Verhältnismässigkeit von Ausschreibung zur Verhaftung gemäss Art. 210 Abs. 2 StPO

Im Urteil 7B_1254/2025 vom 16. Februar 2026 befasste sich das Bundesgericht mit Art. 210 StPO (Grundsätze der Fahndung). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Dem kann nicht gefolgt werden: Für die Fahndung genügt die blosse Vermutung von ausreichenden Haftgründen; ob solche tatsächlich gegeben sind, ist nicht bei der Ausschreibung der beschuldigten Person, sondern nach deren Verhaftung vom Haftgericht zu prüfen […]. Nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer des Landes verwiesen und verfügt über keinen Wohnsitz in der Schweiz. Aus den Vorakten geht ferner hervor, dass er nach den Angaben der Staatsanwaltschaft am 20. März 2022 in Polen verhaftet worden und nach seiner Entlassung aus der Auslieferungshaft gegen Kaution umgehend in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage vermutet, es könnte Fluchtgefahr vorliegen, ist nicht zu beanstanden.» (E.4.1).  «Die Ausschreibung zur Verhaftung ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme. Als solche setzt sie voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte der beschuldigten Person verhältnismässig ist, und kann nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (siehe Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; […]).» (E.5.2). «Die Kritik am angefochtenen Entscheid ist unbegründet: […]. Ob die Staatsanwaltschaft hinreichend nach seinem Aufenthaltsort geforscht hat und ob sie diesen zu Recht als unbekannt erachtet, erscheint tatsächlich fraglich, ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausschreibung zur Verhaftung vom 19. März 2021 indes nicht von Bedeutung. Massgebend sind diesbezüglich einzig die Voraussetzungen von Art. 210 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, ihn in absehbarer Zukunft einzuvernehmen, denn das (direkte) Ziel seiner Ausschreibung ist nicht die Einvernahme des Beschwerdeführers, sondern dessen Inhaftierung aufgrund zu vermutender Haftgründe. Seine Ausschreibung zur Verhaftung ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und geeignet, ungeachtet dessen, dass er nach eigenen Angaben unter Zusicherung freien Geleits zu einer Einvernahme erscheinen würde oder eine solche rechtshilfeweise in Deutschland durchgeführt werden könnte. Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Ausschreibung folglich zu Recht bejaht.» (E.5.3).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen falscher Anschuldigung und weiterer Delikte. Er soll am 12. Februar 2021 mehrere tausend E-Mails an Private, Unternehmen und Behörden versandt haben, in denen er Staatsanwalt B. mutmasslich wider besseres Wissen bezichtigt habe, sexuelle Handlungen mit Kindern begangen zu haben.

Staatsanwalt B. hatte zuvor ein Strafverfahren gegen A. wegen Betruges und weiterer Delikte geführt. Das Bezirksgericht Bülach hatte A. in jenem Strafverfahren am 15. Januar 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einer Geldstrafe und einem Landesverweis von zehn Jahren verurteilt.  Die Staatsanwaltschaft liess A. am 17. Dezember 2020 zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben. Am 19. März 2021 liess sie ihn darüber hinaus im Schengenraum – mit Ausnahme von Deutschland, seinem Heimatland – zur Verhaftung ausschreiben.

Am 7. April 2025 beantragte A. die Revokation seiner internationalen Ausschreibung. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit Schreiben vom 10. April 2025 mit, dass sie bis zu seiner Einvernahme an der Ausschreibung festhalte. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass A. gestützt auf Art. 210 Abs. 2 StPO zur Verhaftung ausgeschrieben sei, da sein Aufenthaltsort weiterhin nicht geklärt sei, er eines Verbrechens dringend verdächtigt werde und darüber hinaus der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben sei.

Der A. erhob Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 ab.

Weiterzug ans Bundesgericht

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A. vor Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts vom 13. Oktober 2025 sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, seine Ausschreibung zur Verhaftung im Schengener Informationssystem (SIS) unverzüglich zu löschen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren.

Der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung wies das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme mit Verfügung vom 20. November 2025 ab.

Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf Vernehmlassung verzichtet. A. hat seine Beschwerde mit Eingabe vom 11. Februar 2026 ergänzt.

Bestimmung von Art. 210 StPO

Der Wortlaut von Art. 210 StPO lautet wie folgt:

«1 Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte können Personen, deren Aufenthalt unbekannt und deren Anwesenheit im Verfahren erforderlich ist, zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ausschreiben. In dringenden Fällen kann die Polizei eine Ausschreibung von sich aus veranlassen.

2 Eine beschuldigte Person kann zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben werden (Haftbefehl), wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.

3 Ordnet die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder das Gericht nichts anderes an, so ist für die Durchführung der Ausschreibung die Polizei zuständig.

4 Für die Fahndung nach Gegenständen und Vermögenswerten gelten die Absätze 1–3 sinngemäss. Im Vorverfahren kann die Polizei die Fahndung nach Gegenständen und Vermögenswerten von sich aus veranlassen.»

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_1254/2025 Urteil vom 16. Februar 2026  

Hier werden nicht alle (erfolglosen) Rügen des Beschwerdeführers behandelt. Wir gehen hier nur auf die Rüge der Verletzung von Art. 210 Abs. 2 StPO des Beschwerdeführers ein.

Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 7B_1254/2025 Urteil vom 16. Februar 2026 wie folgt:

«Nach Art. 210 StPO können Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte Personen, deren Aufenthalt unbekannt und deren Anwesenheit im Verfahren erforderlich ist, zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ausschreiben. In dringenden Fällen kann die Polizei eine Ausschreibung von sich aus veranlassen (Abs. 1). Eine beschuldigte Person kann zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben werden (Haftbefehl), wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (Abs. 2). Art. 210 Abs. 2 StPO verweist auf die Voraussetzungen für Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Diese sind in Art. 221 StPO geregelt, gemäss dem Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Regel nur zulässig sind, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr); b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr); oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.» (E.2).

«Die Vorinstanz erwägt, es liege unbestritten ein dringender Tatverdacht betreffend falsche Anschuldigung gegen den Beschwerdeführer vor. Ferner habe die Staatsanwaltschaft zu Recht Fluchtgefahr bejaht mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz habe und am 15. Januar 2020 für zehn Jahre des Landes verwiesen worden sei. Es sei zu befürchten, dass er sich dem Strafverfahren in der Schweiz und der zu erwartenden Strafe entziehen werde. Weiter hält die Vorinstanz fest, die internationale Ausschreibung zur Verhaftung werde umgehend greifen, wenn der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat (wo er gemäss den Vorakten zurzeit vermutet wird) verlasse, um zum Beispiel Ferien im Ausland zu verbringen. Dass er zeitlebens innerhalb der Grenzen von Deutschland bleiben könnte, erscheine unrealistisch. Insofern erweise sich die Ausschreibung zur Verhaftung durchaus als geeignet, um dem Beschwerdeführer habhaft zu werden. Da dieser sich uneingeschränkt in seinem Wohnsitzstaat bewegen könne, sei die Ausschreibung auch verhältnismässig.» (E.3).

«Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 210 Abs. 2 StPO. Er bringt vor, entgegen der Vorinstanz gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für Fluchtgefahr. Seine Wohn- und Meldeadresse in Deutschland sei sowohl den Deutschen als auch den Schweizer Behörden bekannt. Er sei für die Schweizer Behörden zudem stets erreichbar. Er sei kooperationsbereit und würde einer Vorladung seitens der Staatsanwaltschaft Folge leisten. Auch stünde er für eine Einvernahme per Videokonferenz zur Verfügung. Zudem fürchte er sich keineswegs vor der drohenden Sanktion. Er gehe nämlich davon aus, dereinst freigesprochen zu werden, falls das Verfahren nicht wegen Verjährung eingestellt werden müsse. Selbst im Fall einer Verurteilung habe er keine so schwere Sanktion zu erwarten, dass sie geeignet wäre, ihn zur Flucht zu motivieren.» (E.4).

«Dem kann nicht gefolgt werden: Für die Fahndung genügt die blosse Vermutung von ausreichenden Haftgründen; ob solche tatsächlich gegeben sind, ist nicht bei der Ausschreibung der beschuldigten Person, sondern nach deren Verhaftung vom Haftgericht zu prüfen (vgl. Urteil 1B_332/2018 vom 7. November 2018 E. 4.4). Nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer des Landes verwiesen und verfügt über keinen Wohnsitz in der Schweiz. Aus den Vorakten geht ferner hervor, dass er nach den Angaben der Staatsanwaltschaft am 20. März 2022 in Polen verhaftet worden und nach seiner Entlassung aus der Auslieferungshaft gegen Kaution umgehend in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage vermutet, es könnte Fluchtgefahr vorliegen, ist nicht zu beanstanden.» (E.4.1).

«Der Beschwerdeführer rügt weiter, die internationale Ausschreibung zur Verhaftung verstosse gegen sämtliche Aspekte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes: Die Ausschreibung sei nicht geeignet, ihn zu verhaften und den schweizerischen Strafbehörden zuzuführen, weil er zurzeit in Deutschland wohne und dort nicht ausgeschrieben sei. Zudem sei sie nicht erforderlich, da die Staatsanwaltschaft nach eigenen Angaben aktuell und bis in absehbarer Zukunft gar keine Einvernahme mit ihm plane. Überdies würde er – so der Beschwerdeführer weiter – für eine Einvernahme freiwillig einreisen mittels sogenanntem freiem Geleit. Ausserdem könne eine Einvernahme auch rechtshilfeweise, sogar per Videokonferenz, durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft habe mit ihm seit langem im regelmässigen Kontakt gestanden und unterdessen fungiere sein Rechtsvertreter als schweizerisches Zustelldomizil. Vorladungen und andere Schriftstücke könnten ihm auf dem Weg der Rechtshilfe zugestellt werden. Den deutschen Behörden sei sein Aufenthaltsort bekannt. Weiter sei die Ausschreibung unzumutbar, da es sich um eine „faktische Eingrenzung in Deutschland“ handle, die umso schwerer wiege, weil er im äussersten Südwesten Deutschlands unmittelbar an der Grenze zur Schweiz und zu Frankreich wohne. Dieser Zustand dauere bereits seit März 2021 an und könne noch bis zur Verjährung der Vorwürfe im Jahr 2035 weiter andauern. Die internationale Ausschreibung zur Verhaftung sei somit nicht geeignet und erforderlich, ein öffentliches Interesse zu erfüllen, und daher rechtswidrig.» (E.5.1).

«Die Ausschreibung zur Verhaftung ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme. Als solche setzt sie voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte der beschuldigten Person verhältnismässig ist, und kann nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (siehe Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; vgl. Urteile 7B_512/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.2.2; 7B_1392/2024 vom 4. August 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).» (E.5.2).

«Die Kritik am angefochtenen Entscheid ist unbegründet: Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Aufenthaltsermittlung vom 17. Dezember 2020, sondern seine Ausschreibung zur Verhaftung vom 19. März 2021. Ob die Staatsanwaltschaft hinreichend nach seinem Aufenthaltsort geforscht hat und ob sie diesen zu Recht als unbekannt erachtet, erscheint tatsächlich fraglich, ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausschreibung zur Verhaftung vom 19. März 2021 indes nicht von Bedeutung. Massgebend sind diesbezüglich einzig die Voraussetzungen von Art. 210 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, ihn in absehbarer Zukunft einzuvernehmen, denn das (direkte) Ziel seiner Ausschreibung ist nicht die Einvernahme des Beschwerdeführers, sondern dessen Inhaftierung aufgrund zu vermutender Haftgründe. Seine Ausschreibung zur Verhaftung ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und geeignet, ungeachtet dessen, dass er nach eigenen Angaben unter Zusicherung freien Geleits zu einer Einvernahme erscheinen würde oder eine solche rechtshilfeweise in Deutschland durchgeführt werden könnte. Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Ausschreibung folglich zu Recht bejaht.» (E.5.3).

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

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