunlich und unschön ist hingegen, dass im Urteil 6B_1278/2023 vom 15. September 2025

dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von CHF 500 auferlegt werden.

Kommentar zum Urteil von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht

Dieses lesenswerte Urteil zeigt einerseits aus, dass Sachverhaltsrügen vor dem Bundesgericht durchaus Chancen haben könne. Der Fall ist auch exemplarisch für die Deliktsgruppen Angriff und Raufhandel, wo sich vieles, insbesondere wenn keine Kameraaufnahmen vorliegen, später kaum mehr erstellen lässt. Im Zweifel müsste dann oft auch über den Grundsatz von „in dubio pro reo“ zum Freispruch führen; insbesondere, wenn weiter nicht ermittelte Personen dabei waren.

Blick x strafrechtonline.ch

Der „Blick“ berichtete wie folgt über den Fall: „Das Aargauer Obergericht muss noch einmal über eine Schlägerei unter Rumänen vom Februar 2021 in Rümikon AG beraten. Das Bundesgericht hat drei Beschwerden von Verurteilten teilweise gutgeheissen. Die Urteile des Obergerichts wurden aufgehoben. Das Obergericht habe die Sachverhaltsdarstellung und Beweisbegründung ungenügend begründet, geht aus den drei am Freitag publizierten Beschwerdeentscheiden hervor. Die Lausanner Richter schreiben, die Sachverhaltsdarstellung sei «willkürlich». Im Februar 2021 war es in der Nacht in einer Liegenschaft in Rümikon zu einer wüsten Schlägerei unter Rumänen gekommen. Fünf Personen wurden teilweise gravierend verletzt. Die Polizei traf nach eigenen Angaben «ein Bild der Verwüstung an». Die Männer gingen mit Messer und Flaschen aufeinander los. Die Polizei nahm drei Tatverdächtige fest – sie sollten je 427 Tage in Untersuchungshaft verbringen. Das Bezirksgericht Zurzach sprach die drei Männer im April 2022 von sämtlichen Anklagepunkten frei. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hatte teilweise mehrjährige Freiheitsstrafen gefordert. Sie hatte die Männer wegen Raufhandels und schwerer Körperverletzung angeklagt. Die Staatsanwaltschaft war mit den Freisprüchen nicht einverstanden und zog die Fälle ans Obergericht weiter. Dieses verurteilte die Männer im September 2023. Ein Mann wurde der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs und Raufhandels schuldig gesprochen. Das Obergericht sprach eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren aus – unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 427 Tagen. Das Obergericht verwies den Mann zudem für zehn Jahre des Landes. Ein weiterer Mann wurde wegen Raufhandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe von anderthalb Jahren verurteilt. Er sass ebenfalls 427 Tage in Untersuchungshaft. Zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten wurde der dritte Mann wegen Raufhandels verurteilt – ebenfalls unter Anrechnung von 427 Tagen in Untersuchungshaft. Gemäss Bundesgericht hielt das Obergericht selbst fest, der genaue Ablauf der Auseinandersetzung lasse sich beweismässig nicht rekonstruieren. Es sei nicht klar, welche Gruppe mit der Schlägerei begonnen habe, heisst es sinngemäss in den Beschwerdeentscheiden. Auch fänden sich keine Ausführungen zu einer allfälligen Notwehrlage. Das Obergericht gehe auf zentrale Aussagen nicht ein.

Über Rumikon AG

Die Ortschaft Rümikon liegt im schmalen Uferstreifen zwischen dem Südufer des Rheins und dem Nordrand des Tafeljuras. Das Gelände steigt vom Flussufer weg gleichmässig zu den Hügeln an. Diese bilden eine zusammenhängende Kette von der Ebni (486 m ü. M.) im Westen über den Bruch (510 m ü. M.) im Südosten bis hin zum Rietbuck (455 m ü. M.) im Nordosten.

Die Fläche von Rümikon beträgt 294 Hektaren, davon sind 127 Hektaren bewaldet und 26 Hektaren überbaut. Der höchste Punkt liegt auf 510 Metern auf dem Bruch, der tiefste auf 333 Metern am Rhein. Geschichte Auf dem ehemaligen Gemeindegebiet von Rümikon, genauer am Tägerbach und im Sandgraben, standen einst zwei römische Wachttürme, die ab dem Jahr 370 die nördliche Grenze des Imperiums sicherten. Bereits im ersten Jahrzehnt des 5. Jahrhunderts zogen sich die Römer endgültig zurück.

Di erste urkundliche Erwähnung von Rümikon erfolgte im Jahr 1113. Über Jahrhunderte hinweg ist die Bevölkerungszahl stabil geblieben, da aufgrund der beengten topographischen Verhältnisse keine grosse Expansion möglich war. Im Jahr 2000 trat Rümikon der Verwaltungskooperation «Verwaltung2000» bei, welche die Verwaltungsaufgaben von sieben Gemeinden in der Nachbarschaft erledigt. Seit 2014 ist die Gemeinde im Projekt «Rheintal+» involviert, welches die Fusion mehrerer Gemeinden zur Gemeinde Zurzach vorsieht. Nachdem die Gemeindeversammlung am 23. Mai 2019 mit 51 zu 7 Stimmen der Fusion zugestimmt hatte, wurde der Entscheid am 8. September 2019 in einer Volksabstimmung mit 77 zu 16 Stimmen bestätigt. Damit wird die Fusion am 1. Januar 2022 erfolgen (jedoch ohne Mellikon, das knapp abgelehnt hatte).

Die Blasonierung des Gemeindewappens lautet: «In Blau weisser Salm zwischen drei (1,2) fünfstrahligen weissen Sternen.» Erstmals abgebildet war das Wappen auf dem Gemeindesiegel von 1872. Der Salm symbolisiert die Fischerei, die jahrhundertelang die wirtschaftliche Grundlage des Dorfes gewesen war. Die Sterne stehen für die Zugehörigkeit zum Kanton Aargau. Per Gemeinderatsbeschluss vom 13. Juni 2003 wurde die Anzahl der Strahlen von sechs auf fünf reduziert.

(Quelle: www.zurzach.ch)

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