Sachverhalt
Ein Mann verschickte über seinen Instagram-Account eine Videodatei eines vorpubertär wirkenden Mädchens beim Oralverkehr an einem erwachsenen Mann. Tatsächlich handelte es sich um eine volljährige Pornodarstellerin; das Video wurde mit einem technischen Filter verändert und auf einer bekannten Plattform hochgeladen.
Instanzenzug
Das Bezirksgericht Zürich sprach den Mann 2023 der harten Pornografie schuldig und verurteilte ihn dafür sowie wegen weiterer Delikte zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse. Das Zürcher Obergericht bestätigte den Entscheid.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_122/2024 vom 20. November 2025
Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_122/2024 vom 20. November 2025 die Beschwerde des Verurteilten ab. Artikel 197 StGB stellt seit 2014 neben der tatsächlichen Kinderpornografie ausdrücklich auch die «nicht tatsächliche» Kinderpornografie unter Strafe. Davon erfasst werden unbestrittenermassen rein virtuell generierte kinderpornografische Inhalte.
Das Bundesgericht hat bisher nicht entschieden, ob auch mittels digitaler Verjüngungstechnologie erstellte sogenannte «Scheinkinderpornografie» darunterfällt. Für die Strafbarkeit (rein) virtueller kinderpornografischer Darstellungen wie Comics wird in den Gesetzesmaterialien angeführt, dass nicht immer ohne Weiteres festgestellt werden könne, ob eine Darstellung real sei oder nicht. Befürchtet wurde vom Gesetzgeber also, dass die Verfolgung tat sächlicher Kinderpornografie erschwert werden könnte, wenn die «nicht tatsächliche» Kinderpornografie straflos bleiben würde. Diese Beweisschwierigkeiten dürften bei mittels digitaler Verjüngung (De-Aging) erstellter teilvirtueller Kinderpornografie nicht weniger ausgeprägt sein. Tatsächlich dürften die Beweisschwierigkeiten bei solchen Darstellungen sogar noch grösser sein, da etwa bei einer Animation zumeist ohne Weiteres erkennbar ist, dass keine reale Person dargestellt wird. In der Lehre ist zwar umstritten, ob der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse korrumpierende Wirkung hat. Unter der Annahme, dass eine solche korrumpierende Wirkung besteht, dürfte dieser Effekt erst recht drohen, wenn es sich um «scheinminderjährige» echte Menschen handelt und nicht etwa um eine Zeichnung. Das Gleiche gilt für den potentiellen Markteffekt, wonach solche kinderpornografischen Darstellungen den realen Markt fördern können. Aufgrund dieser Überlegungen fallen pornografische Erzeugnisse, in denen digital verjüngte Erwachsene als «Scheinminderjährige» auftreten, gemäss Bundesgericht unter das Verbot «nicht tatsächlicher» Kinderpornografie.
Hier sind die wichtigsten Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_122/2024 vom 20. November 2025 im Originalwortlaut:
«Damit bleibt zu prüfen, wie diese Art von Pornografie mit Blick auf den Sinn und Zweck des Verbots der nicht tatsächlichen Kinderpornografie zu bewerten ist.» (E.1.3.6).
«Das Verbot der harten Pornografie bezweckt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung neben der ungestörten Entwicklung Jugendlicher zusätzlich den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung solcher Erzeugnisse und damit mittelbar die Bewahrung potentieller „Darsteller“ vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung (BGE 131 IV 64 E. 11.2; 131 IV 31 E. 6.1.2; 131 IV 16 E. 1.2; 128 IV 25 E. 3a; je mit Hinweisen). Ihm liegt die Prämisse zugrunde, dass die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen beim Verbraucher die Bereitschaft erhöhen können, das Geschehen selbst nachzuahmen (BGE 131 IV 16 E. 1.2; 128 IV 25 E. 3a; 124 IV 106 E. 3c/aa). Zudem weckt der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und trägt somit mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei (BGE 131 IV 16 E. 1.2; 128 IV 25 E. 3a; je mit Hinweisen). Eine weitere Zielrichtung des Verbots ist der Schutz der Persönlichkeit von Kindern, die bereits zur Herstellung solcher Produkte missbraucht wurden (BGE 131 IV 64 E. 11.4).» (E.1.3.6.1).
«In der Lehre sieht sich diese Umschreibung des geschützten Rechtsguts des Verbots von harter Pornografie verschiedenen Einwänden ausgesetzt. So wird mit Blick auf den Jugendschutz darauf verwiesen, dass bereits Art. 197 Abs. 1 StGB das Zugänglichmachen jeglicher Art von Pornografie an unter 16-Jährige verbiete (SCHEIDEGGER, in: ZStrR 2014, S. 326). Sodann sei die korrumpierende Wirkung solcher Erzeugnisse empirisch nicht erwiesen (FELIX BOMMER, Anmerkungen zum Versuch der Strafrahmenharmonisierung, in: ZStrR 2019, S. 267 ff., 281; MARCO BUNDI, Der Straftatbestand der Pornografie in der Schweiz, 2008, S. 370 Rz. 1172; CAMBI FAVRE-BULLE, a.a.O., N. 47 zu Art. 197; SCHEIDEGGER, in: ZStrR 2014, S. 327; WEIDMANN, a.a.O., S. 44; dies. /MARC GRAF, Diagnose und Therapie pädophiler Störungen durch virtuelle Realität?, in: recht 2019, S. 197 ff., 201; krit. auch URSULA CASSANI, La responsabilité pénale du consommateur de pornographie enfantine, in: Medialex 1998, S. 27 ff., 30; MICHA NYDEGGER, «Sexting» bei Jugendlichen – eine strafrechtliche Analyse, in: recht 2015, S. 40 ff., 47; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 207 Rz. 17; anders JUTTA SONJA OBERLIN/SARAH VON HOYNINGEN-HUENE, KI und Kinderpornografie – Eine verhängnisvolle Entwicklung, in: ZStrR 2025, S. 337 ff., 365). Ähnliches gelte für den Markteffekt (vgl. WOHLERS, a.a.O., S. 397 mit Hinweisen). Für den Schutz der „Darsteller“ stünden bereits die Art. 197 Abs. 3 und Art. 187 ff. StGB zur Verfügung (BOMMER, a.a.O., S. 281; vgl. auch MARCEL ALEXANDER NIGGLI/NADINE HAGENSTEIN, Virtualität, Realität, Sexualität und Konsum, Zur geplanten Revision der Pornographie-Strafnorm [Art. 197 StGB] und den Schwierigkeiten mit Sein und Schein, in: Festschrift für Ivo Schwander, 2011, S. 1109 ff., 1124). Soweit nicht das dargestellte Geschehen selbst, sondern lediglich dessen pornografische Form verboten sei, lasse sich der entsprechende Tatbestand von vornherein nicht mit dem Darstellerschutz erklären (SCHEIDEGGER, in: ZStrR 2014, S. 331). So finde keine Begrenzung auf Personen statt, mit denen sexuelle Handlungen vorzunehmen unter Strafe stehe; geschützt würden auch 16- bis 18-Jährige (BOMMER, a.a.O., S. 281).» (E.1.3.6.2).
«Noch mehr hinterfragt wird der Zweck des Darstellerschutzes mit Blick auf das Verbot von Darstellungen mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (dazu BOMMER, a.a.O., S. 281 f.; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 202 Rz. 7; SCHEIDEGGER, in: ZStrR 2014, S. 331 f.; eingehend WEIDMANN, a.a.O., S. 27 ff., 37 ff.; vgl. auch BUNDI, a.a.O., S. 84 Rz. 244). Vorgebracht wird, dass keine eindeutigen Erkenntnisse darüber existierten, ob nicht tatsächliche Kinderpornografie den realen Markt fördere oder zu Nachahmungseffekten führe (WEIDMANN, a.a.O., S. 38, 40). Fraglich sei zudem, ob sie nicht vielmehr zum Schutz künftiger Darsteller beitrage, da sie die realitätsabbildende Pornografie substituieren könnte (SCHEIDEGGER, in: ZStrR 2014, S. 332; vgl. auch WEIDMANN, a.a.O., S. 38).» (E.1.3.6.3).
«In den Gesetzesmaterialien wird für die Strafbarkeit (des Besitzes) „virtueller Darstellungen“ angeführt, es müsse damit gerechnet werden, dass nicht immer ohne Weiteres festgestellt werden könne, ob eine Darstellung real sei oder bloss virtuellen Charakter aufweise, was die Bekämpfung der Kinderpornografie „unnötig erschweren“ könnte (BBl 2000 2983 Ziff. 2.2.4.7). Befürchtet wird also, dass eine fehlende Pönalisierung der nicht tatsächlichen die Verfolgung der tatsächlichen Kinderpornografie beeinträchtigen könnte (dazu WEIDMANN, a.a.O., 47 ff.). Damit wird die nicht tatsächliche Kinderpornografie auch deshalb unter Strafe gestellt, weil ansonsten die echte Kinderpornografie straflos zu bleiben droht. Ob dies eine zulässige Grundlage für die Schaffung bzw. Ausweitung eines Straftatbestands darstellt, erscheint einem Teil der Lehre als fraglich (krit. BUNDI, a.a.O., S. 84 Rz. 244; grundlegend dazu CLAUS ROXIN/LUÍS GRECO, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I, 5. Aufl. 2020, S. 55 f. Rz. 49 ff.), ändert aber nichts daran, dass sich der Gesetzgeber auch aus diesem Grund für die Strafbarkeit „virtueller Darstellungen“ entschieden hat. Indessen dürften die genannten Beweisschwierigkeiten bei mittels digitaler Verjüngung („De-Aging“) erstellter und damit jedenfalls teilvirtueller Kinderpornografie nicht weniger ausgeprägt sein als bei rein virtuell generierten Inhalten, die unbestrittenermassen unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB fallen. Tatsächlich dürften sie sogar noch grösser sein, da etwa bei einer Animation zumeist ohne Weiteres erkennbar ist, dass keine reale Person dargestellt wird. Akzeptiert man sodann die Prämisse der korrumpierenden Wirkung, muss man ebenfalls zum Schluss gelangen, dass ein solcher Effekt erst recht drohen dürfte, wenn der minderjährig wirkende Darsteller (der „Scheinminderjährige“) ein echter (erwachsener) Mensch und keine blosse – ebenfalls unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB zu subsumierende – Zeichnung ist (VOGLER, a.a.O., S. 434; vgl. auch BUNDI, a.a.O., S. 83 Rz. 244; SCHEIDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, N. 13 zu Art. 197). Nichts anderes kann mit Blick auf den potentiellen Markteffekt gelten (vgl. SCHEIDEGGER, in: ZStrR 2014, S. 335). Ausgehend von diesen Überlegungen sind pornografische Erzeugnisse, in denen digital verjüngte Erwachsene als „Scheinminderjährige“ auftreten, mit der Vorinstanz unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB zu subsumieren. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstösst nicht gegen Art. 1 StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.» (E.1.3.6.4).