Sachverhalt
Die Frau hatte den Mann im Dezember 2021 an einer Geburtstagsparty getroffen. In der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2021 fanden in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Schaffhausen Sexualkontakte zwischen ihr und einem Mann statt. Beide hatten zuvor an einer Geburtstagsparty teilgenommen.
Am 29. Dezember 2021 kam es in einer anderen Wohnung in Schaffhausen zu Gewalttätigkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin, an welchen mehrere Personen beteiligt waren.
Instanzenzug
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellte im Januar 2024 das im Zusammenhang mit den Vorgängen vom 16. auf den 17. Dezember 2021 gegen den Mann geführte Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Schändung ein. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Frau ab.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_214/2025, 7B_429/2025 vom 9. Februar 2026
Das Bundesgericht heisst im Urteil 7B_214/2025, 7B_429/2025 vom 9. Februar 2026 die Beschwerde der Frau teilweise gut. Die Sache wird zur Fortführung der Strafuntersuchung in Bezug auf den Vorwurf der Schändung (gemäss dem Tatbestand vor dem Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen. In Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte im konkreten Fall eine allfällige Widerstandsunfähigkeit der Betroffenen im Rahmen des von ihm beschriebenen mehrfachen Geschlechtsverkehrs ausgenutzt hat, scheint der Sachverhalt aufgrund der Umstände nicht von vornherein klar. Konstellationen, in denen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, führen nicht zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Entgegen der Ansicht des Obergerichts kann zudem ein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres bejaht werden. Gemäss dem Grundsatz «in dubio pro duriore» hat bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden. Dies wird Sache des urteilenden Gerichts sein.
Hier sind die wichtigsten Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_214/2025, 7B_429/2025 vom 9. Februar 2026:
«Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Die Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die kantonale Beschwerdeinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 146 IV 68 E. 2.2; 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1; Urteile 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.1; 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.5; je mit Hinweisen).» (E.6.2.1).
«Wie die Beweise nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (vgl. unten E. 8.3). Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht wie etwa bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer „klaren Beweislage“ ausgegangen ist oder willkürlich bestimmte Tatsachen als „klar festgestellt“ angenommen hat. Dies ist dann der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2; 7B_971/2024 vom 25. September 2025 E. 2.3.3; je mit Hinweis[en]).» (E.6.2.2).
«Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber („Aussage-gegen-Aussage-Situation“) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische „Vier-Augen-Delikte“ zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger beziehungsweise die Strafklägerin ein widersprüchliches Verhalten offenbarte und seine beziehungsweise ihre Aussagen daher wenig glaubhaft sind, oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2; 7B_617/2024 vom 17. Juli 2025 E. 2.4; je mit Hinweisen).» (E.6.2.3).
«Keinen Anlass zur Kritik gibt die vorinstanzliche Würdigung, wonach sich die Vorwürfe der Vergewaltigung beziehungsweise der sexuellen Nötigung (vgl. oben E. 6.3.2) nicht mit für eine Anklage hinreichender Sicherheit erstellen liessen. Für eine Gewaltanwendung des Beschuldigten zum Nachteil der Beschwerdeführerin (vgl. dazu BGE 148 IV 234 E. 3.3 mit Hinweisen) bestehen im vorliegenden Fall weder objektive Anzeichen noch liegen entsprechende Aussagen vor, die ein solches Geschehen nahelegen würden. Auch lässt sich infolge unterlassener zeitnaher Durchführung einer Urin- und Blutprobe bei der Beschwerdeführerin nicht (mehr) nachweisen, ob jemand – namentlich der Beschuldigte – durch Verabreichung von Drogen (z.B. K.O.-Tropfen) allenfalls aktiv auf eine Beschränkung der Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin in der Tatnacht hingewirkt hätte (vgl. oben E. 6.3.4), wie diese mutmasste und was vom Beschuldigten bestritten wurde.» (E.6.4).
«Hingegen ist der vorinstanzlichen Würdigung nicht zu folgen, wonach hinsichtlich des Tatbestands der Schändung nach aArt. 191 StGB (vgl. oben E. 6.3.3) aufgrund der Beweislage eine Verurteilung des Beschuldigten klar weniger wahrscheinlich als dessen Freispruch sei.» (E.6.5).
«Ob es (bereits) an der Party zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin zu sexuellen Handlungen gekommen ist, kann entgegen der Vorinstanz nicht ohne Weiteres als „klar“ erstellt gelten (vgl. oben E. 6.5.1), zumal die einzig vom Beschuldigten umschriebenen sexuellen Handlungen soweit ersichtlich von keiner der anderen befragten Personen direkt wahrgenommen worden sind. Unklar bleibt aufgrund der divergierenden Aussagen der befragten Personen zudem, ob die Beschwerdeführerin den Beschuldigten nach der Geburtstagsparty in die eigene Wohnung eingeladen hat oder nicht (vgl. oben E. 6.5.3).» (E.6.5.5).
«Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach es mangels zeitnah erfolgter Atem- oder Blutprobe der Atem- beziehungsweise Blutalkoholkonzentration sowie Urin- und Blutanalyse „nicht möglich“ sei, Rückschlüsse auf den Zustand der Beschwerdeführerin in der Tatnacht zu ziehen, kann in dieser Absolutheit nicht zugestimmt werden. Unbestritten ist nämlich, dass die Beschwerdeführerin vor und während der Geburtstagsparty eine nicht unerhebliche Menge Alkohol konsumierte, wobei die Aussagen betreffend die konkreten Auswirkungen dieses Konsums auf ihren Zustand teils erheblich divergieren (vgl. oben E. 6.5.2). Eine klare und eindeutige Beweislage betreffend den Zustand der Beschwerdeführerin in der Tatnacht liegt somit nicht vor.
Entgegen der Vorinstanz trifft es weiter nicht zu, dass es keine konkreten, den Beschuldigten belastenden Aussagen gebe, welche die Erkennbarkeit einer allfälligen gänzlichen Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beträfen. Vielmehr gab der Sohn der Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass seine Mutter bereits an der Party (vgl. oben E. 6.5.2) beziehungsweise später in ihrer Wohnung nicht (mehr) zurechnungsfähig gewesen sei (vgl. oben E. 6.5.4).» (E.6.5.6).
«Zwar kann auf eine Anklageerhebung verzichtet werden, wenn die Strafklägerin ein widersprüchliches Verhalten offenbart und ihre Aussagen daher wenig glaubhaft sind (vgl. oben E. 6.2.3). Das Vorliegen eines widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin kann indes entgegen der Vorinstanz nicht ohne Weiteres bejaht werden. Die Vorinstanz geht selbst davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei den nach Spitalaustritt erfolgten Einvernahmen vom 30. Dezember 2021 aufgrund des Vorfalls vom 29. Dezember 2021 und der erlittenen Verletzungen „belastet“ gewesen sei. Weiter hält sie fest, dass der gesundheitlich schlechte Zustand der Beschwerdeführerin „gewisse Inkonsistenzen“ bei den Befragungen vom 30. Dezember 2021 zu erklären vermöge. Bei ihrer Würdigung stellt die Vorinstanz jedoch massgeblich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2021 ab, um das Vorliegen eines widersprüchlichen Aussageverhaltens zu begründen. Nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz bei ihrer Aussagewürdigung den gesundheitlich schlechten Zustand der Beschwerdeführerin bei den genannten Einvernahmen berücksichtigte.» (E.6.5.7).
«Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (vgl. oben E. 6.2.1). Ob der Beschuldigte eine allfällige Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihm beschriebenen mehrfachen Geschlechtsverkehrs in ihrer Wohnung ausnutzte, scheint unter den konkreten Umständen nicht von vornherein klar. Es kann daher nicht zweifelsfrei gesagt werden, es liege ein klarer Sachverhalt vor. Gerade bei Sexualdelikten darf zudem nicht verkannt werden, dass die Aussagen des Opfers beweiserheblich sind (Urteile 6B_486/2025 vom 9. September 2025 E. 1.2.2; 6B_803/2024 vom 10. März 2025 E. 2.1; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Weiter zu berücksichtigen ist, dass „Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen“, in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch führen müssen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten und der übrigen Beweise wird Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteile 6B_399/2024 und 6B_405/2024 vom 5. September 2025 E. 4.1.3; 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 505).» (E.6.5.8).
«Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Bestätigung der Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Tatbestands der Schändung nach aArt. 191 StGB mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ nicht zu vereinbaren und verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde im Verfahren 7B_214/2025 erweist sich in diesem Punkt als begründet.» (E.6.5.9).