Serienmorde an Minderjährigen: Begleiteter Hafturlaub für Täter in lebenslänglicher Freiheitsstrafe derzeit ausgeschlossen

Ein 1989 wegen mehrfachen Mordes und weiterer Delikte an Minderjährigen zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilter Mann erhält keinen begleiteten Hafturlaub. Angesichts des sehr hohen Rückfallrisikos und der derzeit fehlenden Aussicht auf ein deliktfreies Leben in Freiheit fällt dies nicht in Betracht, so entschied das Bundesgericht im Urteil 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026.

Sachverhalt und Instanzenzug

Der Mann wurde 1989 vom Bezirksgericht Entremont (VS) unter anderem wegen mehr fachen Mordes, versuchten Mordes, Freiheitsberaubung und Entführung sowie Unzucht mit Kindern zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilt. 2023 stellte er ein Gesuch um Gewährung von begleitetem Hafturlaub. Die zuständigen Behörden wiesen das Ersuchen ab, das Walliser Kantonsgericht bestätigte dies im April 2025.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026

Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026 die Beschwerde des Mannes (in diesem Hauptpunkt) ab. Die lebenslängliche Freiheitsstrafe ist die härteste Strafe, welche das schweizerische Strafgesetzbuch vorsieht. Sie dauert grundsätzlich bis zum Ableben des Inhaftierten. Dem entsprechend bildet bei dieser eine Rückkehr in die Freiheit die Ausnahme. Für die Beurteilung des Rückfallrisikos ist deshalb ein entsprechend strenger Massstab anzuwenden. Die Gewährung von Ausgang als Form von Hafturlaub setzt unter anderem voraus, dass kein Risiko für eine Flucht oder einen Rückfall besteht. Beim Beschwerdeführer bezieht sich das Rückfallrisiko gemäss dem Bundegericht auf vom Strafrecht mit am stärksten geschützte Rechtsgüter, nämlich das Leben und die sexuelle Integrität von Minderjährigen. Das Rückfallrisiko im Falle eines Hafturlaubs ist beim Beschwerdeführer nach wie vor sehr hoch. Er hat sich bisher insbesondere nicht im Rahmen einer Psychotherapie ernsthaft mit seiner verhaltensbezogenen Veranlagung auseinandergesetzt, die dem von ihm ausgehenden Risiko für Vergewaltigung, Folter und Serienmord an Minderjährigen zu Grunde liegt. Wohl könnte die Gefahr eines Rückfalls mit ausserordentlichen Sicherheitsvorkehrungen und einem entsprechenden Polizeiaufgebot praktisch auf Null reduziert werden. Ein solcher Mitteleinsatz müsste jedoch mit Blick auf das Ziel sinnvoll erscheinen, dem Betroffenen dereinst ein deliktfreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Aktuell besteht keine konkrete Aussicht darauf, dass er ohne Risiko für Dritte wieder in die Gesellschaft integriert werden könnte.

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