Podcast FREISPRUCH Folge 6: Strafzumessung bei Vergewaltigung

In dieser Folge des Podcasts FREISPRUCH werden durch Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht, anhand des kürzlich publizierten Urteils des Bundesgerichts 6B_905/2024 vom 8. September 2025 , in dem es um eine Vergewaltigung im Kanton Zürich geht, neben dem konkreten Fall, wo das Bundegericht u.a. diverse Komponenten der Strafzumessung der Vorinstanz rügte, die Grundsätze und Komponenten der Strafzumessung, die Arten von Strafen sowie praktische Aspekte in der Praxis und verschiedene Verteidigungsstrategien besprochen. Ein klares No-Go ist gemäss Bundesgericht u.a. die strafmindernde Berücksichtigung der „relativ kurzen Dauer“ der Vergewaltigung. Hier finden Sie die Links zum Podcast und zum wichtigen Urteil des Bundesgerichts, welches von den Schweizer Massenmedien mehrheitlich übersehen wurde.

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Zum Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2024 vom 8. September 2025 

Im Urteil 6B_905/2024 vom 8. September 2025 aus dem Kanton Zürich hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bezüglich der Strafzumessung bei einem Vergewaltigungsdelikt wegen multiplen Fehlern, wie u.a. der Berücksichtigung der «relativ kurzen Dauer» der Vergewaltigung sowie der Nichtberücksichtigung des ungeschützten Vaginal- und Analverkehrs statt. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Kürzlich und nach dem vorinstanzlichen Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass eine „relativ kurze“ Dauer einer Vergewaltigung in keinem Fall einen Strafminderungsgrund bildet und entsprechend nicht zugunsten des Täters berücksichtigt werden darf […]. Die Vorinstanz lässt sich vorliegend somit von nicht massgebenden Umständen leiten und verletzt ihr Ermessen, wenn sie im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Beschwerdegegners berücksichtigt, dass das Geschehen „nur kurz“ gedauert habe.» (E.1.6). «Aus der Begründung der Vorinstanz lässt sich nicht nachvollziehen, in welchem Ausmass sie ein „einwilligungsnahes“ Verhalten von B. berücksichtigt. […]. Die Begründung der Strafzumessung fällt in der Folge widersprüchlich aus, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdegegner habe „mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Gründen“ gehandelt, und gleichzeitig aber schliesst, er habe „aufgrund der Äusserungen und Abwehrhandlungen“ von B., „jedenfalls in Kauf [genommen], dass ihr Wille dem Geschlechtsverkehr entgegenstand“. Diesen Widerspruch hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer neuen Strafzumessung aufzulösen. In diesem Zusammenhang hat sie auch zu berücksichtigen, dass für die Bewertung des Tatverschuldens ohne Relevanz ist, ob es zu einem späteren Zeitpunkt zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen dem Opfer und dem Täter gekommen ist.» (E.1.5.2). «Die Vorinstanz lässt weiter den Umstand ausser Acht, dass der Beschwerdegegner den Vaginal- und Analverkehr ungeschützt vollzog. Dem hat sie im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung straferhöhend Rechnung zu tragen […].» (E.1.5.3). «Schliesslich ist die Bewertung des Tatverschuldens durch die Vorinstanz auch im Ergebnis nicht nachvollziehbar. So schliesst sie zunächst, das objektive Tatverschulden wiege „noch leicht“, ordnet es dann „im mittleren Bereich“ des ordentlichen Strafrahmens ein, um es schliesslich als „nicht mehr leicht“ einzustufen. Dieses objektive Tatverschulden werde durch die subjektive Tatkomponente nicht relativiert und entspreche einer Einsatzstrafe von 24 Monaten. Dabei bleibt unklar, ob die Vorinstanz nun von einem „noch leichten“, einem „nicht mehr leichten“ oder einem Verschulden „im mittleren Bereich“ ausgeht. Sie verletzt damit ihre Begründungspflicht nach Art. 50 StGB.» (E.1.5.4).

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