Sachverhalt
Mit Urteil vom 1. Juni 2022 bestrafte das Bezirksgericht Dietikon A. wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung und mehrfacher Unterlassung der Nothilfe mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–. Es verzichtete auf den Widerruf des für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– gewährten bedingten Strafvollzugs und verlängerte stattdessen die Probezeit um ein Jahr. Sodann verwies es A. für sieben Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Ebenso regelte es die Zivilforderungen zugunsten von B.B., deren Ehemann C.B. und deren Tochter D.B.
Instanzenzug
Auf die Berufung von A. hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich am 27. November 2023 die Teilrechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Juni 2022 fest (Genugtuung von Fr. 50’000.– zzgl. Zins zugunsten von D.B.; Verzicht auf den Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzugs und Verlängerung der Probezeit). Es bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung, die Freiheitsstrafe von 46 Monaten und die Landesverweisung von sieben Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung). Von den Vorwürfen der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sprach es A. frei. Es verpflichtete ihn, B.B. Fr. 70’000.– und C.B. Fr. 25’000.-, jeweils zzgl. 5 % Zins ab 5. Oktober 2019, als Genugtuung zu bezahlen. Weiter erklärte es ihn gegenüber B.B., C.B. und D.B. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach für schadenersatzpflichtig und verwies Letztere zur genauen Feststellung des Schadenersatzanpruches auf den Zivilweg.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zusammengefasst, der Schuldspruch wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung sei aufzuheben. Er sei stattdessen wegen mehrfacher fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. Es sei festzustellen, dass der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt sei. Die Landesverweisung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt er den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Am 8. April 2024 verfügte das Bundesgericht, dass auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung, soweit es nicht gegenstandslos ist, nicht eingetreten wird.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025
Die Vorinstanz erachtet zusammengefasst durch das Bundesgericht folgenden Sachverhalt als erstellt: E. habe dem Beschwerdeführer am Samstagabend des 5. Oktober 2019 den BMW M5 F90 für eine Probefahrt geliehen und ihn vor Antritt der Fahrt darauf hingewiesen, dass er aus Sicherheitsgründen die Fahrzeugeinstellungen nicht verändern und insbesondere auf keinen Fall den Heckantrieb einstellen dürfe. Entgegen dieser Anweisung habe der Beschwerdeführer während der Fahrt auf der U. strasse Richtung V. vom Vierrad- auf Heckantrieb umgestellt, das Setup „M2“ („sportlich dynamische Fahrweise“) gewählt und die Stabilitätskontrolle „DSC“ („Dynamic Stability Control“) deaktiviert. In der Folge habe sein Beifahrer F. ihn aufgefordert, die Umstellung auf Heckantrieb rückgängig zu machen. Darauf sei der Beschwerdeführer jedoch nicht eingegangen und habe gegrinst. Auf seiner Weiterfahrt habe er mehrmals bei niedriger Geschwindigkeit Vollgas gegeben, stark beschleunigt und wieder abgebremst. F. habe sich unsicher gefühlt und den Beschwerdeführer aus Angst gebeten, damit aufzuhören. Auch dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er habe, als die Ampel auf Grün gezeigt habe, in W. innerorts stark beschleunigt und ohne Notwendigkeit nochmals kurz abgebremst. Hierauf habe er trotz nasser Fahrbahn Vollgas gegeben, das Fahrzeug im physikalischen Grenzbereich gelenkt und die Hinterräder durchdrehen lassen. Er habe das Gaspedal des 600 PS starken Fahrzeuges bis zu 86 % durchgedrückt und massiv „hochtourig“ (Drehzahl von bis zu 5’888 Touren pro Minute) auf eine Geschwindigkeit von mindestens 74 km/h beschleunigt und dadurch die innerorts zulässige und signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 14 km/h überschritten. In der Folge sei das Fahrzeugheck des BMW M5 F90 ausgebrochen und es sei zur Kollision mit dem entgegenkommenden Personenwagen (PW) Ford gekommen. Durch den heftigen Aufprall habe der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug die Fahrgastzelle des PW Ford eingedrückt, wodurch die Lenkerin B.B. im Fahrzeugwrack eingeklemmt worden sei. Sie und ihre damals vierjährige Tochter D.B. auf dem Rücksitz des PW hätten ein Polytrauma erlitten und sich lebensgefährlich verletzt. Der Beschwerdeführer sei dagegen bei dem Aufprall unverletzt geblieben (E.1.3.1).
Das Bundesgericht bestätigte die strafrechtliche Verurteilung bezüglich der mehrfachen schweren Körperverletzung (E.2.5).
Wir schauen uns hier nur das Thema der strafrechtlichen Landesverweisung an:
Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht u.a. gegen die strafrechtliche Landesverweisung. Er macht geltend, diese würde für ihn einen schweren persönlichen Härtefall bewirken. Zudem überwögen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (E.4).
Allgemeine Ausführungen zur strafrechtlichen Landesverweisung
Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 generell-abstrakt wie folgt:
«Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wird wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB verurteilt. Demzufolge sind die Grundvoraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB erfüllt.» (E.4.1.1).
«Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile; je mit Hinweisen).» (E.4.1.2).
«Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.6; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.6; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2).» (E.4.1.3).
«Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der „öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3).» (E.4.1.4).
«Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.5). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4).» (4.1.5).
«Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden „Zweijahresregel“ bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.6; 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.5; je mit Hinweisen).» (E.4.1.6).
«Im Falle eines jungen Erwachsenen muss für die Einschätzung, ob respektive wie stark die öffentliche Sicherheit weiterhin gefährdet ist, namentlich berücksichtigt werden, dass die Persönlichkeitsentwicklung zum Deliktszeitpunkt allenfalls noch nicht abgeschlossen war (Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.2; je mit Hinweisen).» (E.4.1.7).
Fallspezifische Ausführungen zur Bestätigung der strafrechtlichen Landesverweisung
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 fallspezifisch dann wie folgt, lässt die Frage des Vorliegen eines Härtefalls offen und wende sich der Interessenabwägung zu:
«Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall vor allem mit Blick auf die Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Heimatland sowie aufgrund seines noch jungen und somit anpassungsfähigen Alters (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Seine Verwurzelung in der Schweiz und seine beachtlichen Integrationsleistungen gewichtet sie dagegen kaum. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, ist der Beschwerdeführer im Jahr 1999 in der Schweiz geboren und war zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids annähernd 24 1/2 Jahre alt. Er hat sein ganzes Leben, insbesondere die lebensprägenden Kinder- und Jugendjahre, in der Schweiz verbracht und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C. Hier leben auch seine wichtigsten sozialen Bezugspersonen (Eltern, Geschwister) und er spricht einwandfrei Deutsch. Er kann für sich eine erfolgreiche wirtschaftliche und berufliche Integration in Anspruch nehmen. Zwischenzeitlich ist er zum zweiten Stellvertreter des Geschäftsführers beim Detailhändler I. befördert worden und führt in dieser Funktion 52 Personen (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2 S. 39-41 mit Verweis auf E. III.2.2 S. 35 f.). Im Weiteren ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn er in methodischer Hinsicht beanstandet, dass die Frage der Einsicht in das begangene Unrecht (als Teilaspekt der Legalprognose) erst bei der Interessenabwägung zu prüfen ist. Ob vor diesem Hintergrund die Vorinstanz zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall verneint, kann indessen offenbleiben. Sie nimmt nämlich ergänzend eine Interessenabwägung vor, die es im Folgenden zu prüfen gilt.» (E.4.2.3).
«Der Beschwerdeführer bringt gegen die Interessenabwägung der Vorinstanz zusammengefasst Folgendes vor: Die im Anlassdelikt manifestierte Gefährdung lasse sich nicht tel quel auf die Gegenwart und die absehbare Zukunft übertragen. Die Vorinstanz übersehe, dass sich legalprognostisch relevante Faktoren seit der Anlasstat wesentlich zu seinen Gunsten verändert hätten. Insbesondere lasse sie ausser Acht, dass der Beschwerdeführer wegen des Unfalls den Beruf des Automobilfachmanns aufgegeben habe und nun im Detailhandel arbeite. Nicht nur beruflich, sondern auch privat seien Autos für ihn kein Thema mehr. Obschon die Sperrfrist bereits abgelaufen sei, h abe er keine Anstrengungen unternommen, den Fahrausweis, der ihm aufgrund des Unfalls entzogen worden sei, wieder zu erlangen. Die eingetretene positive persönliche Entwicklung seit den Taten, die er im Alter von 20 Jahren begangen habe, bleibe zu Unrecht unberücksichtigt. Im Weiteren sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach ihm die Einsicht fehle, etwas falsch gemacht zu haben, unhaltbar. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe bei allen gerichtlichen Instanzen einen Schuldspruch wegen fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung beantragt und den Opfern bereits Fr. 9’300.– bezahlt. Ihm könne aktuell eine sehr gute Prognose gestellt werden, woran auch die Vorstrafe nichts ändere, handle es sich doch dabei weder um eine Widerhandlung gegen das SVG noch um ein Gewaltdelikt, sondern um ein Vergehen gegen das Waffengesetz. Sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz sei sehr gross und überwiege klar das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Die Landesverweisung sei deshalb unverhältnismässig.» (E.4.3).
«Diese Kritik hält, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, einer näheren Prüfung nicht stand.» (E.4.4).
«Die Vorinstanz hebt im angefochtenen Entscheid zutreffend die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung hervor, die ein zentrales Element des öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB darstellt. Die Delinquenz des Beschwerdeführers richtete sich gegen die körperliche Integrität und damit gegen ein überaus hohes Rechtsgut. Die Vorinstanz erwägt, es bestehe selbstredend ein grosses Interesse daran, Straftaten gegen Leib und Leben in der Schweiz zu verhindern. In Bezug auf das Verschulden gelangt sie zutreffend zur Überzeugung, die Tat zeichne sich durch eine krasse Verantwortungs-, Rücksichts- und Sinnlosigkeit aus. Der Beschwerdeführer habe mit seiner extremen Fahrweise eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber Leib und Leben Dritter und damit eine hohe kriminelle Energie offenbart. Sein damit einhergehendes Gefährdungspotential sei gross. Ihm sei es einzig darum gegangen, für sich selbst den maximalen Fahrspass herauszuholen. Sein gewissenloses Verhalten habe zwei vollkommen unbeteiligte und unschuldige Opfer schwer verletzt. Beide hätten nach dem Unfall Wochen bzw. Monate in Spital- und Rehabilitationskliniken verbringen müssen und deren Leben werde durch die Tat massiv und wohl dauerhaft beeinträchtigt (angefochtenes Urteil E. IV.3. S. 41 und E. III.2.1 S. 35). Die Schwere der Tat manifestiert sich überdies im Strafmass: Die Vorinstanz erachtet für die mehrfache schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten als angemessen und reduziert diese aus rein prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verschlechterungsverbot) auf 46 Monate (angefochtenes Urteil E. II.2.3 S. 36 f.). Die Freiheitsstrafe liegt somit deutlich über dem Strafmass von zwei Jahren. Dies ist die Strafhöhe, ab welcher es ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (sog. „Zweijahresregel“, vgl. E. 4.1.6 hiervor).» (E.4.4.1).
«Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch die legalprognostische Einschätzung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch wenn die Vorstrafe (Vergehen gegen das Waffengesetz; Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–) nicht einschlägig ist, belastet diese die Legalprognose. Der Beschwerdeführer ist kein Ersttäter und negativ zu veranschlagen ist, dass seine Katalogtat in die zweijährige Probezeit dieser Vorstrafe fiel. Er beging die mehrfache schwere Körperverletzung acht Monate nach seiner ersten Verurteilung. Der Beschwerdeführer konnte demzufolge das Vertrauen, das ihm mit der Gewährung des Strafaufschubs entgegengebracht wurde, nicht bestätigen. Wenn die Vorinstanz im Weiteren feststellt, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht fehle, etwas falsch gemacht zu haben, erweist sich dies in dieser Absolutheit als unzutreffend. Der Beschwerdeführer beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfacher fahrlässiger schwerer Körperverletzung, er hat die Genugtuung von Fr. 50’000.– (zzgl. Zins) zugunsten des verunfalltes Kindes akzeptiert (vgl. Sachverhalt lit. B) und bislang Zahlungen an die Opferfamilie in der Höhe von Fr. 9’300.– geleistet (vgl. angefochtenes Urteil E. III.2.2 S. 36). Zutreffend ist hingegen, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, wie sie dies im Rahmen der Strafzumessung auch tut, eine „besondere Einsicht und Reue“ abspricht (angefochtenes Urteil E. III.2.2 S. 36). Sie belegt dies anhand vieler Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2 S. 40 und E. II.3.2 S. 13 f.). Daraus geht hervor, dass sich dieser vor der Vorinstanz von seinen früheren Zugeständnissen wieder distanzierte, unglaubhafte neue Behauptungen aufstellte und eine stark ambivalente und damit problematische Haltung in Bezug auf die eigenen Verfehlungen einnahm. Dies macht deutlich, dass er hinsichtlich der Tataufarbeitung noch am Anfang steht.
Soweit der Beschwerdeführer für sich eine eigentliche Kehrtwende in Anspruch nehmen will und behauptet, er habe aus Einsicht und eigener Initiative alles im Zusammenhang mit Autos hinter sich gelassen, entfernt er sich von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese weist zum einen darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits im August 2020 und somit nach dem von ihm verursachten Unfall wieder ein Bild von sich in einem Auto gepostet hat. Zum anderen stellt sie fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall weiterhin als Automechaniker tätig sein wollte. Da sich aber die Stellensuche aufgrund des Führerausweisentzugs als schwierig erwies, war er gezwungen, sich eine Arbeitsstelle ausserhalb der Automobilfachbranche zu suchen (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2. S. 40 f.). Die Vorinstanz durfte auch davon ausgehen, dass die Gefahr weiterer Delikte gegen die Verkehrssicherheit – und damit einhergehend gegen Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer – nicht gebannt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer aktuell die Absicht fehlt, wieder Inhaber eines Führerausweises zu werden. Die Vorinstanz hält zutreffend dagegen, es bleibe längerfristig ungewiss, ob er nicht doch noch den Führerschein wieder erlangen werde (angefochtenes Urteil E. IV.3 S. 41). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich aufgrund seines junges Alters zum Tatzeitpunkt und seiner seither eingetretenen persönlichen Entwicklung zum Schluss kommt, seine Legalprognose sei aktuell sehr gut, kann ihm auch darin nicht gefolgt werden. Zwar blieb er seit der am 5. Oktober 2019 begangenen Katalogtat straffrei. Dieser Umstand ist jedoch aufgrund des drohenden Strafvollzugs und der drohenden Landesverweisung zu relativieren (vgl. Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Auch reicht der Verweis auf das junge Erwachsenenalter zum Tatzeitpunkt nicht aus, um eine deutliche Verbesserung der Rückfallgefahr anzunehmen. Entscheidend ist die Persönlichkeitsentwicklung und diesbezüglich ist das vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild nicht mit den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in Einklang zu bringen. Sie zeigt auf, dass der Beschwerdeführer auch im vorinstanzlichen Verfahren – mithin über vier Jahre nach der Tatbegehung und im Alter von 24 Jahren – nicht einen Punkt erreicht hat, der von einer bedeutsamen Weiterentwicklung zeugt.» (E.4.4.2).
«Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz sind aufgrund der langen und lebensprägenden Aufenthaltsdauer sowie der erreichten Integration zweifellos hoch. Auch die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Anordnung der Landesverweisung für ihn hart sei. Zugleich zeigt sie jedoch überzeugend mehrere Faktoren auf, die diese Härte relativieren (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2 S. 39 ff. sowie E. 4.2.1 hiervor) : Der Beschwerdeführer hat seine Ausbildung abgeschlossen und ist finanziell unabhängig von seinen Eltern. Aufgrund seiner Lehre und seiner Arbeitserfahrung in zwei unterschiedlichen Branchen (Automobilsektor und Detailhandel) können seine berufliche Chancen im Heimatland als intakt bezeichnet werden, auch wenn er dort nicht mehr über ein enges Beziehungsnetz, sondern bloss noch über lose Beziehungen verfügt. Er spricht zudem die Landessprache seines Heimatlandes, besucht den Kosovo öfters und trifft sich in der Schweiz mit kosovarischen Landsleuten, was für seine kulturelle Vertraut- und Verbundenheit mit dem Heimatland spricht. Hinzu kommt, dass er sich als unverheirateter, kinderloser und junger Mann ohne gesundheitliche Einschränkungen in einer Lebensphase befindet, die mit einer hohen Anpassungsfähigkeit einhergeht (vgl. Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 5.5; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6).» (E.4.4.3).
«Bei dieser Ausgangslage gewichtet die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung zu Recht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die von ihr angeordnete Landesverweisung erweist sich als rechtskonform. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.» (E.4.4.4).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Urteil 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintritt.