Sachverhalt
Am 23. Januar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen beim Bezirksgericht Kreuzlingen Anklage gegen A. und verschiedene weitere Personen. Sie beantragte, A. sei wegen vorsätzlicher Tötung von B., begangen am 20. November 2010, und mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 15 ½ Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 935 Tagen.
Mit Urteil vom 22. Januar 2018 / 12. März 2018, berichtigt mit Beschluss vom 9. April 2018, sprach das Bezirksgericht Kreuzlingen A. vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffern 2.1 und 2.3) frei. Hingegen sprach es ihn der Gehilfenschaft zum Raub sowie der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffern 2.2 und 2.4) schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Für die erlittene Überhaft wurde A. eine Genugtuung von Fr. 60’000.– zugesprochen. A. wurden die Gerichtsgebühr sowie zwei Drittel der übrigen Verfahrenskosten auferlegt.
Instanzenzug
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft sowie von A. hin sprach das Obergericht des Kantons Thurgau A. mit Entscheid vom 13. September 2022 / 6. Dezember 2022 / 3., 9. und 17. März 2023 der Gehilfenschaft zum Raub sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer 2.4) schuldig. Von den Vorwürfen der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3) sprach es ihn frei. Im Weiteren stellte das Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Es verurteilte A. zu einer Freiheitsstrafe von 20 ½ Monaten, unter Anrechnung von 1’341 Tagen Untersuchungshaft. Zudem wurde ihm eine Entschädigung von Fr. 128’000.– zugesprochen. Die Genugtuungsforderungen von A. wurden abgewiesen.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. erhebt am 8. Juni 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 (Schuldsprüche), 4 (Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und Strafmass), 5 (Abweisung Genugtuungsforderung) und 7 (teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten) des Entscheids des Obergerichts Thurgau vom 13. September 2022 / 6. Dezember 2022 / 3., 9. und 17. März 2023. Das Strafverfahren gegen ihn sei einzustellen, eventualiter sei er von den Anklagen der Gehilfenschaft zum Raub und des Anstaltentreffens zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Stattdessen sei er für 1’341 Tage Freiheitsentzug mit je Fr. 250.– pro Tag zu entschädigen. Für die Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse sei er mit einem nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag zu entschädigen. Im Weiteren seien die kantonalen Verfahrenskosten vollständig dem Staat aufzuerlegen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit verschiedenen Weisungen. Daneben ersucht A. um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2025, die Beschwerde sei betreffend den Antrag auf Abänderung der Vollzugsart teilweise gutzuheissen und die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 20 ½ Monaten zum bedingten Vollzug auszusetzen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_836/2023 vom 18. Dezember 2025
Es wird hier nicht auf alle Rügen eingegangen. Interessant sind auch die generell-abstrakten Ausführungen des Bundesgerichts zur Entschädigung nach unzulässigen Überwachungsmassnahmen, welche hier verneint wurden (E.6).
Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht u.a. gegen den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Raub (E.3) und dringt damit durch.
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_836/2023 vom 18. Dezember 2025 u.a. wie folgt:
«Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1;143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.1.2; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist nach Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; Urteil 7B_277/2022 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 507 E. 3.3.2; Urteile 7B_822/2023 vom 27. August 2024 E. 3.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).» (E.3.4).
«Gemäss der Anklage vom 23. Januar 2015 erhielt der Beschwerdeführer von C. die Anweisung respektive den Auftrag, drei der Mittäter zum Wohnort des späteren Opfers zu fahren. Es wird ausgeführt, F., G. und E. hätten sich zunächst zum Wohnort des Beschwerdeführers begeben. Als sie dort angekommen seien, habe sie der Beschwerdeführer hereingebeten und gefragt, ob C. und D. sie geschickt hätten und ob sie zum Haus des alten Mannes in V. fahren müssten. In der Küche habe F. zum Beschwerdeführer gesagt: „Komm, wir gehen jetzt. Wir müssen nun nicht mehr auf der Strasse Drogen verkaufen, wir gehen Geld holen.“ Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer gewusst, dass es bei dieser Fahrt nach Kümmertshausen, bei welcher er als Fahrer zum Einsatz kommen sollte, auch darum gegangen sei, Geld und Vermögenswerte zu stehlen. Weiter wurde in der Anklageschrift ausgeführt, dass B. das bei ihm gelagerte Heroin nicht mehr herausgegeben habe. Die Anklage warf dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe sich erst in das Haus des Opfers begeben, als B. bereits leblos auf dem Boden gelegen sei. Weiter wird in der Anklageschrift ausgeführt, die Beschuldigten hätten anschliessend verschiedene Vermögenswerte gestohlen und auf dem Nachhauseweg habe E., der wiederum vom Beschwerdeführer gefahren worden sei, C. telefonisch über das Vorgefallene informiert.» (E.3.4).
«Des Raubes macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Der eigentliche Raubtatbestand im Sinne dieser Bestimmung stellt eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbeständliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2). Eine Anklage wegen Raubes muss damit zwingend eine Nötigungshandlung umschreiben.» (E.3.5.1).
«Gestützt auf den wiedergegeben Anklagesachverhalt ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vom 23. Januar 2015 nicht konkret vorgeworfen wurde, er habe bereits im Vorfeld der Tat mit einer Gewaltanwendung gegen B. gerechnet oder eine solche in Kauf genommen. Zum selben Schluss gelangt im Übrigen auch die Vorinstanz, die festhält, es fehle der explizite Hinweis, dass der Beschwerdeführer eine Gewaltanwendung gegen B. vorgängig in Kauf genommen habe. Indem in der Anklageschrift ausgeführt wird, die Beschuldigten hätten beabsichtigt, Geld und Vermögenswerte zu stehlen, werden lediglich die Sachverhaltselemente eines Diebstahls umschrieben. Dass dabei auch Gewalt angewendet werden sollte, wird hingegen weder direkt noch indirekt ausgeführt. Erst mit Blick auf einen späteren Zeitpunkt des Tatgeschehens wird dem Beschwerdeführer in der Anklage zumindest implizit vorgeworfen, dass er im Verlauf des Tatabends Kenntnis von der – allerdings bereits erfolgten – Gewaltanwendung erhalten hat.» (E.3.5.2).
«Was den ersten Teil des Tatgeschehens anbelangt, trifft es entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass sich aus den in der Anklage umschriebenen Umständen hinreichend klar ergibt, dass der Beschwerdeführer mit einer Gewaltanwendung gerechnet habe. Diese Feststellung der Vorinstanz ist vielmehr das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und entspringt nicht dem in der Anklage Ausgeführten. Ein solches Vorgehen, das heisst vom Beweisergebnis auf das Angeklagte zu schliessen, verletzt den Anklagegrundsatz (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 350 StPO). Die Vorinstanz modifiziert und überdehnt damit die Anklageschrift gestützt auf das Beweisergebnis in unzulässiger Weise. Der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Raub geht in subjektiver Hinsicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf hinaus, zumindest soweit die Vorinstanz die Gehilfenschaft zum Raub bereits in Bezug auf den ersten Teil der Anklageschrift und des Tatgeschehens als hinreichend umschrieben erachtet. Dabei handelt es sich nicht um einen untergeordneten Punkt, da die Gewaltanwendung ein zentrales Element des Raubtatbestands von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bildet. In Bezug auf den ersten Teil des Tatgeschehens kann der Beschwerdeführer somit nicht der Gehilfenschaft zum Raub schuldig gesprochen werden.» (E.3.5.3).
«Dem Beschwerdeführer wird in der Anklage Kenntnis von der Gewaltanwendung gegen B. erst zu einem Zeitpunkt zugeschrieben, als die Gewaltanwendung bereits erfolgt ist. Die Vorinstanz stützt die Verurteilung des Beschwerdeführers auch darauf, dass er die Haupttäter mitsamt der Beute vom Tatort wieder weggefahren hat. Es stellt sich damit die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt eine Gehilfenschaft zu einem Raub überhaupt noch möglich war. Diesen Aspekt kritisiert auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde. Er macht geltend, der Raub sei unter den konkreten Umständen bereits beendet gewesen.» (E.4.1).
«Gemäss Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; Urteile 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1.2; 6B_721/2022 vom 26. Juni 2023 E. 7.1; 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d. h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteile 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1.2; 6B_721/2022 vom 26. Juni 2023 E. 7.1; 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).» (E.4.2.1).
«Nach der publizierten Rechtsprechung kann Gehilfenschaft bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden. Die Haupttat ist solange nicht beendet, wie nach einem rechtlich vollendeten Delikt durch das nachfolgende Verhalten des Täters das verletzte Rechtsgut weiterhin beeinträchtigt wird (BGE 121 IV 109 E. 3a; 118 IV 312 E. 1a; 106 IV 296; 98 IV 83 E. 2c; Urteil 6B_721/2022 vom 26. Juni 2023 E. 7.1). Ein Diebstahl ist mit der Sicherung der Beute beziehungsweise mit dem Eintritt der Bereicherung beendet (Urteile 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.2.1; 6S.327/2006 vom 2. November 2006 E. 3.2). Für den Raub, bei dem das Opfer zur Duldung eines Diebstahls genötigt wird (vgl. BGE 71 IV 121), gilt das analog: Auch dieser ist beendet, wenn der Täter ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt hat (vgl. Urteile 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.2.1; 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 6.3.1; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl. 2024, § 13 Rz. 89 ff., insb. Rz. 93). Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.» (E.4.2.2).
«Die Annahme der Vorinstanz, die Haupttat sei zum Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen, als der Beschwerdeführer die Täter mitsamt der Beute nach U. gefahren habe, findet in ihren tatsächlichen Feststellungen keine Stütze. Sie stellt entgegen der Anklage fest, dass der Beschwerdeführer nicht ins Haus gegangen sei, sondern draussen beim Auto gewartet habe. Somit konnte er frühstens Kenntnis vom erfolgten Raub erhalten, als die Täter das Haus des Opfers bereits verlassen hatten und zum Auto zurückkehrten. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie sich die Beute bereits angeeignet, und das getötete Opfer hatte die Verfügungsgewalt über die ihm entwendeten Gegenstände definitiv verloren. Als der Beschwerdeführer vom Angriff und der Wegnahme der Geldkassette erfuhr, war die Beute demnach bereits hinreichend gesichert und der Raub beendet. Der Fall liegt damit anders als bei einem Raubüberfall auf ein Geschäft oder eine Bank in einer belebten Innenstadt, wenn sofort nach den Tätern gefahndet oder diese verfolgt werden. Eine sukzessive Beihilfe durch den Beschwerdeführer kommt vorliegend nicht mehr in Betracht. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Gehilfenschaft zum Raub verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet.» (E.4.3).
«Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit der Beschwerdeführer darin der Gehilfenschaft zum Raub schuldig gesprochen wird. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Änderung der Anklage zu geben ist (vgl. Art. 333 Abs. 1 StPO; zur Anklageänderung nach Rückweisung durch das Bundesgericht BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 mit Hinweisen) oder ob gestützt auf die Anklage ein Schuldspruch, namentlich wegen Gehilfenschaft zu einem Diebstahl oder zu einem Nachtatdelikt, ergehen kann. Soweit im Hauptantrag ein direkter Freispruch beantragt wird, ist die Beschwerde dagegen abzuweisen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf einen Grossteil der weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, so etwa seine Beanstandungen verfahrensrechtlicher Natur im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Raub. Nachdem die Vorinstanz die Strafe neu wird festlegen müssen, erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung inklusive der beantragten Einstellung des Verfahrens wegen einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots. Da in Bezug auf die Haftentschädigung ein koordinierter Entscheid zu ergehen hat (vgl. Urteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 1b zu Art. 431 StPO), hat die Vorinstanz auch diesbezüglich einen neuen Entscheid zu fällen. Schliesslich erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Kostenpunkt.» (E.5).
Das Bundesgericht heisst im Urteil 7B_836/2023 vom 18. Dezember 2025 die Beschwerde teilweise gut.